RS Vwgh 2004/11/9 2003/01/0534

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Abs4;
AsylG 1997 §43;
AsylG 1997 §7;
B-VG Art50 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC;

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Asylgewährung an Doppelstaatsbürger - ein im geltenden Asylgesetz mit den darin enthaltenen bloß punktuellen Bezugnahmen auf die Flüchtlingskonvention nicht ausdrücklich geregeltes Thema - ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126, zu verweisen. Maßgeblich ist danach Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv. Der Rückgriff auf diese Stelle in der Flüchtlingskonvention beruht - wie im E 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499, hervorgehoben wurde - auf dem Gedanken, der Gesetzgeber habe - abgesehen von gesondert normierten Ausnahmen - bei den Voraussetzungen der Asylgewährung an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffes der Konvention anknüpfen wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X10

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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