Entscheidungsdatum
14.12.2023Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 09.11.2023,
***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 09.11.2023, , ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 09.11.2023, ***, beschlagnahmte die belangte Behörde aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit (iVm) § 3 AWEG 2010 die nachfolgenden, an AA (= Beschwerdeführer) adressierten, ohne Meldung gelieferten Arzneiwaren im Sinne des § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt: Mit Bescheid vom 09.11.2023, ***, beschlagnahmte die belangte Behörde aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010 die nachfolgenden, an AA (= Beschwerdeführer) adressierten, ohne Meldung gelieferten Arzneiwaren im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010 zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt:
30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil)
Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schriftsatz vom 27.11.2023 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem von ihm bestellten und nunmehr beschlagnahmten Arzneimittel um Sildenafil und damit einen in Österreich zugelassenen Wirkstoff handle. Generica des gleichen Wirkstoffes seien in anderen Ländern, wie auch in der EU, zugelassen aber wesentlich billiger. Er [= der Beschwerdeführer] – Arzt, 83 Jahre alt, Invalidität im Ausmaß von 80% – benötige diesen Wirkstoff gegen seine schweren Krankheiten wegen dessen guter Nebenwirkung. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er als Arzt während seiner 30-jährigen Praxis Sildenafil häufig zum Wohle seiner Patienten verordnet habe. Er könne daher nicht nachvollziehen, dass er nun für eine in Österreich zugelassene Wirksubstanz als Straftäter gelte. Seine Pension würde ihm den Kauf dieses Medikamentes in Österreich nicht ermöglichen. Unter Berücksichtigung der bei ihm [= dem Beschwerdeführer] gegebenen Lebensgefahr („indicatio vitalis“) seien die beschlagnahmten Medikamente frei zu geben.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2023, ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 09.11.2023 vor und verzichtete gleichzeitig auf die Durchführung sowie die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung.
Bei der Kontrolle am 27.10.2023 im Postverteilerzentrum X, Adresse 2, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle X, wurde eine aus der Slowakei (Gemeinde W) kommende Lieferung von Arzneiwaren – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil), KN-Code *** – festgestellt und vorläufig beschlagnahmt. Versender dieser Lieferung war „BB, W“, Adresse 3, *** W, Slowakei. Adressiert war die Lieferung an den Beschwerdeführer an der Adresse Adresse 1, Z. Das angeführte Arzneimittel zählt zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code ***) und ist in Österreich rezeptpflichtig. Eine Meldung war nicht erstattet worden. Bei der Kontrolle am 27.10.2023 im Postverteilerzentrum römisch zehn, Adresse 2, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle römisch zehn, wurde eine aus der Slowakei (Gemeinde W) kommende Lieferung von Arzneiwaren – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil), KN-Code *** – festgestellt und vorläufig beschlagnahmt. Versender dieser Lieferung war „BB, W“, Adresse 3, *** W, Slowakei. Adressiert war die Lieferung an den Beschwerdeführer an der Adresse Adresse 1, Z. Das angeführte Arzneimittel zählt zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code ***) und ist in Österreich rezeptpflichtig. Eine Meldung war nicht erstattet worden.
Die Arzneiwaren hatte der Beschwerdeführer im Fernabsatz bestellt und war die Arzneiwaren daher auch für ihn bestimmt.
Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, vom 27.10.2023,
***, wurde bei der Kontrolle am 27.10.2023 im Postverteilerzentrum X, Adresse 2, eine aus der Slowakei kommende, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung kontrolliert. Die Postsendung enthielt die im angefochtenen Bescheid angeführten Arzneiwaren, die in weiterer Folge vorläufig beschlagnahmt wurden. In der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer zur Meldung gemäß § 4 AWEG 2010 nicht berechtigt war. Dass den Wirkstoff Sildenafil enthaltende Arzneiwaren rezeptpflichtig sind, wurde anhand einer Abfrage des Arzneispezialitätenregisters auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ermittelt.Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle römisch zehn, vom 27.10.2023, , ***, wurde bei der Kontrolle am 27.10.2023 im Postverteilerzentrum römisch zehn, Adresse 2, eine aus der Slowakei kommende, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung kontrolliert. Die Postsendung enthielt die im angefochtenen Bescheid angeführten Arzneiwaren, die in weiterer Folge vorläufig beschlagnahmt wurden. In der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer zur Meldung gemäß Paragraph 4, AWEG 2010 nicht berechtigt war. Dass den Wirkstoff Sildenafil enthaltende Arzneiwaren rezeptpflichtig sind, wurde anhand einer Abfrage des Arzneispezialitätenregisters auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ermittelt.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, die ihm aus der Slowakei zugesendeten und nunmehr beschlagnahmten Arzneiwaren bestellt zu haben.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010
(AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 11, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, (Paragraphen 2, 3, 4, 6, 11, 17 und 21) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2013, (Paragraph 5,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Paragraph 3, (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt: Paragraph 4, (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
[…]“
„Einfuhrbescheinigung
§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die Paragraph 5, (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3, darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die
„Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.Paragraph 6, (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 erfolgen und bedarf – sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß Paragraph 3,
[…]“
„Ausnahmen§ 11. (1) Die §§ 3 bis 10 gelten nicht fürParagraph 11, (1) Die Paragraphen 3 bis 10 gelten nicht für
[…]
[…]
(3) Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z 7 hat über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.(3) Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7, hat über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.
(4) Die Ausnahmen des Abs. 1 Z 7 gelten nicht, wenn die eingeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt, es sei denn, das Verbringen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen über eine inländische öffentliche Apotheke:(4) Die Ausnahmen des Absatz eins, Ziffer 7, gelten nicht, wenn die eingeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt, es sei denn, das Verbringen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen über eine inländische öffentliche Apotheke:
(5) Über einen Bezug gemäß Abs. 1 Z 7 hat die beauftragte inländische öffentliche Apotheke Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Abwicklung des Bestellvorganges sowie zumindest folgende Angaben enthalten müssen:(5) Über einen Bezug gemäß Absatz eins, Ziffer 7, hat die beauftragte inländische öffentliche Apotheke Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Abwicklung des Bestellvorganges sowie zumindest folgende Angaben enthalten müssen:
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.Paragraph 17, (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…]“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.Paragraph 19, (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß , Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) WerParagraph 21, (1) Wer
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 39), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 39,), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I
Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 57 aus 2018, (Paragraph 50,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 09.11.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2023 zugestellt. Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Beschwerde vom 27.11.2023 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde auf digitalem Weg eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren. Er ist auch mit seiner korrekten Adresse – Adresse 1, Z – als Empfänger angeführt. Die Arzneiwaren waren auch für den Beschwerdeführer bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren. Er ist auch mit seiner korrekten Adresse – Adresse 1, Z – als Empfänger angeführt. Die Arzneiwaren waren auch für den Beschwerdeführer bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
3. In der Sache:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme von näher bezeichneten Arzneiwaren – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme von näher bezeichneten Arzneiwaren – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist vergleiche VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Beim verfahrensgegenständlichen Arzneimittel handelt sich um eine Ware der Position 3004 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658 /87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, S 1, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet (vgl § 2 Z 5 AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist (vgl § 3 Abs 1 AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010). Beim verfahrensgegenständlichen Arzneimittel handelt sich um eine Ware der Position 3004 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658 /87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nr L 256 vom 07.09.1987, S 1, und damit um Arzneiwaren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010. Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWEG 2010).
Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführte Arzneiware – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – im Fernabsatz bestellt. Da der Beschwerdeführer nicht zu Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach die Verbringung der bestellten Arzneiware in das Bundesgebiet grundsätzlich dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG.Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführte Arzneiware – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – im Fernabsatz bestellt. Da der Beschwerdeführer nicht zu Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach die Verbringung der bestellten Arzneiware in das Bundesgebiet grundsätzlich dem Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, AWEG.
Der Beschwerdeführer machte nunmehr geltend, er würde aus dringenden gesundheitlichen Gründen („indicatio vitalis“) diese Arzneiwaren benötigen, ein Erwerb des Medikamentes in Österreich sei ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die vom Beschwerdeführer getätigte Bestellung der Arzneiwaren mit dem Wirkstoff Sildenafil einem der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 1 Z 1 bis 18 AWEG 2010 zuzuordnen ist. Als einzig in Betracht kommender Ausnahmetatbestand ist § 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2020 näher zu untersuchen, die sonstigen Ausnahmetatbestände sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant. § 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2010 erlaubt zwar den Bezug einer näher definierten Menge von Arzneispezialitäten aus einer Vertragspartei des EWR zur Anwendung am Menschen ohne Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010, ein solcher Bezug hat aber gemäß § 11 Abs 3 AWEG 2010 über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführte Arzneiware – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – nicht über eine inländische öffentliche Apotheke bezogen, sondern im Fernabsatz bestellt und deren Verbringung in das Bundesgebiet ohne Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 veranlasst. Die vom Beschwerdeführer getätigte Bestellung des angeführten Arzneimittels erfüllte somit nicht den Ausnahmetatbestand des
§ 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2020. Die Verbringung der auf die beschriebene Weise bestellten Arzneiwaren widersprach somit dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG. Es besteht somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010. Der Beschwerdeführer machte nunmehr geltend, er würde aus dringenden gesundheitlichen Gründen („indicatio vitalis“) diese Arzneiwaren benötigen, ein Erwerb des Medikamentes in Österreich sei ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die vom Beschwerdeführer getätigte Bestellung der Arzneiwaren mit dem Wirkstoff Sildenafil einem der Ausnahmetatbestände des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 18 AWEG 2010 zuzuordnen ist. Als einzig in Betracht kommender Ausnahmetatbestand ist Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, AWEG 2020 näher zu untersuchen, die sonstigen Ausnahmetatbestände sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, AWEG 2010 erlaubt zwar den Bezug einer näher definierten Menge von Arzneispezialitäten aus einer Vertragspartei des EWR zur Anwendung am Menschen ohne Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AWEG 2010, ein solcher Bezug hat aber gemäß Paragraph 11, Absatz 3, AWEG 2010 über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführte Arzneiware – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – nicht über eine inländische öffentliche Apotheke bezogen, sondern im Fernabsatz bestellt und deren Verbringung in das Bundesgebiet ohne Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AWEG 2010 veranlasst. Die vom Beschwerdeführer getätigte Bestellung des angeführten Arzneimittels erfüllte somit nicht den Ausnahmetatbestand des , Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, AWEG 2020. Die Verbringung der auf die beschriebene Weise bestellten Arzneiwaren widersprach somit dem Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, AWEG. Es besteht somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungs-übertretungen nach Abs 1 den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 27.10.2023 nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – berechtigt. Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungs-übertretungen nach Absatz eins, den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 27.10.2023 nach Paragraph 19, Absatz 2, AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – 30 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – bestellt.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 09.11.2023 heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 27.11.2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 01.12.2023, ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme von genau bezeichneten Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme von genau bezeichneten Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
5. Ergebnis:
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach
§ 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 09.11.2023, ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach , Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 09.11.2023, ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des Paragraph 39, Absatz eins, VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
ArzneiwarenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.37.2863.1Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024