RS Lvwg 2022/8/31 LVwG-2022/35/0997-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Rechtssatz

Was die Z 6 des § 2 UIG betrifft, hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall auch keine Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit begehrt werden, da diese Informationen nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn diese im Zusammenhang mit Umweltbestandteilen, konkret den Umweltbestandteilen Wasser oder Luft, stehen. Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur UIG-Novelle 2004 (ErlRV 641 BlgNR XXII. GP, S. 3) wurde dargelegt, dass es bei der Z 6 um Informationen über die tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit geht, dass solche Auswirkungen allerdings zu verneinen seien.Was die Ziffer 6, des Paragraph 2, UIG betrifft, hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall auch keine Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit begehrt werden, da diese Informationen nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn diese im Zusammenhang mit Umweltbestandteilen, konkret den Umweltbestandteilen Wasser oder Luft, stehen. Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur UIG-Novelle 2004 (ErlRV 641 BlgNR römisch 22 . GP, S. 3) wurde dargelegt, dass es bei der Ziffer 6, um Informationen über die tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit geht, dass solche Auswirkungen allerdings zu verneinen seien.

Schlagworte

Umweltinformationen
SARS-Cov-Viren
abwasserepidemiologisches Monitoring

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.0997.4

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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