Entscheidungsdatum
15.04.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2022, Zl ***, nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Installation eines Pegelbegrenzers hinsichtlich der Betriebsanlage „CC“ der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.
Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2022 sowie am 12.12.2023 in der vorliegenden Beschwerdesache öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt hat. Zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 13.12.2022 angekündigt hat, allenfalls selbst alternative Maßnahmen zur Schallbegrenzung vorzunehmen und den diesbezüglichen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen, wurde die Verhandlung im Dezember 2022 zunächst vertagt. Nach dem es auch in Bezug auf den befassten Amtssachverständigen zu personellen Änderungen gekommen ist und die alternative Einreichung letztlich nicht vorgenommen wurde, wurde am 12.12.2023 eine weitere mündliche Verhandlung mit Einvernahme des Nachbarn der Betriebsanlage als Zeugen durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2024 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gemäß § 83 GewO 1994 die Auflassung der Betriebsanlage „CC“ per 14.04.2024 angezeigt.Mit Schriftsatz vom 03.04.2024 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 83, GewO 1994 die Auflassung der Betriebsanlage „CC“ per 14.04.2024 angezeigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Pegelbegrenzungsanlage vorgeschrieben. Zwar bestimmt die belangte Behörde nicht, dass es sich bei dieser Vorschreibung um eine für die Musikanlage in dem Betriebsanlagenteil „CC“ handelt, dennoch ergibt sich aus der Bezugnahme auf ein Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und aus der Formulierung des Bescheides hinlänglich klar, dass die Pegelbegrenzungsanlage beim Betriebsanlagenteil „CC“ zu errichten ist.
Mit Schriftsatz eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2024 wurde die Auflassung des Betriebsanlagenteils angezeigt, auf den sich die vorgeschriebene Nebenbestimmung bezieht.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Anzeige des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 03.04.2024.
„GewO 1994
§ 79 Paragraph 79,
(…)
§ 83Paragraph 83
(…)“
§ 79 Abs 1 GewO 1994 ermächtigt die Behörde dazu, nachträglich Nebenbestimmungen vorzuschreiben, soweit die im Gesetz angeführten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 ermächtigt die Behörde dazu, nachträglich Nebenbestimmungen vorzuschreiben, soweit die im Gesetz angeführten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Bei Nebenbestimmungen für Betriebsanlagen handelt es sich um akzessorische Vorschreibungen, die Vorschreibung einer Nebenbestimmung ist somit an die Ausübung einer entsprechenden Berechtigung gebunden. Auflagen im Sinne der GewO sind somit bedingte Polizeibefehle, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht (vgl VwGH 05.09.2001, 99/04/0123).Bei Nebenbestimmungen für Betriebsanlagen handelt es sich um akzessorische Vorschreibungen, die Vorschreibung einer Nebenbestimmung ist somit an die Ausübung einer entsprechenden Berechtigung gebunden. Auflagen im Sinne der GewO sind somit bedingte Polizeibefehle, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht vergleiche VwGH 05.09.2001, 99/04/0123).
Dies bedeutet, dass soweit eine Betriebsanlage bzw ein Teil einer Betriebsanlage aufgelassen wird, diesbezüglich Nebenbestimmungen bzw weitere Auflagen im Sinn des § 79 GewO 1994 nicht mehr vorzuschreiben sind. Festgehalten wird weiters, dass es sich bei einer Anzeige nach § 83 GewO 1994 um eine Prozesshandlung handelt, welche nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann. Zumal daher im vorliegenden Fall die für die Vorschreibung einer Auflage essentielle gewerberechtliche Bewilligung weggefallen ist, ist aufgrund der Akzessorietät einer Auflage der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Dies bedeutet, dass soweit eine Betriebsanlage bzw ein Teil einer Betriebsanlage aufgelassen wird, diesbezüglich Nebenbestimmungen bzw weitere Auflagen im Sinn des Paragraph 79, GewO 1994 nicht mehr vorzuschreiben sind. Festgehalten wird weiters, dass es sich bei einer Anzeige nach Paragraph 83, GewO 1994 um eine Prozesshandlung handelt, welche nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann. Zumal daher im vorliegenden Fall die für die Vorschreibung einer Auflage essentielle gewerberechtliche Bewilligung weggefallen ist, ist aufgrund der Akzessorietät einer Auflage der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass es sich bei Auflagen um akzessorische Akte handelt, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass es sich bei Auflagen um akzessorische Akte handelt, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Nachträgliche NebenbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.15.2171.10Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024