RS Vwgh 2004/11/16 2000/17/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides hat erkennen zu lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Annahme dieses Sachverhalts kam und unter welche Bestimmungen der Sachverhalt subsumiert wurde (Hinweis E 26. Mai 1997, 96/17/0459, ferner Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, MGA, § 93 BAO E 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170105.X02

Im RIS seit

18.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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