Entscheidungsdatum
18.04.2023Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) vom 03.11.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde AA, Adresse 1, **** Z, zur Last, am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in der Stadtgemeinde Z bei der Talstation Y, Adresse 2, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von CC teilgenommen, dabei aber trotz Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 2 m gegenüber anderen Personen keine Maske getragen zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) verletzt, weswegen über ihn gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 15,00 bestimmt.Mit Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde AA, Adresse 1, **** Z, zur Last, am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in der Stadtgemeinde Z bei der Talstation Y, Adresse 2, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von CC teilgenommen, dabei aber trotz Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 2 m gegenüber anderen Personen keine Maske getragen zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz 9, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 8, Ziffer 3, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 15,00 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 02.12.2022 erhob AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.11.2022, Zl ***, und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er am 12.02.2020, ab ca 17:00 Uhr, in **** Z, Adresse 2, Talstation Y, am Empfang des Olympiasiegers CC teilgenommen habe. Er habe dazu vom Tourismusverband X eine persönliche Einladung als Ehrengast erhalten. Dieser Empfang sei eine Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV gewesen, an der jedenfalls weniger als 50 Personen teilgenommen hätten. Entgegen der Darlegungen der belangten Behörde hätte bei der zur Tatzeit im Freien stattgefundenen Zusammenkunft auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes keine Verpflichtung bestanden, eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV werde durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV derogiert. Darüber hinaus gelte gemäß § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht gegenüber bekannten Personen und beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten werde. Die belangte Behörde habe allerdings das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV nicht geprüft.Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er am 12.02.2020, ab ca 17:00 Uhr, in **** Z, Adresse 2, Talstation Y, am Empfang des Olympiasiegers CC teilgenommen habe. Er habe dazu vom Tourismusverband römisch zehn eine persönliche Einladung als Ehrengast erhalten. Dieser Empfang sei eine Zusammenkunft im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, der 4. COVID-19-MV gewesen, an der jedenfalls weniger als 50 Personen teilgenommen hätten. Entgegen der Darlegungen der belangten Behörde hätte bei der zur Tatzeit im Freien stattgefundenen Zusammenkunft auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes keine Verpflichtung bestanden, eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 8, der 4. COVID-19-MV werde durch die Spezialbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, der 4. COVID-19-MV derogiert. Darüber hinaus gelte gemäß Paragraph 2, Absatz 9, der 4. COVID-19-MV die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht gegenüber bekannten Personen und beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten werde. Die belangte Behörde habe allerdings das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 2, Absatz 9, der 4. COVID-19-MV nicht geprüft.
Der Beschwerdeführer hielt abschließend fest, dass selbst bei Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung es nicht erforderlich sei, ihn als Teilnehmer der Veranstaltung am 12.02.2022 zu bestrafen. Vielmehr wäre eine Vorgehensweise nach
§ 33a VStG angebracht gewesen.Der Beschwerdeführer hielt abschließend fest, dass selbst bei Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung es nicht erforderlich sei, ihn als Teilnehmer der Veranstaltung am 12.02.2022 zu bestrafen. Vielmehr wäre eine Vorgehensweise nach , Paragraph 33 a, VStG angebracht gewesen.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte die Lichtbildbeilage vom 03.06.2022,
Zl ***, ein, und richtete mit Schriftsatz vom 10.01.2023,
Zl LVwG-2022/37/3141-3, eine Anfrage an den Beschwerdeführer. Insbesondere sollte mitgeteilt werden, inwieweit die auf dem Bild Nr 1 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022 abgebildeten Personen mit dem Beschwerdeführer „persönlich bekannt“ seien und welches Verhältnis zu diesen weiteren Personen bestehe. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer in der „Bekanntgabe“ vom 25.01.2023.Mit Schriftsatz vom 07.12.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte die Lichtbildbeilage vom 03.06.2022, , Zl ***, ein, und richtete mit Schriftsatz vom 10.01.2023, , Zl LVwG-2022/37/3141-3, eine Anfrage an den Beschwerdeführer. Insbesondere sollte mitgeteilt werden, inwieweit die auf dem Bild Nr 1 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022 abgebildeten Personen mit dem Beschwerdeführer „persönlich bekannt“ seien und welches Verhältnis zu diesen weiteren Personen bestehe. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer in der „Bekanntgabe“ vom 25.01.2023.
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung betreffend die Beschuldigten DD (LVwG-***), EE (LVwG-***) und FF (LVwG-***) wurde zum Akt genommen.
Am 18.04.2022 fand mit weiteren Beschuldigten eine gemeinsame Verhandlung statt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der weiteren Beschwerdeführer CC, GG und JJ, jeweils als Partei, durch die Einvernahme der Zeugin KK sowie durch Verlesung der Verfahrensakten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und weitere Beweise auch nicht aufgenommen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 24.04.2023, Zlen LVwG-***, LVwG-***, LVwG-*** und LVwG-***, der belangten Behörde und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 18.04.2023 samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) übermittelt. Der Beschwerdeführer hat bereits nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof verzichtet.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 24.04.2023, Zlen LVwG-***, LVwG-***, LVwG-*** und LVwG-***, der belangten Behörde und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 18.04.2023 samt einer Belehrung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) übermittelt. Der Beschwerdeführer hat bereits nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 07.05.2023, Zl ***, eingelangt am 08.05.2023, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter anderem die Ausfertigung des zu Zl LVwG-*** mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
Der am 03.08.1982 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnhaft Adresse 1, **** Z. Er ist gegenüber zwei Kindern im Alter von drei und neun Jahren sorgepflichtig. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Am 12.02.2022 ab ca 17:00 Uhr fand in **** Z, Adresse 2, Talstation Y, ein Empfang des Olympiasiegers CC statt. An diesem Empfang nahm der Beschwerdeführer teil. Gegen 17:00 Uhr wurde im Bereich der Talstation ein Foto mit mehreren Personen aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist auf diesem Foto (Foto Nr 1 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022) rechts im Hintergrund abgebildet und mit der Nr 9 bezeichnet. Er trug keine Maske.
Rechts neben dem Beschwerdeführer steht LL. LL ist einer der besten Freunde sowie Sportkollege des CC. LL ist oft in Z, um gemeinsam mit CC zu trainieren. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau DD treffen sich während des Sommers regelmäßig, meistens alle zwei Wochen, mit CC und dessen Familie. Bei jeder größeren Familienfeier der Familie MM/NN ist auch LL eingeladen. An derartigen Familienfeiern nehmen der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau teil. Vor dem Beschwerdeführer steht OO (Nr 8 auf dem Gruppenfoto), die Schwiegermutter des CC. Der Beschwerdeführer kennt OO schon seit 35 Jahren, sie war unter anderem dessen Erstkommunion-Tischmutter. Mit deren Sohn PP spielte der Beschwerdeführer bereits in frühester Kindheit. Auch zwischen der Familie MM und der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers besteht eine freundschaftliche Verbundenheit. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers ist Taufpatin von QQ und somit der Tochter der OO.
Bei der links neben OO stehenden Person (ohne Bezeichnung), die in ihren Händen einen Pokal hält, handelt es sich um RR. Sie ist mit SS, TT und DD, der Ehefrau des Beschwerdeführers befreundet. Über seine Ehefrau ist dem Beschwerdeführer auch RR bekannt. In der Woche vor der mündlichen Verhandlung war RR zweimal privat beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau eingeladen.
Die allgemeinen Feststellungen (Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, in **** Z, Adresse 2, Talstation Y, am Empfang des Olympiasiegers CC teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer ist auch auf dem im Bereich der Talstation aufgenommenen Foto – vgl Foto Nr 1 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022- im Hintergrund rechts (Bezeichnung Nr 9) abgebildet. Auf dem Foto ist klar erkennbar, dass er und auch die in einem Abstand von weniger als 2 m stehenden Personen keine Maske tragen.Der Beschwerdeführer bestritt nicht, am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, in **** Z, Adresse 2, Talstation Y, am Empfang des Olympiasiegers CC teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer ist auch auf dem im Bereich der Talstation aufgenommenen Foto – vergleiche Foto Nr 1 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022- im Hintergrund rechts (Bezeichnung Nr 9) abgebildet. Auf dem Foto ist klar erkennbar, dass er und auch die in einem Abstand von weniger als 2 m stehenden Personen keine Maske tragen.
Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreich zu den Beziehungen zu der innerhalb des Mindestabstandes von 2 m stehenden Personen – LL, OO und RR – geäußert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich keine Umstände, insbesondere nicht aus der Aussage des CC, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zutreffen.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in den Fassungen BGBl I Nr 204/2021 (§ 1), BGBl I Nr 255/2021 (§ 5) und BGBl I Nr 6/2022 (§ 8), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 204 aus 2021, (Paragraph eins,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 255 aus 2021, (Paragraph 5,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2022, (Paragraph 8,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
[…]“
„Zusammenkünfte
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.Paragraph 5, (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Absatz 2, Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
[…]
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.(3) In einer Anordnung gemäß Absatz eins, ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte(4) In einer Anordnung gemäß Absatz eins, können Zusammenkünfte
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.Maßnahmen gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Ziffer eins bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 8. […]Paragraph 8, […]
(8) Wer
[…]
[…]
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022, in den Fassungen
BGBl II Nr 34/2022 (§ 2) und BGBl II Nr 46/2022 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 34 aus 2022,, in den Fassungen , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 34 aus 2022, (Paragraph 2,) und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 46 aus 2022, (Paragraph 13,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske oder Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Paragraph 2, (1) Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske oder Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
[…]
(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.
(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Absatz 8, nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht
1. gegenüber persönlich bekannten Personen;
2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig
unterschritten wird.
„Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Paragraph 13, (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen;
2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig,
a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;
b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten
Sitzplätzen.
§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.
3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
[…]
(7) § 13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.(7) Paragraph 13, gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der Paragraphen 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 45, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 29,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. (2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 08.11.2022 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 02.12.2022 ist an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die Vorschrift des § 2 der 4. COVID-19-MV ist mit Ablauf des 04.03.2022 außer Kraft getreten. Nachfolgeregelung war die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl II Nr 86/2022. Die (weiteren) Lockerungen bei Zusammenkünften – vgl § 7 der COVID-19-BMV – ab dem 05.03.2022 waren auf die zum angeführten Zeitpunkt feststellbare Stagnation bei der Belegung der Intensiv-, aber auch der Normalstationen und damit einer verbesserten Gesamtsituation zurückzuführen. Das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV, BGBl II
Nr 34/2022 in der Fassung BGBl II Nr 86/2022, mit Ablauf des 04.03.2022 ist somit eindeutig auf die Änderung der für die Anordnung relevanten Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträglich andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus. Die Vorschrift des Paragraph 2, der 4. COVID-19-MV ist mit Ablauf des 04.03.2022 außer Kraft getreten. Nachfolgeregelung war die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 86 aus 2022,. Die (weiteren) Lockerungen bei Zusammenkünften – vergleiche Paragraph 7, der COVID-19-BMV – ab dem 05.03.2022 waren auf die zum angeführten Zeitpunkt feststellbare Stagnation bei der Belegung der Intensiv-, aber auch der Normalstationen und damit einer verbesserten Gesamtsituation zurückzuführen. Das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, , Nr 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 86 aus 2022,, mit Ablauf des 04.03.2022 ist somit eindeutig auf die Änderung der für die Anordnung relevanten Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträglich andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus.
Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – am 12.02.2022 – vorgeworfene Verhalten ist das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV mit Ablauf des 04.03.2022 unbeachtlich. Das „Günstigkeitsprinzip“ des § 1 Abs 2 VStG ist auf die als Zeitgesetz zu qualifizierende 4. COVID-19-MV nicht anzuwenden. Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – am 12.02.2022 – vorgeworfene Verhalten ist das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV mit Ablauf des 04.03.2022 unbeachtlich. Das „Günstigkeitsprinzip“ des Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist auf die als Zeitgesetz zu qualifizierende 4. COVID-19-MV nicht anzuwenden.
Am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, fand ein Empfang des Olympiasiegers CC statt. Die Teilnehmer trafen sich zunächst bei der Talstation Y, Adresse 2, **** Z. Am Empfang nahmen mehr als 10, aber weniger als 50 Personen teil. Dieser Empfang ist als Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV zu qualifizieren.Am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, fand ein Empfang des Olympiasiegers CC statt. Die Teilnehmer trafen sich zunächst bei der Talstation Y, Adresse 2, **** Z. Am Empfang nahmen mehr als 10, aber weniger als 50 Personen teil. Dieser Empfang ist als Zusammenkunft im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, der 4. COVID-19-MV zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV sei durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV derogiert worden, nach der Teilnehmer an Zusammenkünften in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hätten. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes gemäß § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV gelte aber nur dann, wenn „nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung“ gelte. Für die gegenständliche Zusammenkunft habe aber nach § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden.Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 8, der 4. COVID-19-MV sei durch die Spezialbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, der 4. COVID-19-MV derogiert worden, nach der Teilnehmer an Zusammenkünften in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hätten. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes gemäß Paragraph 2, Absatz 9, der 4. COVID-19-MV gelte aber nur dann, wenn „nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung“ gelte. Für die gegenständliche Zusammenkunft habe aber nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, der 4. COVID-19-MV keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Aus einer Zusammenschau der Absätze 8 und 9 des § 2 der 4. COVID-19-MV ergibt sich, dass bei Zusammenkünften zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, der Mindestabstand von 2 m einzuhalten war. War die Einhaltung eines solchen Mindestabstandes nicht möglich, war eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske galt aber nicht gegenüber bekannten Personen oder beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wurde (vgl Ausnahme-tatbestände der Ziffer 1 und 2 des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV).Aus einer Zusammenschau der Absätze 8 und 9 des Paragraph 2, der 4. COVID-19-MV ergibt sich, dass bei Zusammenkünften zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, der Mindestabstand von 2 m einzuhalten war. War die Einhaltung eines solchen Mindestabstandes nicht möglich, war eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske galt aber nicht gegenüber bekannten Personen oder beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wurde vergleiche Ausnahme-tatbestände der Ziffer 1 und 2 des Paragraph 2, Absatz 9, der 4. COVID-19-MV).
Beim Aufstellen zum Gruppenfoto hielt der Beschwerdeführer den Mindestabstand zu RR, OO und LL nicht ein. Er trug auch keine Maske. Allerdings sind und waren zum Tatzeitpunkt die eben genannten Personen dem Beschwerdeführer persönlich bekannt. Damit ist der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV erfüllt. Er war somit zum Tragen einer Maske nicht verpflichtet.Beim Aufstellen zum Gruppenfoto hielt der Beschwerdeführer den Mindestabstand zu RR, OO und LL nicht ein. Er trug auch keine Maske. Allerdings sind und waren zum Tatzeitpunkt die eben genannten Personen dem Beschwerdeführer persönlich bekannt. Damit ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, der 4. COVID-19-MV erfüllt. Er war somit zum Tragen einer Maske nicht verpflichtet.
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 verkündet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Niederschrift unter anderem dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als einer gemäß § 7a COVID-19-MG zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei einschließlich der erforderlichen Belehrung zugestellt. Der angeführte Bundesminister hat mit Schriftsatz vom 07.05.2022, Zl ***, und damit innerhalb der 14-tätigen Frist den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß § 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25 Abs 4 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1952 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 verkündet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Niederschrift unter anderem dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als einer gemäß Paragraph 7 a, COVID-19-MG zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei einschließlich der erforderlichen Belehrung zugestellt. Der angeführte Bundesminister hat mit Schriftsatz vom 07.05.2022, Zl ***, und damit innerhalb der 14-tätigen Frist den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG unter Berücksichtigung des Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, und des Paragraph 82, Absatz 3 b, letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr 80 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
Zur Tatzeit hielt der Beschwerdeführer beim Aufstellen für ein Gruppenfoto den Mindestabstand von 2 m gegenüber RR, OO und LL nicht ein und trug auch keine Maske. Die eben genannten Personen sind und waren dem Beschwerdeführer zur Tatzeit persönlich bekannt. Gemäß der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 9 Z 1 der
4. COVID-19-MV galt für ihn somit nicht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Der Beschwerdeführer hat damit die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Zur Tatzeit hielt der Beschwerdeführer beim Aufstellen für ein Gruppenfoto den Mindestabstand von 2 m gegenüber RR, OO und LL nicht ein und trug auch keine Maske. Die eben genannten Personen sind und waren dem Beschwerdeführer zur Tatzeit persönlich bekannt. Gemäß der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, der , 4. COVID-19-MV galt für ihn somit nicht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Der Beschwerdeführer hat damit die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Infolge der Aufhebung des Straferkenntnisses waren dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs 8 Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Infolge der Aufhebung des Straferkenntnisses waren dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 52, Absatz 8, Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben.
Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war die Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der 4. COVID-19-MV in Verbindung mit dem COVID-19-MG. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen der 4. COVID-19-MV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war die Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, der 4. COVID-19-MV. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der 4. COVID-19-MV in Verbindung mit dem COVID-19-MG. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen der 4. COVID-19-MV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
MaskeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.37.3141.7Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023