RS Lvwg 2022/8/4 LVwG-2022/20/1838-1

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Veröffentlicht am 04.08.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs2
AVG §19 Abs3
AVG §19 Abs4

Rechtssatz

Scheitert die Übermittlung eines Nachweises für ein Fernbleiben zu einer Verhandlung an einem geringfügigem (wenngleich folgenschwerem) Versehen und fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin einer Zeugenladung absichtlich oder grobfahrlässig nicht Folge leisten hätte wollen, rechtfertigt dies keine Zwangsstrafe.

Schlagworte

Zwangsstrafe
Unentschuldigtes Fernbleiben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.1838.1

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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