TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/23 LVwG-2019/36/1912-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26
  1. AbgEO § 26 heute
  2. AbgEO § 26 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 26 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 26 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. AbgEO § 26 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  6. AbgEO § 26 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. AbgEO § 26 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. AbgEO § 26 gültig von 19.12.2001 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. AbgEO § 26 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. AbgEO § 26 gültig von 01.08.1992 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  11. AbgEO § 26 gültig von 02.12.1981 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zahl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.02.2019, Zl ***, mit dem eine Pfändungsgebühr in der Höhe von Euro 10,- vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

In der an AA (in der Folge: Beschwerdeführer) ergangenen „Letzten Zahlungsaufforderung“ vom 31.01.2019, Zl ***, ist ein offener Gesamtbetrag von Euro 68,90 ausgewiesen und setzt sich dieser wie folgt zusammen:

Spesen Euro 10,-, Mahngebühr Euro 3,- sowie Abgaben im Zusammenhang mit Verfahren der Baubehörde in der Höhe von Euro 14,30 (zu Bescheid vom 12.10.2017, Zl ***) und Euro 41,60 (zu Bescheid vom 11.07.2018, Zl ***).

Dazu kann auch auf den Rückstandsausweis vom 20.11.2018 sowie den Vollstreckungsauftrag vom 04.12.2018 verwiesen werden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.02.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Pfändungsgebühr in der Höhe von Euro 10,- vorgeschrieben.

Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Beschwerde vom 18.03.2019 erhoben und darin insbesondere Folgendes ausgeführt:

„(…)

Der Pfändungsgebührenbescheid richtet sich (in Anlehnung an die Höhe der von der Stadt Z behaupteten offenen Forderung) sinngemäß gegen die ebenfalls laut Stadt Z mit „Letzte Zahlungsaufforderung“ vom 31.01.2019 bekanntgegebenen Zahlungsrückstände.

Die Festsetzung einer Pfändungsgebühr ist unzulässig da:

Die in der „Letzten Zahlungsaufforderung“ vom 31.01.2019 genannten Spesen von 10,00 EUR als auch die dort angeführte Mahngebühr niemals mittels Bescheid festgestellt und erlassen wurden, die weiters ausgewiesenen Rückstände von 14,30 und 41,60 EUR bereits vor der „Letzten Zahlungsaufforderung“ vom 31.01.2019 bezahlt worden sind.

Folglich betrug der Rückstand zum 31.01.2019 als auch zum 18.02.2019 den Betrag von
0,00 EUR, eine Einhebung einer Pfändungsgebühr war daher jedenfalls unzulässig.
Folglich betrug der Rückstand zum 31.01.2019 als auch zum 18.02.2019 den Betrag von , 0,00 EUR, eine Einhebung einer Pfändungsgebühr war daher jedenfalls unzulässig.

Der Pfändungsgebührenbescheid ist vollständig aufzuheben. Es wird beantragt die Pfändungsgebühr in der Höhe von Euro 10,00 EUR als auch den der Pfändungsgebühr zugrunde gelegten Rückstand in der Höhe von 68,90 EUR bis zur rechtskräftigen Erledigung auszusetzen.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.07.2019,
Zahl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung dieser Entscheidung insbesondere Folgendes ausgeführt:
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.07.2019, , Zahl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung dieser Entscheidung insbesondere Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Zahlungsnachweise zur Belegung seiner Behauptung übermittelt, dass die Gebührenschuld bereits vor dem 31.01.2019 bezahlt worden wäre. Sowohl ein entsprechendes E-Mail des Stadtmagistrats Z vom 25.03.2019 als auch ein gleichlautendes Schreiben vom 23.04.2019 seien unbeantwortet geblieben. Einen Nachweis, dass die Pfändungsgebühr mangels offener Restschuld zu Unrecht auferlegt worden wäre, habe der Beschwerdeführer sohin nicht erbracht. Ein Zahlungseingang habe auch bei der Stadtkasse nicht verzeichnet werden können. Die Vorschreibung von Pfändungsgebühren mit Bescheid vom 18.02.2019, GZ *** sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der nunmehrige Beschwerdeführer den Vorlageantrag vom 05.09.2019 ein.

Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung blieben unbestritten.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva). Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Abgabenexekutionsordnung, BGBl Nr 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2019
(§ 26):
Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2019, , (Paragraph 26,):

„Gebühren und Auslagenersätze

§ 26Paragraph 26

(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

  1. a)Litera a
    Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
  2. b)Litera b
    Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.(2) Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

(…)

(6) Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Abs. 1 festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben.(6) Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die nach Absatz eins, festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Absatz eins, festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben.

(…)“

IV.römisch vier.
Erwägungen:

1.       Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.02.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Pfändungsgebühr in der Höhe von Euro 10,- vorgeschrieben.

Die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Die Pfändungsgebühr gemäß Paragraph 26, Abgabenexekutionsordnung ist eine reine Amtshandlungsgebühr.

Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Abgabepflichtige nicht angetroffen wurde.

Die Pfändungsgebühr fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag daher bereits aufgrund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird (vgl VwGH 26.09.1985, 85/14/0029; uva). Die Pfändungsgebühr fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag daher bereits aufgrund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird vergleiche VwGH 26.09.1985, 85/14/0029; uva).

2.       Die bezughabenden Normen zur Vorschreibung von Pfändungsgebühren stellen rein auf das Bestehen eines Abgabenrückstandes auf dem Abgabenkonto und die Vornahme einer Pfändungsmaßnahme ab.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, können daher Einwendungen gegen den in Vollstreckung gezogenen Anspruch gemäß §§ 12 und 13 Abgabenexekutionsordnung, die mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme fällig gewordenen Gebühren und Auslagen nicht berühren (vgl VwGH 17.05.1989, 88/13/0089; ua). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, können daher Einwendungen gegen den in Vollstreckung gezogenen Anspruch gemäß Paragraphen 12 und 13 Abgabenexekutionsordnung, die mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme fällig gewordenen Gebühren und Auslagen nicht berühren vergleiche VwGH 17.05.1989, 88/13/0089; ua).

Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als Kosten des Vollstreckungsverfahrens könnte daher auch nicht mit der Behauptung bekämpft werden, dass zB die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide rechtsunrichtig entstanden seien (vgl VwGH 20.05.1987, 86/13/0117; ua). Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als Kosten des Vollstreckungsverfahrens könnte daher auch nicht mit der Behauptung bekämpft werden, dass zB die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide rechtsunrichtig entstanden seien vergleiche VwGH 20.05.1987, 86/13/0117; ua).

Auch ein Vorbringen, die zugrundeliegenden Bescheide seien nicht rechtskräftig, wäre irrelevant.

Selbst eine allfällige spätere Herabsetzung der Abgabenschuld ist zunächst auf die Vorschreibung einer Pfändungsgebühr ohne Einfluss (vgl VwGH 30.6.1981, 81/14/0038; VwGH 22.09.1982, 81/13/0161; ua).Selbst eine allfällige spätere Herabsetzung der Abgabenschuld ist zunächst auf die Vorschreibung einer Pfändungsgebühr ohne Einfluss vergleiche VwGH 30.6.1981, 81/14/0038; VwGH 22.09.1982, 81/13/0161; ua).

Es war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter im Detail einzugehen.

3.       Ergänzend wird dazu angemerkt, dass gemäß § 26 Abs 2 Abgabenexekutionsordnung die Pfändungsgebühr auch dann zu entrichten wäre, wenn die Amtshandlung nur deshalb unterblieben wäre, weil der Abgabenschuldner zB die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hätte.3. Ergänzend wird dazu angemerkt, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Abgabenexekutionsordnung die Pfändungsgebühr auch dann zu entrichten wäre, wenn die Amtshandlung nur deshalb unterblieben wäre, weil der Abgabenschuldner zB die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hätte.

4.       Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 26 Abs 6 Abgabenexekutionsordnung im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld dann ua auch die Pfändungsgebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen wären. Fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen eine Pfändungsgebühren festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Abgabenexekutionsordnung im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld dann ua auch die Pfändungsgebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen wären. Fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen eine Pfändungsgebühren festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben.

Erst eine Abänderung/Aufhebung eines Abgabenbescheides würde daher zur Antragstellung auf Anpassung der Pfändungsgebühren nach § 26 Abs 6 Abgabenexekutionsordnung im Nachhinein berechtigen.Erst eine Abänderung/Aufhebung eines Abgabenbescheides würde daher zur Antragstellung auf Anpassung der Pfändungsgebühren nach Paragraph 26, Absatz 6, Abgabenexekutionsordnung im Nachhinein berechtigen.

Ein diesbezüglicher Antrag nach § 26 Abs 6 Abgabenexekutionsordnung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.Ein diesbezüglicher Antrag nach Paragraph 26, Absatz 6, Abgabenexekutionsordnung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Lediglich ergänzend wird daher dazu auch noch angemerkt, dass im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, dass ein solcher Antrag eingebracht und darüber positiv entschieden worden sei und ergibt sich dazu auch kein Hinweis aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

5.       Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, dass von ihm kein Nachweis, dass die Pfändungsgebühr mangels offener Restschuld zu Unrecht auferlegt worden wäre, erbracht wurde und auch kein Zahlungseingang bei der Stadtkasse verzeichnet werden konnte, gar nicht mehr widersprochen hat.

6.       Dass die unternommene Vollstreckungshandlung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente oder die Vorschreibung der Pfändungsgebühr aus sonst einem Grund nicht zulässig gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht und haben sich diesbezüglich auch aus dem vorgelegten Akt keine Hinweise ergeben, sodass in diesen Zusammenhang eine weitergehende Prüfung des Landesverwaltungsgerichts nicht geboten war (vgl VwGH 27.01.1994, 92/15/0176; uva).6. Dass die unternommene Vollstreckungshandlung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente oder die Vorschreibung der Pfändungsgebühr aus sonst einem Grund nicht zulässig gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht und haben sich diesbezüglich auch aus dem vorgelegten Akt keine Hinweise ergeben, sodass in diesen Zusammenhang eine weitergehende Prüfung des Landesverwaltungsgerichts nicht geboten war vergleiche VwGH 27.01.1994, 92/15/0176; uva).

7.       Zur Höhe der gegenständlich bekämpften Pfändungsgebühr ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 Abs 1 lit a Abgabenexekutionsordnung eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten hat. Wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.7. Zur Höhe der gegenständlich bekämpften Pfändungsgebühr ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, Abgabenexekutionsordnung eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten hat. Wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

In § 26 Abs 1 letzter Satz Abgabenexekutionsordnung ist eine Mindest-Pfändungsgebühr in der Höhe von Euro 10,- festgelegt.In Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz Abgabenexekutionsordnung ist eine Mindest-Pfändungsgebühr in der Höhe von Euro 10,- festgelegt.

In Bezug auf die Höhe der gegenständlich bekämpften Pfändungsgebühr war auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Mahngebühren in der Höhe von Euro 3,- sowie der Spesen in der Höhe von
Euro 10,- schon deshalb nicht weiter im Detail einzugehen, da gegenständlich die gesetzlich festgelegte Mindestgebühr vorgeschrieben wurde.
In Bezug auf die Höhe der gegenständlich bekämpften Pfändungsgebühr war auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Mahngebühren in der Höhe von Euro 3,- sowie der Spesen in der Höhe von , Euro 10,- schon deshalb nicht weiter im Detail einzugehen, da gegenständlich die gesetzlich festgelegte Mindestgebühr vorgeschrieben wurde.

Es haben sich sohin für das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der Höhe der gegenständlich bekämpften Pfändungsgebühr, die von der belangten Behörde im gesetzlich festgelegten Mindestausmaß verhängt wurde, keine Bedenken ergeben.

8.       Zusammengefasst hat sich sohin im gegenständlichen Fall ergeben, dass dem Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.02.2019, ZL ***, mit dem dem Beschwerdeführer eine Pfändungsgebühr in der Höhe von Euro 10,- vorgeschrieben wurde, keine Berechtigung zugekommen ist.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

 

Schlagworte

Pfändungsgebühr
Amtshandlungsgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2019.36.1912.1

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten