RS Vwgh 2004/11/11 2004/16/0038

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §799;
ABGB §819;
ErbStG §1 Abs1 Z1;
ErbStG §15a Abs1;
ErbStG §15a Abs5;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:E VfGH 25.2.1999, B 128/97;

Rechtssatz

Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (Hinweis E 28. September 2000, 2000/16/0327). Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung, erfüllt (Hinweis E 26. April 2001, 2001/16/0032, 0033), wobei es hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbes keinen Unterschied macht, ob zum Nachlass auch Liegenschaften gehören (Hinweis E 24. Juni 1982, 81/15/0119). Dagegen kommt es auf die Einantwortung des Nachlasses durch das Gericht nicht an. Haben die Erben nach dem Erbanfall im Zuge eines Übereinkommens anderen als den testamentarisch verfügten Bedingungen zur Abgeltung des Pflichtteilanspruches zugestimmt, so vermag dies am Erbanfall nichts mehr zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160038.X01

Im RIS seit

13.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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