Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.08.2022Index
83 Natur-, Umwelt- und KlimaschutzNorm
UIG §2Rechtssatz
Was die Z 6 des § 2 UIG betrifft, hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall auch keine Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit begehrt werden, da diese Informationen nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn diese im Zusammenhang mit Umweltbestandteilen, konkret den Umweltbestandteilen Wasser oder Luft, stehen. Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur UIG-Novelle 2004 (ErlRV 641 BlgNR XXII. GP, S. 3) wurde dargelegt, dass es bei der Z 6 um Informationen über die tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit geht, dass solche Auswirkungen allerdings zu verneinen seien.Was die Ziffer 6, des Paragraph 2, UIG betrifft, hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall auch keine Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit begehrt werden, da diese Informationen nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn diese im Zusammenhang mit Umweltbestandteilen, konkret den Umweltbestandteilen Wasser oder Luft, stehen. Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur UIG-Novelle 2004 (ErlRV 641 BlgNR römisch 22 . GP, S. 3) wurde dargelegt, dass es bei der Ziffer 6, um Informationen über die tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit geht, dass solche Auswirkungen allerdings zu verneinen seien.
Schlagworte
UmweltinformationenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.0997.4Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022