Entscheidungsdatum
04.10.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §85 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, v.d. durch BB, geb. XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.9.2023, *** wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung (Konkursverfahren der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin Frau BB – Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens) Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, v.d. durch BB, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.9.2023, *** wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung (Konkursverfahren der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin Frau BB – Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens)
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ am Standort **** Z, Adresse 1 gemäß § § 85 Z 2 und § 13 Abs 3 und 5 GewO 1994 entzogen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass Frau BB mittlerweile ausgeschieden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ am Standort **** Z, Adresse 1 gemäß Paragraph Paragraph 85, Ziffer 2 und Paragraph 13, Absatz 3 und 5 GewO 1994 entzogen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass Frau BB mittlerweile ausgeschieden sei.
Die vom Konkursverfahren betroffene Frau BB, geb. XX.XX.XXXX, ist mittlerweile aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeschieden (siehe dazu den Auszug aus dem Firmenbuch - FN *** - vom 19.9.2023). Damit wurde der Forderung der Behörde (siehe das Schreiben vom 12.8.2023) entsprochen und war spruchgemäß zu entscheiden.Die vom Konkursverfahren betroffene Frau BB, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, ist mittlerweile aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeschieden (siehe dazu den Auszug aus dem Firmenbuch - FN *** - vom 19.9.2023). Damit wurde der Forderung der Behörde (siehe das Schreiben vom 12.8.2023) entsprochen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
GewerbeentziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.2339.1Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023