Entscheidungsdatum
11.12.2023Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 17.10.2023, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 17.10.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit (iVm) § 3 AWEG 2010 die nachfolgenden, an AA (= Beschwerdeführer) adressierten, ohne Meldung gelieferten Arzneiwaren im Sinne des § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt: Mit Bescheid vom 17.10.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010 die nachfolgenden, an AA (= Beschwerdeführer) adressierten, ohne Meldung gelieferten Arzneiwaren im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010 zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt:
12 Stück Avana-100 (Avanafil)
20 Stück Filitra Professional (Vardenafil)
Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schriftsatz vom 25.10.2023 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die zwei verfahrensgegenständlichen Medikamente in einer europaweit tätigen Online-Apotheke für den persönlichen Gebrauch bestellt zu haben. Dabei sei er davon ausgegangen, dass alle Regeln und Vorschriften, die für den europaweiten Arzneimittelversand gelten würden, vom Absender – also der Versandapotheke – eingehalten würden. Der europaweit agierende Versender habe daher bei der Lieferung der bestellten Arzneimittel nach Österreich die Vorschriften gemäß dem
AWEG 2010 einzuhalten. Als Kunde einer europaweit agierenden Online-Apotheke sei es nicht seine Aufgabe, den Versender oder Lieferanten auf etwaige spezifische Landesgesetze hinzuweisen. Er [= der Beschwerdeführer] verwahre sich daher entschieden gegen jegliche Beschuldigung einer Mittäterschaft, geschweige denn, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die zwei verfahrensgegenständlichen Medikamente in einer europaweit tätigen Online-Apotheke für den persönlichen Gebrauch bestellt zu haben. Dabei sei er davon ausgegangen, dass alle Regeln und Vorschriften, die für den europaweiten Arzneimittelversand gelten würden, vom Absender – also der Versandapotheke – eingehalten würden. Der europaweit agierende Versender habe daher bei der Lieferung der bestellten Arzneimittel nach Österreich die Vorschriften gemäß dem , AWEG 2010 einzuhalten. Als Kunde einer europaweit agierenden Online-Apotheke sei es nicht seine Aufgabe, den Versender oder Lieferanten auf etwaige spezifische Landesgesetze hinzuweisen. Er [= der Beschwerdeführer] verwahre sich daher entschieden gegen jegliche Beschuldigung einer Mittäterschaft, geschweige denn, eine strafbare Handlung begangen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 17.10.2023 vor und verzichtete gleichzeitig auf die Durchführung sowie Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung.
Bei der Kontrolle am 12.10.2023 im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle **** X, wurde eine aus Tschechien (W) kommende Lieferung von Arzneiwaren – 12 Stück Avana-100 (Avanafil) und 20 Stück Filitra Professional (Vardenafil), beide KN-Code 30049000 – festgestellt und vorläufig beschlagnahmt. Versender dieser Lieferung war die BB GmbH, Adresse 3. Adressiert war die Lieferung an den Beschwerdeführer an der Adresse 1, **** Z. Die Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 30049000). Eine Meldung war nicht erstattet worden. Bei der Kontrolle am 12.10.2023 im Postverteilerzentrum **** römisch zehn, Adresse 2, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle **** römisch zehn, wurde eine aus Tschechien (W) kommende Lieferung von Arzneiwaren – 12 Stück Avana-100 (Avanafil) und 20 Stück Filitra Professional (Vardenafil), beide KN-Code 30049000 – festgestellt und vorläufig beschlagnahmt. Versender dieser Lieferung war die BB GmbH, Adresse 3. Adressiert war die Lieferung an den Beschwerdeführer an der Adresse 1, **** Z. Die Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 30049000). Eine Meldung war nicht erstattet worden.
Die Arzneiwaren hatte der Beschwerdeführer bei einer Online-Apotheke bestellt und waren die Arzneimittel daher auch für ihn bestimmt.
Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle **** X, vom 12.10.2023, wurde bei der Kontrolle am 12.10.2023 im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, eine aus Tschechien kommende, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung kontrolliert. Die Postsendung enthielt die im angefochtenen Bescheid angeführten Arzneiwaren, die in weiterer Folge vorläufig beschlagnahmt wurde. In der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer zur Meldung gemäß § 4 AWEG 2010 nicht berechtigt war. Dass jedenfalls das Arzneimittel Vardenafil rezeptpflichtig ist, wurde anhand einer Abfrage des Arzneispezialitätenregisters auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ermittelt. Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle **** römisch zehn, vom 12.10.2023, wurde bei der Kontrolle am 12.10.2023 im Postverteilerzentrum **** römisch zehn, Adresse 2, eine aus Tschechien kommende, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung kontrolliert. Die Postsendung enthielt die im angefochtenen Bescheid angeführten Arzneiwaren, die in weiterer Folge vorläufig beschlagnahmt wurde. In der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer zur Meldung gemäß Paragraph 4, AWEG 2010 nicht berechtigt war. Dass jedenfalls das Arzneimittel Vardenafil rezeptpflichtig ist, wurde anhand einer Abfrage des Arzneispezialitätenregisters auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ermittelt.
Der Beschwerdeführer selbst hält in seiner Beschwerde fest, die beiden Arzneiwaren über eine europaweit tätige Online-Apotheke bestellt zu haben.
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010
(AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, (Paragraphen 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2013, (Paragraph 5,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Paragraph 3, (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt: Paragraph 4, (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
[…]“
„Einfuhrbescheinigung
§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die Paragraph 5, (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3, darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die
„Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.Paragraph 6, (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 erfolgen und bedarf – sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß Paragraph 3,
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.Paragraph 17, (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.Paragraph 19, (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß , Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) WerParagraph 21, (1) Wer
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 39), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 39,), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 50,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 17.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2023 zugestellt. Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Beschwerde vom 25.10.2023 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren. Er ist auch mit seiner korrekten Adresse – Adresse 1, **** Z – als Empfänger angeführt. Die Arzneiwaren waren auch für den Beschwerdeführer bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren. Er ist auch mit seiner korrekten Adresse – Adresse 1, **** Z – als Empfänger angeführt. Die Arzneiwaren waren auch für den Beschwerdeführer bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
3. In der Sache:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme einer näher bezeichneten Arzneiware auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme einer näher bezeichneten Arzneiware auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist vergleiche VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Bei den verfahrensgegenständlichen Arzneimitteln handelt sich um Waren der Position 3004 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658 /87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie dem gemeinsamen Zolltarif ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet (vgl § 2 Z 5 AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist (vgl § 3 Abs 1 AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010). Bei den verfahrensgegenständlichen Arzneimitteln handelt sich um Waren der Position 3004 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658 /87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie dem gemeinsamen Zolltarif Amtsblatt Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010. Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWEG 2010).
Der Beschwerdeführer hat im Fernabsatz die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführten Arzneiwaren bestellt. Da der Beschwerdeführer nicht zu Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach diese Bestellung dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG. Es besteht somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach
§ 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010. Der Beschwerdeführer hat im Fernabsatz die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführten Arzneiwaren bestellt. Da der Beschwerdeführer nicht zu Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach diese Bestellung dem Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, AWEG. Es besteht somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungs-übertretungen nach Abs 1 den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 12.10.2023 nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt. Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungs-übertretungen nach Absatz eins, den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 12.10.2023 nach Paragraph 19, Absatz 2, AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – 12 Stück Avana-100 (Avanafil) und 20 Stück Filitra Professional (Vardenafil) – bestellt.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 12.10.2023 heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 25.10.2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 31.10.2023, Zl ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme genau bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme genau bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
5. Ergebnis:
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach
§ 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023, Zl ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach , Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023, Zl ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des Paragraph 39, Absatz eins, VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
ArzneiwarenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.37.2716.1Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024