RS Vwgh 2004/11/9 2004/05/0078

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die hinterlegte Sendung behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0324).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050078.X01

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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