RS Vwgh 2004/11/9 99/15/0008

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §26;
DBAbk BRD 1955 Art1 Abs2;
DBAbk BRD 1955 Art16;
VwRallg;

Rechtssatz

Innehaben einer Wohnung bedeutet, über diese tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (Hinweis E 16. September 1992, 90/13/0299). Als Rechtsgründe kommen vor allem Eigentum, aber auch Miete in Betracht. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht Voraussetzung. Eine Person kann - im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt - mehrere Wohnsitze haben.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999150008.X02

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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