RS Vwgh 2004/11/11 2004/16/0162

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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DE-32 Steuerrecht Deutschland
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §18 Abs2 Z1;
KVStG-D 1972 §18 Abs2;

Rechtssatz

§ 18 Abs. 1 KVG definiert Anschaffungsgeschäfte als entgeltliche, auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtete Verträge. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 bis 4 KVG "gelten" als Anschaffungsgeschäfte auch die dort näher bezeichneten Geschäfte. Damit hat der Gesetzgeber auch Geschäfte in den Anwendungsbereich der Börsenumsatzsteuer einbezogen, bei denen die Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegen. Deshalb stellt auch die Einbringung von Wertpapieren im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 1 KVG ein Anschaffungsgeschäft dar, weil diese Bestimmung nicht bloß eine - wie die Beschwerde in Anlehnung an Greindl, BUSt-Pflicht bei Schwesternspaltung ohne Anteilsgewährung?, ecolex 1999, S. 57 ff, meint - "Klarstellungsfunktion" erfüllt, sondern eine Erweiterung des Begriffes "Anschaffungsgeschäfte" über die Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 hinaus vorgenommen hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt der (deutsche) Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 5. Dezember 1990, I R 87/89, BStBl 1992 II S. 16 ff, in Ansehung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des deutschen Kapitalverkehrsteuergesetzes 1972, wonach Anschaffungsgeschäfte auch Geschäfte "sind", die das Einbringen von Wertpapieren ... zum Gegenstand haben. Selbst wenn der Gesetzgeber - so der Bundesfinanzhof - die Vorstellung gehabt haben sollte, nur entgeltliche Verträge unter § 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1934 zu fassen, so habe diese Absicht im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Der Rechtsvorgang der Einbringung ist daher börsenumsatzsteuerrechtlich als Anschaffungsgeschäft zu behandeln, ohne dass nachzuprüfen ist, ob und inwieweit sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Anschaffungsgeschäftes erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160162.X01

Im RIS seit

13.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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