RS Vwgh 2004/11/10 2002/04/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2004
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Objektivität in der Rundfunkberichterstattung (Hinweis dazu exemplarisch Wittmann, Rundfunkfreiheit, 1981, S. 206 f., Buchner/Kickinger, Objektivität und Wahrheit, RfR 1988, S. 1 f., sowie die bei Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich3, 2000, S. 61 f., dargestellte Rechtsprechung) ist bei einem Kommentar in anderer Weise zu wahren, als bei einer Nachricht (zu den je nach Art der Sendung unterschiedlichen Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen Hinweis z.B. auf das E des VfGH vom 5.12.2003, B 501/03), weil die Funktion des Kommentars im Unterschied zu jener der Sachnachricht nicht in der bloßen Mitteilung eines Sachverhaltes besteht, sondern in dessen interpretativer Beurteilung. Der Kommentar spiegelt daher immer (auch) die persönliche Meinung des Kommentators wider, der seine Beurteilung allerdings auf nachvollziehbaren Tatsachen aufbauend und dem Gebot der Sachlichkeit entsprechend darzulegen hat (Hinweis § 10 Abs. 7 ORF-Gesetz). Dass polemische, tendenziöse oder unangemessene Formulierungen mit dem Erfordernis einer sachlichen Darstellung unvereinbar sind, ist nicht zweifelhaft. Im Übrigen aber bemisst sich die Sachlichkeit eines Kommentars nach dem vorgegebenen Thema - dieses legt fest, was "Sache" ist - und der Nachvollziehbarkeit der vom Kommentator - aus seinem Blickwinkel - gebotenen Beurteilung. Für die Gesamtberichterstattung über dieses Thema kann aus dem Objektivitätsgebot das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040053.X01

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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