RS Vwgh 2004/11/9 2004/05/0223

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift. Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. In Fällen, in denen die Parteistellung einer Person und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ihr gegenüber nicht eindeutig sind, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es (wie hier erfolgt), durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (siehe ausführlich den Beschluss vom 26. April 1999, Zl 98/10/0419, sowie zuletzt das hg Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl 2004/05/0094).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050223.X01

Im RIS seit

17.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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