Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2022Index
83 Natur-, Umwelt- und KlimaschutzNorm
UIG §2Rechtssatz
Was die Z 1 des § 2 UIG betrifft, ergibt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus dem Gutachten der Abt. BB vom 3.8.2022 eindeutig, dass die im Kläranlagenzulauf gemessenen Anzahlen von Genkopien keine Informationen über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser darstellen, zumal die Wassergüte durch die Anzahl der genannten Viren nicht beeinflusst wird. Außerdem wird auch schlüssig und nachvollziehbar klargestellt, dass die in den Zuläufen zu den beobachteten Kläranlagen gemessenen Anzahlen an Genkopien zwar Rückschlüsse darauf zulassen, wie viele Menschen im Einzugsgebiet der beobachteten Kläranlagen Viren ausscheiden, dass aber keine nachvollziehbaren Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus in Luft und Atmosphäre möglich sind. Auch wenn, wie vom Beschwerdeführer zu Recht behauptet wird, die Ansteckung mit SARS-CoV in der Regel über Aerosole (Mischungen von festen oder flüssigen Partikeln [Schwebeteilchen] in einem Gas oder Gasgemisch [zB Luft]) erfolgt, so lässt die Zahl der im Abwasser befindlichen Viren aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes doch keine allgemeinen Rückschlüsse auf den Zustand des Umweltbestandteiles Luft zu. Wie bereits erwähnt mag es zwar möglich sein, aus den begehrten Daten Rückschlüsse auf die Zahl virusausscheidender Personen zu ziehen; da allerdings nicht eindeutig klar ist, welche Virenbelastung in der Luft für eine Ansteckung notwendig ist, und daher umso weniger, welche Virenbelastung in der Luft zu den durch das Abwassermonitoring ermittelten Infektionen im Einzugsgebiet der Kläranlagen geführt hat, lassen sich keine stichhaltigen Annahmen zur Virenbelastung in der Luft und damit auch nicht zum Zustand des Umweltbestandteiles Luft machen. Zudem erfolgen Ansteckungen immer nur kleinräumig und nicht aufgrund der Luftqualität, gemessen an der darin enthaltenen Virusbelastung, in einem größeren Gebiet. Selbst dann, wenn die notwendige Virenbelastung in der Luft für eine Ansteckung klar und damit die Luftqualität in Bezug auf Viren auf das gesamte, vom Einzugsgebiet der Kläranlagen umfasste Gebiet hochgerechnet werden könnte, würde die Viruslast im Abwasser keine aussagekräftige Beschreibung des Zustandes der Luft liefern, da eine gleichmäßige Virusverteilung in der Luft über ein größeres Gebiet unrealistisch ist. Der gegenständliche Fall ist somit nicht mit VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, vergleichbar, bei dem es um die Beschaffenheit eingeleiteter Abwässer und insofern klar um den Zustand eines im § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteiles ging.Was die Ziffer eins, des Paragraph 2, UIG betrifft, ergibt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus dem Gutachten der Abt. BB vom 3.8.2022 eindeutig, dass die im Kläranlagenzulauf gemessenen Anzahlen von Genkopien keine Informationen über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser darstellen, zumal die Wassergüte durch die Anzahl der genannten Viren nicht beeinflusst wird. Außerdem wird auch schlüssig und nachvollziehbar klargestellt, dass die in den Zuläufen zu den beobachteten Kläranlagen gemessenen Anzahlen an Genkopien zwar Rückschlüsse darauf zulassen, wie viele Menschen im Einzugsgebiet der beobachteten Kläranlagen Viren ausscheiden, dass aber keine nachvollziehbaren Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus in Luft und Atmosphäre möglich sind. Auch wenn, wie vom Beschwerdeführer zu Recht behauptet wird, die Ansteckung mit SARS-CoV in der Regel über Aerosole (Mischungen von festen oder flüssigen Partikeln [Schwebeteilchen] in einem Gas oder Gasgemisch [zB Luft]) erfolgt, so lässt die Zahl der im Abwasser befindlichen Viren aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes doch keine allgemeinen Rückschlüsse auf den Zustand des Umweltbestandteiles Luft zu. Wie bereits erwähnt mag es zwar möglich sein, aus den begehrten Daten Rückschlüsse auf die Zahl virusausscheidender Personen zu ziehen; da allerdings nicht eindeutig klar ist, welche Virenbelastung in der Luft für eine Ansteckung notwendig ist, und daher umso weniger, welche Virenbelastung in der Luft zu den durch das Abwassermonitoring ermittelten Infektionen im Einzugsgebiet der Kläranlagen geführt hat, lassen sich keine stichhaltigen Annahmen zur Virenbelastung in der Luft und damit auch nicht zum Zustand des Umweltbestandteiles Luft machen. Zudem erfolgen Ansteckungen immer nur kleinräumig und nicht aufgrund der Luftqualität, gemessen an der darin enthaltenen Virusbelastung, in einem größeren Gebiet. Selbst dann, wenn die notwendige Virenbelastung in der Luft für eine Ansteckung klar und damit die Luftqualität in Bezug auf Viren auf das gesamte, vom Einzugsgebiet der Kläranlagen umfasste Gebiet hochgerechnet werden könnte, würde die Viruslast im Abwasser keine aussagekräftige Beschreibung des Zustandes der Luft liefern, da eine gleichmäßige Virusverteilung in der Luft über ein größeres Gebiet unrealistisch ist. Der gegenständliche Fall ist somit nicht mit VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, vergleichbar, bei dem es um die Beschaffenheit eingeleiteter Abwässer und insofern klar um den Zustand eines im Paragraph 2, Ziffer eins, UIG genannten Umweltbestandteiles ging.
Schlagworte
UmweltinformationenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.0997.4Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022