Entscheidungsdatum
28.07.2022Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
konkretisiert werden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 10.04.2021, 14:31 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung)
Sie haben am 10.04.2021 um 14:31 Uhr eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer - eine Wasserentnahme aus dem Adresse 2 zum Bewässern der angrenzenden Felder mittels Pumpe auf dem Grundstück Nr.: **2 und **3 KG Y - durchgeführt, ohne eine gemäß § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.“Sie haben am 10.04.2021 um 14:31 Uhr eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer - eine Wasserentnahme aus dem Adresse 2 zum Bewässern der angrenzenden Felder mittels Pumpe auf dem Grundstück Nr.: **2 und **3 KG Y - durchgeführt, ohne eine gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 12 Stunden) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 12 Stunden) verhängt wurde.
Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von Euro 80,00 zur Zahlung aufgetragen.
Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene und über den Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahme aus dem Adresse 2 für Zwecke der Feldbewässerung mittels Pumpe durchgeführt habe, ohne hierfür über die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen.
Diese konsenslose Wasserbenutzung habe der Beschuldigte jedenfalls grob fahrlässig vorgenommen. Die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von etwa 5,5 % des gesetzlichen Strafrahmens sei schuld- und tatangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe sei gegenständlich aus spezial- und auch aus generalpräventiven Überlegungen notwendig.
Die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes werde als mittelstark erachtet, ebenso die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Unbescholtenheit des Beschuldigten sei als strafmildernd zu berücksichtigen gewesen, Straferschwerungsgründe seien vorliegend nicht hervorgekommen.
Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen sei diesbezüglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.
2)
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Vornahme eines gerichtlichen Lokalaugenscheines und die Einvernahme eines namentlich angeführten Zeugen sowie des Beschwerdeführers beantragt wurden.
Begehrt wurde die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die ersatzlose Behebung der Strafentscheidung und die Verfahrenseinstellung.
In eventu wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Strafbehörde beantragt, weiters in eventu die Erteilung einer Ermahnung.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der Adresse 2 der Bewässerung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen diene. So befände sich auf Höhe der vom Beschwerdeführer bewässerten Grundstücke ein Betonbauwerk im Y, in welchem Bauwerk Bretter eingeschoben werden könnten, dies zur Bewässerung. Dieses Bauwerk dürfte bereits vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes der Feldbewässerung gedient haben.
Dem Beschwerdeführer sei von Altbauern zu diesem Bauwerk mitgeteilt worden, dass ein entsprechendes Feldbewässerungsrecht auch im Wasserbuch eingetragen sei.
Für die verfahrensgegenständliche Feldbewässerung sei demnach von einem vermuteten wasserrechtlichen Konsens auszugehen. Insoweit der Beschwerdeführer das Y-Wasser mit einer Tauchpumpe entnommen habe, so sei diese Anpassung des Wasserentnahmerechtes an den Stand der Technik nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
Die strittige Feldbewässerung habe deshalb vorgenommen werden müssen, um die angepflanzten Gemüsepflanzen vor dem Vertrocknen zu bewahren.
Im Übrigen sei ohnehin die Errichtung eines Bewässerungsbrunnens geplant und würden die diesbezüglichen Unterlagen bei der belangten Behörde zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht werden.
Die verhängte Strafe sei zweifelsohne überhöht.
So sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von einem vermuteten Wasserrechtskonsens bzw einer wasserrechtlichen Bewilligung für die durchgeführte Feldbewässerung ausgehen habe können.
Als Grad des Verschuldens wäre nur von einer unbewussten Fahrlässigkeit auszugehen.
Die gegenständliche Wasserentnahme habe auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, da die Wasserführung im Y ausreichend gewesen sei, um die Bewässerung vornehmen zu können. Die Wasserentnahme mittels Pumpe sei auch wesentlich schonender als jene mit dem vorhandenen Betonbauwerk.
3)
Am 14.06.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In deren Rahmen wurde der beantragte Zeuge sowie der Beschwerdeführer selbst näher zur Sache befragt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 infolge einer durchgeführten bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung ohne entsprechenden Konsens.
Am 10.04.2021 um 14:31 Uhr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde Y am Adresse 2 (Gst **1 KG Y) bei flkm ***, bei flkm *** und bei flkm ***3 eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewässerbenutzung – nämlich eine Wasserentnahme aus dem Adresse 2 zum Zwecke der Bewässerung der angrenzenden Felder mittels Pumpe auf den Gsten **2 sowie **3, beide KG Y – durchgeführt hat, ohne hierfür über die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen.
In Bezug auf die von ihm vorgenommene Wasserentnahme aus dem Adresse 2 für Feldbewässerungszwecke hat sich der Beschwerdeführer nicht bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde erkundigt, sondern nur bei Altbauern und auch bei der Gemeinde Y.
Im Wasserbuch sind für den Bereich der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit keine Wasserrechte zur Entnahme von Wasser aus dem Adresse 2 für Zwecke der Feldbewässerung eingetragen, sondern nur Wasserbenutzungsrechte für Grundwasserentnahmen aus Tiefbrunnenanlagen zum Zwecke der Vornahme von Feldbewässerungen.
Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus dem Adresse 2 für Feldbewässerungszwecke mittels mobiler und dieselbetriebener Motorpumpen – wie vom Beschwerdeführer im Frühjahr 2021 durchgeführt – besteht nicht.
Der Beschwerdeführer nahm die strittige Feldbewässerung vor, um die von ihm angepflanzten Gemüsepflanzen vor der Austrocknung zu bewahren.
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage und auch aus den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers zur Sache ergibt.
Bedenken gegen die von der belangten Strafbehörde vorgelegten Aktenstücke wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, solche sind auch beim entscheidenden Verwaltungsgericht nicht entstanden.
Die festgestellte Tathandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er hat sich vielmehr auf die rechtliche Zulässigkeit seines Tuns berufen.
Die festgestellte Nichteintragung eines Wasserrechts im Wasserbuch mit Entnahme von Wasser aus dem Adresse 2 für Feldbewässerungszwecke gründet auf einer entsprechenden Recherche im Wasserbuch.
Daraus leitet sich die weitere Feststellung ab, dass für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Wasserentnahme aus dem Y mittels motorbetriebener Pumpe keine wasserrechtliche Bewilligung gegeben war.
Dass der Beschwerdeführer die streitverfangene Bewässerung zum Schutz seiner Gemüsepflanzen vor Austrocknung vorgenommen hat und er sich bezüglich dieser Wasserentnahme nicht bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde erkundigt hat, geht auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Rechtsmittelwerbers zurück.
Die belangte Strafbehörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des § 9 Abs 1 sowie des § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 gestützt.Die belangte Strafbehörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, sowie des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 gestützt.
Die Vorschrift des § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung hat folgenden Wortlaut:Die Vorschrift des Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung hat folgenden Wortlaut:
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9 (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch
(§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch, (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) …“
Wer ohne die gemäß § 9 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt, begeht nach § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser – sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder Abs 4 einer strengeren Strafe unterliegt – mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14.530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen.Wer ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt, begeht nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser – sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder Absatz 4, einer strengeren Strafe unterliegt – mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14.530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen.
1)
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm in der angefochtenen Strafentscheidung zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der Vornahme einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung ohne Vorliegen eines entsprechenden Konsenses in objektiver Hinsicht begangen.
Er hat im Frühjahr 2021 – wie am 10.04.2021 um 14:31 Uhr festgestellt – aus dem Adresse 2 Wasser für Zwecke der Feldbewässerung mittels einer dieselbetriebenen Motorpumpe entnommen und damit die von ihm bestellten Feldflächen auf den Gsten **2 sowie **3, beide KG Y, bewässert, ohne hierfür über die notwendige wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen.
Diese Tathandlung ist dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar.
Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die subjektive Tatseite ausgeführt hat, sich bei Altbauern und bei der Gemeinde Y über die Feldbewässerung mit Wasserentnahme aus dem Adresse 2 erkundigt zu haben, ist ihm die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach man sich nur dann auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum mit Erfolg berufen kann, wenn man zur Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung und zur Einhaltung der (Teilnehmenden am Wirtschaftsleben) obliegenden Sorgfaltspflicht geeignete Erkundigungen eingeholt hat, wobei solche Erkundigungen an der geeigneten Stelle zu erfolgen haben, worunter regelmäßig die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (vgl beispielsweise VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die subjektive Tatseite ausgeführt hat, sich bei Altbauern und bei der Gemeinde Y über die Feldbewässerung mit Wasserentnahme aus dem Adresse 2 erkundigt zu haben, ist ihm die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach man sich nur dann auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum mit Erfolg berufen kann, wenn man zur Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung und zur Einhaltung der (Teilnehmenden am Wirtschaftsleben) obliegenden Sorgfaltspflicht geeignete Erkundigungen eingeholt hat, wobei solche Erkundigungen an der geeigneten Stelle zu erfolgen haben, worunter regelmäßig die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist vergleiche beispielsweise VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).
Fallbezogen hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung in der Rechtsmittelverhandlung eingeräumt, sich bezüglich der strittigen Wasserentnahme aus dem Adresse 2 für Feldbewässerungszwecke nicht bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde erkundigt zu haben, obschon ihm aufgrund seiner Erfahrungen mit der Betreibung von Tiefbrunnenanlagen für Zwecke der Feldbewässerung bekannt hat sein müssen, dass für die Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen nicht die Gemeinden zuständig sind, sondern vielmehr (zumeist) die Bezirksverwaltungsbehörden.
Die Beauskunftung durch Altbauern mag zwar als erster Schritt der Einholung geeigneter Erkundigungen zweckentsprechend sein, reicht jedoch nicht hin, die vorstehend näher beschriebene Erkundigungspflicht abschließend zu erfüllen, hierfür hätte es einer Anfrage bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde bedurft, dies umso mehr, als der Rechtsmittelwerber ja die Wasserbenutzung in einer anderen Art und Weise durchgeführt hat, nämlich mittels einer dieselbetriebenen Motorpumpe, dies unter Abweichung von der anscheinend schon langjährigen Übung der Ausleitung von Y-Wasser auf die Felder durch Einschub von Brettern in entsprechenden Betonbauwerken im Y-Graben.
Nachdem der Beschwerdeführer seiner Erkundigungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und solcherart eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, hat er die strittige Wasserbenutzung schuldhaft vorgenommen, wobei bezüglich der Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Da der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen hat, war die angefochtene Strafentscheidung dem Grunde nach zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, entsprechend dem Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328) die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift sowie die anzuwendende Strafbestimmung unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben.Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, entsprechend dem Gebot des Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328) die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift sowie die anzuwendende Strafbestimmung unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben.
Zudem war vom entscheidenden Verwaltungsgericht eine geringfügige Strafminderung vorzunehmen, worauf im Nachstehenden noch näher einzugehen sein wird, dies bei den Ausführungen zur Strafbemessung.
2)
Die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, sein Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und die von ihm gewünschte Verfahrenseinstellung herbeizuführen, wozu noch im Einzelnen wie folgt darzulegen ist:
a)
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der verfahrensbetroffene Adresse 2 diene der Feldbewässerung, wofür sich im Y entsprechende Betonbauwerke befänden, bei denen durch das Einschieben von Brettern ein Aufstau des Y-Wassers bewirkt werden könne, wodurch eine Bewässerung der Felder durch überbordendes Wasser erreicht werde, wobei derartige Feldbewässerungen seit langer Zeit vorgenommen würden, und zwar bereits vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes, weshalb für die gegenständlich strittige Wasserbenutzung ein entsprechender Konsens zu vermuten sei, so erweist sich diese Argumentation als nicht stichhältig.
Zunächst ist hier festzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen im Wasserbuch für den Gegenstandsbereich kein Wasserrecht zur Entnahme von Wasser aus dem Adresse 2 für Feldbewässerungszwecke eingetragen ist.
§ 142 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bestimmt nämlich im gegebenen Zusammenhang, dass zwar bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden können, der Fortbestand dieser Berechtigungen jedoch davon abhängig ist, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.Paragraph 142, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 bestimmt nämlich im gegebenen Zusammenhang, dass zwar bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden können, der Fortbestand dieser Berechtigungen jedoch davon abhängig ist, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.
Wurde es verabsäumt, ein aus der Zeit vor 1872 stammendes, durch das BWRG 1934 aufrecht erhaltenes Recht fristgerecht im Wasserbuch einzutragen, dann musste es gemäß der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1947, spätestens aber nach Ablauf der in der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959 bestimmten Frist, das wäre bis zum 30.04.1960 gewesen, als nicht mehr bestehend angesehen werden (vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.01 § 142, Stand 01.09.2020, rdb.at).Wurde es verabsäumt, ein aus der Zeit vor 1872 stammendes, durch das BWRG 1934 aufrecht erhaltenes Recht fristgerecht im Wasserbuch einzutragen, dann musste es gemäß der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1947, spätestens aber nach Ablauf der in der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959 bestimmten Frist, das wäre bis zum 30.04.1960 gewesen, als nicht mehr bestehend angesehen werden vergleiche Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.01 Paragraph 142,, Stand 01.09.2020, rdb.at).
Selbst wenn es mithin so gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass ein altes Wasserrecht am Adresse 2 für Feldbewässerungszwecke bestanden habe, so wäre dieses jedenfalls seit 30.04.1960 zufolge unterlassener Wasserbucheintragung als nicht mehr aufrecht bestehend zu betrachten.
Hinzu kommt im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer sachverhaltsgemäß die strittige Wasserbenutzung ganz anders vorgenommen hat, nämlich die Wasserentnahme mittels einer dieselbetriebenen mobilen Motorpumpe anstelle einer Überflutung der Feldflächen durch Aufstau des Y-Wassers bis zum Überborden durch Einschub von Brettern in entsprechende Betonbauwerke. Bei einer derartigen Änderung der Wasserbenutzung mit völlig anderen der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen (dieselbetriebene Motorpumpe) wäre jedenfalls eine Wasserrechtsgenehmigung erforderlich gewesen, dies unabhängig vom Bestehen des vorbeschriebenen und vom Beschwerdeführer geltend gemachten „alten“ Wasserrechts.
b)
Insoweit der Rechtsmittelwerber ins Treffen geführt hat, er habe die streitverfangene Feldbewässerung durchführen müssen, um seine Gemüsepflanzen vor dem Austrocknen zu bewahren, ist festzuhalten, dass er damit keinen entschuldigenden Notstand darzutun vermag, zumal der Begriff des Notstandes stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit und Vermögen verbunden ist und die alleinige Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung oder bloß nachteilige Folgen dieser Art einen Notstand nicht rechtfertigen können (VwGH 25.05.2000, 99/07/0003).
Eine solche Rechtfertigung wäre nur dann erfolgreich möglich, wenn die wirtschaftliche Schädigung zu einer Bedrohung der Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar führte (VwGH 11.07.2001, 98/03/0239). Dies kann fallbezogen nicht angenommen werden, jedenfalls hat der Rechtsmittelwerber im Verfahren eine solche unmittelbare Bedrohung der Lebensmöglichkeit selbst nicht aufgezeigt.
Umstände, die an die Grenze eines entschuldigenden Notstandes heranführen, können aber strafmildernd berücksichtigt werden (VwGH 24.06.1985, 85/10/0025).
Im Gegenstandsfall nimmt das entscheidende Verwaltungsgericht schon eine notstandsähnliche Situation des Rechtsmittelwerbers an, als dieser die strittige Feldbewässerung mit Wasserentnahme aus dem Adresse 2 durchgeführt hat, um die angepflanzten Gemüsepflanzen vor der Austrocknung zu bewahren. Auf die strafmildernde Wirkung dieses Umstandes wird bei den nachfolgenden Ausführungen zur Strafbemessung noch einzugehen sein.
c)
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers anbelangt, er habe ohnehin vor, eine Tiefbrunnenanlage für Zwecke der Feldbewässerung zu errichten und werde er hierfür unter Vorlage entsprechender Unterlagen um die Wasserrechtsbewilligung ansuchen, ist festzuhalten, dass mit diesen Ausführungen die Rechtswidrigkeit der angelasteten Tathandlung nicht beseitigt wird.
Mit diesen Beschwerdedarlegungen vermag der Rechtsmittelwerber seiner Beschwerde dementsprechend nicht zum Erfolg zu verhelfen.
3)
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen bei der Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er pauschalierter Landwirt ist. Daher vermag er nicht einen genauen monatlichen Betrag zu benennen, der ihm zum Leben zur Verfügung steht. Er hat aber nach seiner Auskunft ausreichendes Einkommen zum Leben. An Vermögenswerten führte der Rechtsmittelwerber an, dass er Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtgrundfläche von rund 20 ha ist, davon 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 5 ha Wald. Der Beschwerdeführer hat sehr viele Schulden, diese bewegen sich in Millionenhöhe. Er hat keine Sorgepflichten mehr zu tragen.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist zweifelsohne nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass bewilligungsbedürftige Wasserbenutzungen nicht ohne die entsprechende Genehmigung erfolgen.
Zutreffend ist die belangte Strafbehörde davon ausgegangen, dass sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen für eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers sprechen. Dieser soll auf den Unrechtsgehalt der Tat aufmerksam gemacht werden und zudem wirksam davon abgehalten werden, hinkünftig weitere konsenslose Wasserbenutzungen vorzunehmen. Außerdem soll jedermann deutlich aufgezeigt werden, dass bewilligungslose, aber genehmigungsbedürftige Wasserbenutzungen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben.
Rechtsrichtig hat die belangte Strafbehörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen.
Die von der belangten Strafbehörde nicht als strafmildernd in Anschlag gebrachten Umstände
vermögen eine geringe Strafreduktion zu tragen. Eine weitergehende Strafreduzierung – wie vorliegend mit der Rechtsmittelentscheidung geschehen – war aber angesichts der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der ohnehin schon geringen Ausschöpfung des Strafrahmens durch die belangte Behörde ausgeschlossen.
Beim Verschulden war – wie bereits aufgezeigt – von Fahrlässigkeit auszugehen, ist doch der Beschwerdeführer seiner Erkundigungspflicht (über die Genehmigungsbedürftigkeit der Wasserentnahme aus dem Adresse 2 für Feldbewässerungszwecke) nicht hinreichend nachgekommen.
Nachdem er als Gemüsebauer – wie von ihm dargelegt – Feldbewässerungen aus Tiefbrunnenanlagen vornimmt und er über die Bewilligungsbedürftigkeit einer derartigen Wasserbenutzung durchaus Bescheid weiß, hätte von ihm schon bei Anlegung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes erwartet werden können, dass er auch an die wasserrechtliche Relevanz der von ihm durchgeführten Entnahme von Y-Wasser für Feldbewässerungszwecke denkt und sich entsprechend bei der ihm bekannten Wasserrechtsbehörde diesbezüglich über eine allfällige Genehmigungsbedürftigkeit erkundigt. Dies hat er unterlassen, was sein Verschulden im Gegenstandsfall begründet.
Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 war vorliegend nicht möglich, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – wie schon aufgezeigt - nicht als gering angesehen werden kann, gleichermaßen ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat nicht bloß als geringfügig zu beurteilen, erfolgte die strittige Wasserentnahme aus dem Adresse 2 doch nicht nur in einem sehr geringen Umfang, sondern entsprechend den aktenkundigen Lichtbildern mit nicht gerade (von der Dimension her betrachtet) kleinen Schläuchen und Rohren.Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 war vorliegend nicht möglich, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – wie schon aufgezeigt - nicht als gering angesehen werden kann, gleichermaßen ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat nicht bloß als geringfügig zu beurteilen, erfolgte die strittige Wasserentnahme aus dem Adresse 2 doch nicht nur in einem sehr geringen Umfang, sondern entsprechend den aktenkundigen Lichtbildern mit nicht gerade (von der Dimension her betrachtet) kleinen Schläuchen und Rohren.
4)
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung vom entscheidenden Verwaltungsgericht am 14.06.2022 durchgeführt wurde. In dieser Verhandlung wurden die begehrte Zeugeneinvernahme und die gewünschte Befragung des Rechtsmittelwerbers zur Sache vorgenommen.
Auf die in der Beschwerdeverhandlung weiters beantragten zwei Zeugeneinvernahmen näher angeführter Personen wurde in der Folge mit Eingabe vom 30.06.2022 wiederum verzichtet.
Vom weiters beantragten gerichtlichen Lokalaugenschein konnte im Gegenstandsfall deshalb Abstand genommen werden, weil sich das erkennende Verwaltungsgericht aufgrund der sehr aussagekräftigen Lichtbilder und Orthophotos, die sich in den Aktenunterlagen befinden, einen entsprechenden Eindruck über die örtlichen Gegebenheiten verschaffen konnte.
Ein Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines ist nicht zu erkennen, ein solcher wurde auch vom Beschwerdeführer nicht wirklich dargetan.
Der maßgebliche Sachverhalt konnte jedenfalls auch ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines hinreichend geklärt werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragen,
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
Konsenslose Wasserbenutzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.0989.4Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022