Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1Rechtssatz
Scheitert die Übermittlung eines Nachweises für ein Fernbleiben zu einer Verhandlung an einem geringfügigem (wenngleich folgenschwerem) Versehen und fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin einer Zeugenladung absichtlich oder grobfahrlässig nicht Folge leisten hätte wollen, rechtfertigt dies keine Zwangsstrafe.
Schlagworte
ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.1838.1Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022