TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/30 LVwG-2026/37/0714-15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2026
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Entscheidungsdatum

30.07.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §52
StVO 1960 §99
VStG §5
VStG §19
VStG §20
VStG §45
VwGVG 2014 §4
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §52
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Z (= belangte Behörde) vom 05.03.2026, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 12,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 05.03.2026, Zl ***, legte die Landespolizeidirektion Tirol (= belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (= AA, Adresse 1, **** Z) zur Last, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 13.09.2025 um 19:55 Uhr in Y, auf der A12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881, in Fahrtrichtung Westen, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten zu haben, wobei die Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits abgezogen worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer
§ 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 3 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 10,00.
Mit Straferkenntnis vom 05.03.2026, Zl ***, legte die Landespolizeidirektion Tirol (= belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (= AA, Adresse 1, **** Z) zur Last, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 13.09.2025 um 19:55 Uhr in Y, auf der A12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881, in Fahrtrichtung Westen, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten zu haben, wobei die Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits abgezogen worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer , Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 3 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 10,00.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2026 Beschwerde und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 05.03.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol äußerte sich die ASFINAG in den Schriftsätzen vom 13.04. und 16.04.2026, insbesondere zur Schaltung der Verkehrs-beeinflussungsanlage (VBA)/des Anzeigequerschnittes mit der Bezeichnung AQ_A12_1_43,108 bei Strkm 44,881.

Der Beschwerdeführer erstattete ein ergänzendes Vorbringen mit den Schriftsätzen vom 15.05. und 25.06.2026.

Am 25.06.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies dabei im Wesentlichen auf die schriftlichen Eingaben, insbesondere den Einspruch vom 21.12.2025 samt den Ergänzungen vom 05.01.2026 und 28.01.2026, die Beschwerde vom 06.03.2026, die Anmerkungen vom 15.05.2026 und die Stellungnahme vom 25.06.2026. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Straferkenntnis.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie die Einvernahme der Zeugen CC, DD.

Nach seiner Einvernahme hielt der Zeuge DD fest, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol die beim Messquerschnitt auf der A12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881 im relevanten Zeitraum erfassten und gespeicherten Verkehrsdaten, welche im Zuge der Zeugeneinvernahme auf einem Laptop präsentiert wurden, zur Verfügung gestellt werden. Ausgehend davon wurde festgehalten, dass nach Einlagen der Verkehrsdaten den Verfahrensparteien dieses Beweismittel zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wird. Im Einvernehmen mit den anwesenden Verfahrensparteien wurde festgehalten, dass somit keine weitere Verhandlung durchgeführt wird (vgl § 44 Abs 5 VwGVG).Nach seiner Einvernahme hielt der Zeuge DD fest, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol die beim Messquerschnitt auf der A12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881 im relevanten Zeitraum erfassten und gespeicherten Verkehrsdaten, welche im Zuge der Zeugeneinvernahme auf einem Laptop präsentiert wurden, zur Verfügung gestellt werden. Ausgehend davon wurde festgehalten, dass nach Einlagen der Verkehrsdaten den Verfahrensparteien dieses Beweismittel zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wird. Im Einvernehmen mit den anwesenden Verfahrensparteien wurde festgehalten, dass somit keine weitere Verhandlung durchgeführt wird vergleiche Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG).

DD übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 29.06.2026 die Auswertung der Verkehrsdaten des Messquerschnittes A12_1_43,108_Q im Zeitraum vom 13.09.2025, 10:00 Uhr bis 14.09.2025, 09:35 Uhr. Die FF, EE, brachte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 29.06.2026 eine an sie gerichtete Anfrage des Beschwerdeführers vom 26.06.2026 und die dazu von ihr verfasste Beantwortung zur Kenntnis.

Die belangte Behörde äußerte sich bereits im Schriftsatz vom 26.06.2026 und leitete am 02.07.2026 den zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium für Inneres erfolgten Schriftverkehr an das Landesverwaltungsgericht Tirol weiter. Zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 03.07.2026 übermittelten Schriftstücken, ua der Ausfertigung der Verhandlungsschrift, der Auswertung der Verkehrsdaten und der Mitteilung der FF vom 29.06.2026, gab die belangte Behörde keine weitere Stellungnahme ab.

Der Beschwerdeführer äußerte sich im Schriftsatz vom 01.07.2026 und erstattete nach Übermittlung der Ausfertigung der Niederschrift, der Auswertung der Verkehrsdaten, der Darlegungen der belangen Behörde vom 26.06.2026 einschließlich der Ergänzung vom 02.07.2026 und der Mitteilung der FF vom 29.06.2026 samt Anfrage vom 26.06.2026 die abschließende Stellungnahme vom 04.07.2026.

II.      Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die ASFINAG als private Gesellschaft nicht berechtigt sei, Polizeiagenden zu übernehmen und systematisch Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Der Betrieb der Radarfalle in Y durch die ASFINAG sei daher gesetzeswidrig.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass in der Anzeige ein falsches Fahrzeug, nämlich ein Personenkraftwagen der Marke „Jaguar, XF 2, Diesel Luxury, weiß“, angeführt werde. Tatsächlich sei er [= der Beschwerdeführer] mit einem dunkelblauen BYD mit Elektroantrieb unterwegs gewesen, wie auch auf dem „Blitzfoto“ zu erkennen sei. Schon aufgrund dieses schweren, niemals korrigierten und auch in der Verhandlung am 25.06.2026 nicht erklärten Fehlers sei die „gesamte Anzeige samt Straferkenntnis ungültig“ und beruhe daher das Straferkenntnis auf einer falschen „Zeugenaussage“.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bei der Aktivierung der Radarfalle in Y die letzte VBA davor unabhängig von der Verkehrssituation für alle Fahrzeuge auf 100 km/h geschaltet werde. Zwecks Legitimierung dieser Vorgangsweise habe man in der Verordnung betreffend Verkehrsbeeinflussung vom 23.11.2022, Zl 2022-0.839.933, den schwammigen Begriff des „unruhigen Verkehrs“ geschaffen. Die relevanten Parameter seien so weit gefasst, um selbst bei geringem Verkehr dennoch zumindest kurzfristig einen „unruhigen Verkehr“ annehmen zu können. Zudem würden die kurzfristig geschalteten 100 km/h Beschränkungen händisch von einem ASFINAG-Mitarbeiter – synchronisiert mit den Zeiten der Radarfallen-Aktivierung – geschaltet.

Zu der ihm [= dem Beschwerdeführer] zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung am 13.09.2025 auf der A12 Inntal Autobahn würden keine authentischen Schaltprotokolle existieren, es sei daher unbekannt, welche Geschwindigkeit auf der letzten VBA vor der Radarfalle zu jenem Zeitpunkt angezeigt gewesen sei, zu der er [= der Beschwerdeführer] diese VBA passiert habe. Das vom Radarmessgerät aufgenommene Foto könne erst einige Minuten nach dem Passieren der VBA aufgenommen worden sein, da diese Einrichtung zwei Kilometer von der Radarstation entfernt sei. Ausgehend von der Tatzeit 19:55 Uhr sei es sohin ohne weiteres möglich, dass er [= der Beschwerdeführer] deutlich vor der Tatzeit, uU bereits vor 19:45 Uhr, die Überkopf-Geschwindigkeitsanzeige in X passiert habe. Dies sei auch naheliegend, da er am 13.09.2025 wegen eines Geräusches im Radkasten kurz auf den Pannenstreifen gefahren sei. Dass er erst nach 19:45 Uhr die VBA in X passiert habe, sei durch die belangte Behörde nachzuweisen gewesen. Als er [= der Beschwerdeführer] um 19:55 Uhr in Y geblitzt worden sei, habe er nicht wissen können, dass die ASFINAG und Polizei an der 2 km entfernten Überkopf-Anzeige in X die VBA auf 100 km/h ohne den Zusatz „IG-L“ geschaltet habe, da er diese VBA jedenfalls vor der Tatzeit passiert habe. Zudem gehe aus den „Blitzfotos“ eindeutig hervor, dass das in Y eingesetzte Radargerät den Eichvorschriften widerspreche. Es könne sich auch nicht um das Gerät „MultaRadar 6F“ handeln, welches laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres niemals angekauft worden sei. Daher sei auch der im Rahmen der Verhandlung vom Zeugen CC, vorgelegte Eichschein vermutlich falsch. Vielmehr sei unklar, welches Gerät tatsächlich eingesetzt worden sei. Die Beweisfotos der Polizei erwiesen sich damit als völlig unbrauchbar.Zu der ihm [= dem Beschwerdeführer] zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung am 13.09.2025 auf der A12 Inntal Autobahn würden keine authentischen Schaltprotokolle existieren, es sei daher unbekannt, welche Geschwindigkeit auf der letzten VBA vor der Radarfalle zu jenem Zeitpunkt angezeigt gewesen sei, zu der er [= der Beschwerdeführer] diese VBA passiert habe. Das vom Radarmessgerät aufgenommene Foto könne erst einige Minuten nach dem Passieren der VBA aufgenommen worden sein, da diese Einrichtung zwei Kilometer von der Radarstation entfernt sei. Ausgehend von der Tatzeit 19:55 Uhr sei es sohin ohne weiteres möglich, dass er [= der Beschwerdeführer] deutlich vor der Tatzeit, uU bereits vor 19:45 Uhr, die Überkopf-Geschwindigkeitsanzeige in römisch zehn passiert habe. Dies sei auch naheliegend, da er am 13.09.2025 wegen eines Geräusches im Radkasten kurz auf den Pannenstreifen gefahren sei. Dass er erst nach 19:45 Uhr die VBA in römisch zehn passiert habe, sei durch die belangte Behörde nachzuweisen gewesen. Als er [= der Beschwerdeführer] um 19:55 Uhr in Y geblitzt worden sei, habe er nicht wissen können, dass die ASFINAG und Polizei an der 2 km entfernten Überkopf-Anzeige in römisch zehn die VBA auf 100 km/h ohne den Zusatz „IG-L“ geschaltet habe, da er diese VBA jedenfalls vor der Tatzeit passiert habe. Zudem gehe aus den „Blitzfotos“ eindeutig hervor, dass das in Y eingesetzte Radargerät den Eichvorschriften widerspreche. Es könne sich auch nicht um das Gerät „MultaRadar 6F“ handeln, welches laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres niemals angekauft worden sei. Daher sei auch der im Rahmen der Verhandlung vom Zeugen CC, vorgelegte Eichschein vermutlich falsch. Vielmehr sei unklar, welches Gerät tatsächlich eingesetzt worden sei. Die Beweisfotos der Polizei erwiesen sich damit als völlig unbrauchbar.

Der Beschwerdeführer betonte, dass die von der ASFINAG gemachten Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens in der Stellungnahme vom 16.04.2026 widersprüchlich seien. Die vorgelegten Schaltprotokolle seien angefertigt worden und nicht authentisch. Die ASFINAG habe auch keine Protokolle über die tatsächlich zur Tatzeit gemessenen Parameter laut Verordnung vom 23.11.2022 vorgelegt. Es würden insbesondere nicht jene konkreten Parameter genannt, aufgrund derer zur Tatzeit die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf 100 km/h reduziert gewesen sein soll. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass es keine autonome Regelung durch das System und der VBA-Messstation gebe, sondern für die Aktivierung der Radarfalle manuell auf „unruhiger Verkehr“ umgeschaltet worden sei. Dementsprechend sei auch die Behauptung der ASFINAG, wonach im Zeitraum 13.09.2025, 10:05:19 Uhr, bis 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, „unruhiger Verkehr“ erfasst worden sei, nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Schaltbildprotokolle würden eindeutig beweisen, dass die Schaltung „vorprogrammiert“ gewesen sei und keinesfalls auf konkreten Messungen beruht habe. Die maßgeblichen Parameter, die am letzten VBA-Anzeiger vor der Radarfalle gemessen worden seien, seien nicht vorgelegt worden. ASFINAG und Polizei würden somit die VBAs vor Radarfallen synchronisiert mit der jeweiligen folgenden Radarfalle händisch für kurze Zeit, nämlich für die Aktivierung der Radarfalle, auf 100 km/h umschalten. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass in der präsentierten EXCEL-Datei zwar einzelne Verkehrsparameter des Messquerschnittes A12_1_43,108_Q bei Strkm 40,06, aber keine Schalt-Zustände und Umschaltzeiten protokolliert seien.

III.    Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:

1.       Allgemeine Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer, geb am XX.XX.XXXX, ist österreichische Staatsbürger, wohnhaft
Adresse 1, **** Z. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten machte er keine Aussagen.
Der Beschwerdeführer, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, ist österreichische Staatsbürger, wohnhaft , Adresse 1, **** Z. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten machte er keine Aussagen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Beim amtlichen Kennzeichen *** handelt es sich um ein Wechselkennzeichen, auf das zur Tatzeit auf den Beschwerdeführer ein dieselbetriebenes Fahrzeug der Marke
Jaguar XF 2 und ein Fahrzeug mit Elektroantrieb der Marke BYD angemeldet waren.
Beim amtlichen Kennzeichen *** handelt es sich um ein Wechselkennzeichen, auf das zur Tatzeit auf den Beschwerdeführer ein dieselbetriebenes Fahrzeug der Marke , Jaguar XF 2 und ein Fahrzeug mit Elektroantrieb der Marke BYD angemeldet waren.

2.       Zum Tatvorwurf:

Die auf der A12 Inntal Autobahn in Fahrtrichtung Westen letzte VBA vor der punktuellen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage bei Strkm 44,881 hat ihren Standort bei Strkm 43,1 und trägt die Bezeichnung AQ_A12_1_43,108. Die Standortkoordinaten des rechten Stehers dieser VBA/dieses Anzeigequerschnittes lauten: 47.38607, 11.76606 (ETRS89).

Im Zeitraum 13.09.2025, 10:05:19 Uhr, bis 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, war auf der VBA/dem Anzeigequerschnitt mit der Bezeichnung AQ_A12_1_43,108 eine Geschwindigkeits-begrenzung auf 100 km/h ohne den Zusatz „IG-L“ angezeigt. Auslöser für diese Anzeige war die durch die Verkehrssensoren beim Messquerschnitt AQ_A12_1_43,108_Q bei Strkm 40,06 aufgrund der erhobenen Verkehrsdaten erkannte Verkehrssituation „unruhiger Verkehr“.

Der Beschwerdeführer lenkte am 13.09.2025 um 19:55 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde Y auf der A12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881 in Fahrtrichtung Westen. Am Tatort – dieser befindet sich in Fahrtrichtung Westen rund 1,7 km nach der VBA/dem Anzeigequerschnitt mit der Bezeichnung AQ_A12_1_43,108 - war der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h unterwegs. Er überschritt somit die durch die VBA/den Anzeigequerschnitt mit der Bezeichnung AQ_A12_1_43,108 kundgemachte, auf der StVO 1960 beruhende, Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h um 19 km/h.

IV.      Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Der Beschwerdeführer wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim amtlichen Kennzeichen *** um ein Wechselkennzeichen handelt(e), auf welches am 13.09.2025 ein dieselbetriebenes Fahrzeug der Marke Jaguar XF 2 und ein Fahrzeug mit Elektroantrieb der Marke BYD zugelassen waren. Dies bestätigte die belangte Behörde in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 26.06.2026.

Im Vorlageschreiben vom 12.03.2026 hielt die belangte Behörde fest, dass betreffend die Person des Beschwerdeführers keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen.

Ausgehend von den angeführten Beweismitteln trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der Standort der stationären Radarkabine auf der A12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881, Richtungsfahrbahn Westen, ist in der von der Landesregierung an die Landespolizeidirektion Tirol, FF, erfolgten Anordnung punktueller Geschwindigkeitsmessungen mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen auf Autobahnen vom 21.08.2025,
Zl VSR-Verkübw/Allgem/130-2025, angeführt. Die Angaben zu den Standorten des Messquerschnittes (Verkehrsdatenstandort) bei Strkm 40,06 und der VBA/des Anzeigequerschnittes mit der Bezeichnung AQ_A12_1_43,108 bei Strkm 43,1 stützen sich auf die Aussage des Zeugen DD anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026. Die Angaben zu den Standorten und der Bezeichnung der VBA sind auch nicht weiter strittig.
Der Standort der stationären Radarkabine auf der A12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881, Richtungsfahrbahn Westen, ist in der von der Landesregierung an die Landespolizeidirektion Tirol, FF, erfolgten Anordnung punktueller Geschwindigkeitsmessungen mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen auf Autobahnen vom 21.08.2025,, Zl VSR-Verkübw/Allgem/130-2025, angeführt. Die Angaben zu den Standorten des Messquerschnittes (Verkehrsdatenstandort) bei Strkm 40,06 und der VBA/des Anzeigequerschnittes mit der Bezeichnung AQ_A12_1_43,108 bei Strkm 43,1 stützen sich auf die Aussage des Zeugen DD anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026. Die Angaben zu den Standorten und der Bezeichnung der VBA sind auch nicht weiter strittig.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Schaltung/Anzeige der VBA bei Strkm 43,1, Fahrtrichtung Westen keinesfalls auf konkreten Messungen beruht habe, sondern vorprogrammiert gewesen sei. In Abhängigkeit von der Aktivierung des Radargerätes am Standort Strkm 44,1 werde am Anzeigequerschnitt/an der VBA bei Strkm 43,1 manuell auf „unruhiger Verkehr“ und damit auf eine Geschwindigkeitsreduktion auf 100 km/h ohne den Zusatz „IG-L“ geschaltet. Die kurzfristig geschalteten 100 km/h Beschränkungen würden händisch von einem ASFINAG-Mitarbeiter – synchronisiert mit den Zeiten der Radarfallen-Aktivierung – geschaltet. Dies würden auch die vorgelegten Schaltprotokolle beweisen, die angefertigt und nicht authentisch seien.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Zum Themenbereich „Schaltung der VBA“ erfolgte eine ausführliche Einvernahme des Zeugen DD, der als Verkehrstechniker der ASFINAG in die Planung von VBAs auf Autobahnen eingebunden und unterstützend beim Betrieb derartiger Anlagen tätig ist. Der Zeuge betonte mehrfach, dass Schaltungen der VBA grundsätzlich automatisch erfolgen würden. Das entsprechende Programm für diese automatische Schaltung beruhe auf der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 23.11.2022,
Zl 2022-0.839.933. Eine prinzipiell möglich manuelle Schaltung werde lediglich bei besonderen Ereignissen, etwa Verkehrsunfällen, vorgenommen.
Zum Themenbereich „Schaltung der VBA“ erfolgte eine ausführliche Einvernahme des Zeugen DD, der als Verkehrstechniker der ASFINAG in die Planung von VBAs auf Autobahnen eingebunden und unterstützend beim Betrieb derartiger Anlagen tätig ist. Der Zeuge betonte mehrfach, dass Schaltungen der VBA grundsätzlich automatisch erfolgen würden. Das entsprechende Programm für diese automatische Schaltung beruhe auf der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 23.11.2022, , Zl 2022-0.839.933. Eine prinzipiell möglich manuelle Schaltung werde lediglich bei besonderen Ereignissen, etwa Verkehrsunfällen, vorgenommen.

Der Zeuge wurde ausdrücklich zur Schaltung des Anzeigequerschnittes bei Strkm 43,1 befragt. Der Zeuge erläuterte, dass er am 01.06.2026 um 16:30:59 Uhr aus dem Zentralsystem ein Schaltbildprotokoll erstellt habe. Zu diesem Zweck habe er – bezogen auf den Anzeigequerschnitt bei Strkm 43, 1 – eine Startzeit/Anfangszeit (13.09.2025, 10:00 Uhr) und eine Endzeit (14.09.2025, 09:40:00 Uhr) eingegeben. Für den gewählten Auswertungszeitraum hätten sich zwei Schaltungsänderungen ergeben. Am 13.09.2025 sei um 10:05:19 Uhr die VBA bei Strkm 43, 1 auf 100 km ohne Zusatz „IG-L“ geschaltet worden. Die nächste Umschaltung sei am 14.09.2025 um 09:32:26 Uhr erfolgt und wurde in weiterer Folge auf der VBA „100 km“ mit dem Zusatz „IG-L“ geschaltet. Der Zeuge legte das von ihm am 01.06.2026 anhand der im Zentralsystem gespeicherten Daten angefertigte Schaltprotokoll (Beilage ./B) vor.

Wörtlich hielt der Zeuge bei seiner Einvernahme am 25.06.2026 fest:

„Ich habe am 01.06.2026 um 16:30:59 Uhr aus dem Zentralsystem ein Schaltbildprotokoll erstellt. Von mir wurden drei Angaben durchgeführt.

Ich habe eine Startzeit (13.09.2025, 10:00 Uhr) und eine Endzeit (14.09.2025, 09:40:00 Uhr) eingegeben. Ausgewählt wurde zudem der heute verfahrensgegenständliche Anzeige-querschnitt bei Strkm 43,1.

Das System erstellte dann ein Ergebnis.

Das Ergebnis stellt sich als Tabelle dar. Daraus ersichtlich ist der Anzeigequerschnitt und der von mir gewählte Auswertungszeitraum. Das Ergebnis ist zeilenweise aufgebaut, und zwar nach der Uhrzeit. Die erste Zeile ist der Stellzustand bei Beginn des Auswertungszeitraumes. Anschließend werden in den weiteren Zeilen sämtliche Schaltungsänderungen bis zum Ende des Auswertungszeitraumes dargestellt.

[…]

Die Umschaltung erfolgte laut dem Schaltprotokoll (Beilage ./B) am 13.09.2025 um 10:05:19 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war die Einschaltbedingung für die Umschaltung ‚unruhiger Verkehr‘ erfüllt. Laut Schaltbildprotokoll war die nächste Umschaltung am 14.09.2025 um 09:32:26 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt lag ‚unruhiger Verkehr‘ nicht mehr vor.

Beim Messquerschnitt war am 13.09.2025 eine Baustelle. Auf Höhe des Messquerschnittes bei Strkm 40,06 wurde 80 km/h als höchste erlaubte Geschwindigkeit angezeigt. Die 80 km/h für den Baustellenbereich war eine händische Schaltung. Da die Verkehrsteilnehmer diese Geschwindigkeitsbeschränkung einhielten, war die Geschwindigkeit dementsprechend niedrig. Der Algorithmus erkannte in diesem Fall die geringe Geschwindigkeit in Kombination mit einer hohen Verkehrsdichte. Dadurch wurde die Einschaltbedingung „unruhiger Verkehr“ bei der heute verfahrensgegenständlichen VBA ausgelöst.“

Die Änderung am 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, erfolgte, weil eine andere Verkehrssituation erkannt wurde, nämlich ‚dichter Verkehr‘. Es wurde daher sogar eine problematischere ‚Verkehrssituation‘ erkannt.“

Der Zeuge hob hervor, dass Grundlage für die Schaltungen die beim Messquerschnitt bei Strkm 40,06 erhobenen Verkehrsdaten waren. Die Auswertung der Verkehrsdaten beim Messquerschnitt bei Strkm 40,06 stellte der Zeuge dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 26.06.2026 zur Verfügung. Daraus ist ersichtlich, dass für den relevanten Zeitraum 13.09.2025, 10:00 Uhr, bis 14.09.2025, 09:40:00 Uhr, die Verkehrsdaten – neben den Wetterdaten – minütlich erfasst und gespeichert wurden. Mehrfach wies der Zeuge darauf hin, dass die erfassten Verkehrs- und Wetterdaten nach einer Glättung Grundlage für die Berechnungsalgorithmen seien, aufgrund derer die Schaltungen an der VBA automatisch gesteuert würden. Der Zeuge erklärte auch die Gründe für die automatischen Schaltungen am 13.09.2025 um 10:05:19 Uhr und am 14.09.2025 um 09:32:26 Uhr anhand der komplexen Regelungen der Verordnung vom 23.11.2022 zu den Kategorien „unruhiger Verkehr“ und „dichter Verkehr“. Ergänzend dazu erläuterte der Zeuge CC, dass die VBA bei Strkm 43,1 mit dem am Standort bei Strkm 44,881 positionierten Radargerät gekoppelt ist. Sobald eine Umschaltung auf der VBA erfolgt, erkennt dies das Radargerät und es erfolgt eine Anpassung an die Anzeige der VBA. Bevor es zur Anpassung kommt, wird das Radargerät nach der Umschaltung auf der VBA für einen gewissen, auf die Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge und die Entfernung abgestimmten Zeitraum („Räumzeit“) deaktiviert. Das Radargerät reagiert somit auf Schaltungen der VBA, eine Beeinflussung der Anzeigen auf der VBA durch Schaltungen des Radargerätes findet nicht statt.

Insbesondere anhand der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen
DD und des von ihm vorgelegten Schaltprotokolls (Beilage ./B) und der vorgelegten Auswertung der Verkehrsdaten besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel, dass die VBA/der Anzeigequerschnitt bei Strkm 43,1 im Zeitraum vom 13.09.2025, 10:05:19 Uhr bis 14.09.2025, 09:32:25 Uhr, eine auf der StVO 1960 beruhende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h (Anzeige: 100 km ohne Zusatz „IG-L“) anzeigte. Die Schaltungen am 13.09.2025, 10:05:19 Uhr, und am 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, erfolgten – dies hielt der Zeuge ausdrücklich fest (Seite 19 der Niederschrift) – automatisch. Das Verfahren ergab keine Hinweise, dass im relevanten Zeitraum neben den automatischen Schaltungen am 13.09.2025, 10:05:19 Uhr, und am 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, weitere Schaltungen – manuell oder automatisch – erfolgten. Grundlage für die automatischen Schaltungen am 13.09.2025, 10:05:19 Uhr, und am 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, waren die entsprechend der Verordnung vom 23.11.2022 durchgeführten algorithmischen Berechnungen anhand der beim Messquerschnitt bei Strkm 40,06 minütlich erfassten Verkehrsdaten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach am Anzeigequerschnitt bei Strkm 43,1 der Zusatz IG-L eingeblendet gewesen sei, als er diese VBA gegen 19:40 Uhr passierte, ist folglich nicht nachvollziehbar.
Insbesondere anhand der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen , DD und des von ihm vorgelegten Schaltprotokolls (Beilage ./B) und der vorgelegten Auswertung der Verkehrsdaten besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel, dass die VBA/der Anzeigequerschnitt bei Strkm 43,1 im Zeitraum vom 13.09.2025, 10:05:19 Uhr bis 14.09.2025, 09:32:25 Uhr, eine auf der StVO 1960 beruhende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h (Anzeige: 100 km ohne Zusatz „IG-L“) anzeigte. Die Schaltungen am 13.09.2025, 10:05:19 Uhr, und am 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, erfolgten – dies hielt der Zeuge ausdrücklich fest (Seite 19 der Niederschrift) – automatisch. Das Verfahren ergab keine Hinweise, dass im relevanten Zeitraum neben den automatischen Schaltungen am 13.09.2025, 10:05:19 Uhr, und am 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, weitere Schaltungen – manuell oder automatisch – erfolgten. Grundlage für die automatischen Schaltungen am 13.09.2025, 10:05:19 Uhr, und am 14.09.2025, 09:32:26 Uhr, waren die entsprechend der Verordnung vom 23.11.2022 durchgeführten algorithmischen Berechnungen anhand der beim Messquerschnitt bei Strkm 40,06 minütlich erfassten Verkehrsdaten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach am Anzeigequerschnitt bei Strkm 43,1 der Zusatz IG-L eingeblendet gewesen sei, als er diese VBA gegen 19:40 Uhr passierte, ist folglich nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass in der Anzeige das dieselbetriebene Fahrzeug der Marke Jaguar XF 2 angeführt werde, er aber zur Tatzeit mit einem BYD mit Elektroantrieb gefahren sei.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, zur Tatzeit den Radarstandort bei Strkm 44,881 passiert zu haben. Schon in seinem Einspruch vom 21.12.2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er „am 13.09.2025 um 19:55 Uhr auf der Autobahn Richtung Z unterwegs war und in der Gegend Schwaz – wie auch andere Fahrzeuge – von einer fix montierten Radarfalle erfasst“ worden sei. Auch in seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest, dass er am 13.09.2025 ab W Richtung Z unterwegs gewesen sei und um ca 19:40 Uhr die VBA bei
Strkm 43,1 passiert habe. Allerdings habe er nach der VBA ein Geräusch im Radkasten vernommen, sei auf den Pannenstreifen gefahren und habe insbesondere durch Einsicht in das Softwareprogramm mögliche Störungen geprüft und sei erst nach Abschluss dieser Prüfung weitergefahren.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, zur Tatzeit den Radarstandort bei Strkm 44,881 passiert zu haben. Schon in seinem Einspruch vom 21.12.2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er „am 13.09.2025 um 19:55 Uhr auf der Autobahn Richtung Z unterwegs war und in der Gegend Schwaz – wie auch andere Fahrzeuge – von einer fix montierten Radarfalle erfasst“ worden sei. Auch in seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest, dass er am 13.09.2025 ab W Richtung Z unterwegs gewesen sei und um ca 19:40 Uhr die VBA bei , Strkm 43,1 passiert habe. Allerdings habe er nach der VBA ein Geräusch im Radkasten vernommen, sei auf den Pannenstreifen gefahren und habe insbesondere durch Einsicht in das Softwareprogramm mögliche Störungen geprüft und sei erst nach Abschluss dieser Prüfung weitergefahren.

Ausgehend von diesen Angaben kann das in der Anzeige angeführte Beweismittel „Gesamtbild“, auf dem ua die Zeitangabe „13.09.2025, 19:55:21 Uhr“, das „Limit 100 km/h“ und die Geschwindigkeit „126 km/h“ aufscheint, nur von jenem Radargerät angefertigt worden sein, das zur Tatzeit in der Radarstation bei Strkm 44,881 eingesetzt war. Ausgehend von dem „Beweismittel“ konnte das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges ermittelt werden. Selbst wenn in der Anzeige unter der Rubrik „Fahrzeug“ eine falsche Fahrzeugmarke angeführt war, ändert dies nichts an der vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten Tatsache, dass er sich mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
44,881 am 13.09.2025 um 19:55 Uhr auf der A12 Inntal Autobahn in Fahrtrichtung Z bei Strkm 44,881 befand.
Ausgehend von diesen Angaben kann das in der Anzeige angeführte Beweismittel „Gesamtbild“, auf dem ua die Zeitangabe „13.09.2025, 19:55:21 Uhr“, das „Limit 100 km/h“ und die Geschwindigkeit „126 km/h“ aufscheint, nur von jenem Radargerät angefertigt worden sein, das zur Tatzeit in der Radarstation bei Strkm 44,881 eingesetzt war. Ausgehend von dem „Beweismittel“ konnte das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges ermittelt werden. Selbst wenn in der Anzeige unter der Rubrik „Fahrzeug“ eine falsche Fahrzeugmarke angeführt war, ändert dies nichts an der vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten Tatsache, dass er sich mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen , 44,881 am 13.09.2025 um 19:55 Uhr auf der A12 Inntal Autobahn in Fahrtrichtung Z bei Strkm 44,881 befand.

Der Beschwerdeführer bestritt, dass beim Standort Strkm 44,881 das Radargerät „Multa Nova 6F (MultaRadar 6F)“ eingesetzt worden sei, welches laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres niemals angekauft worden sei. Der Beschwerdeführer stellte zudem die korrekte Einrichtung des zur Tatzeit am Standort Strkm 44,881 eingesetzten Radargerätes und den korrekten Ablauf der durchgeführten Messung in Abrede. Die vorgelegten „Blitzerfotos“ würden auch nicht den Eich-Vorschriften entsprechen. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 vorgelegte Eichschein würde sich nicht auf das tatsächlich in Y beim Standort Strkm 44,881 am 13.09.2025 eingesetzte Gerät beziehen und sei daher „vermutlich“ falsch. Unabhängig davon sei anhand der Radarfotos nicht nachweisbar, welche Anzeige auf der VBA bei Strkm 43,1 aufgeschienen sei, als er diesen Anzeigequerschnitt passiert habe.

Demgegenüber stellte der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge CC, Mitarbeiter der für die Geschwindigkeitsüberwachung auf Autobahnen im Bundesland Tirol zuständigen FF („EE“) fest, dass das am Standort Strkm 44,881 zur Tatzeit eingesetzte Radargerät („MultaRadar 6F“)“ über eine Eichzulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verfügte und durch einen geschulten Mitarbeiter der FF eingerichtet wurde.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zur Frage der vom Beschwerdeführer zur Tatzeit mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer selbst zu diesem Themenkomplex äußerte. Der Beschwerdeführer traf im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 folgende Aussage (Seite 4f der Niederschrift):

„Ich bleibe bei meinem bisherigen Vorbringen in den von mir verfassten Schriftsätzen. Ich halte ausdrücklich fest, dass ich am 13.09.2025 am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h unterwegs war. Damit habe ich mich korrekt verhalten. Auf der ganzen Fahrtstrecke von W bis V war auf keiner VBA eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit 100 km/h ohne den Zusatz IG-L angezeigt.“„Ich bleibe bei meinem bisherigen Vorbringen in den von mir verfassten Schriftsätzen. Ich halte ausdrücklich fest, dass ich am 13.09.2025 am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h unterwegs war. Damit habe ich mich korrekt verhalten. Auf der ganzen Fahrtstrecke von W bis römisch fünf war auf keiner VBA eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit 100 km/h ohne den Zusatz IG-L angezeigt.“

Übereinstimmend zu der eben wiedergegebenen Aussage hielt der Beschwerdeführer fest, dass auf der relevanten VBA vor dem Radarstandort bei dessen Passieren die Beschränkung auf
100 km mit dem Zusatz IG-L zu sehen gewesen sei. In diesem Sinne führte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zur abschließenden Stellungnahme vom 04.07.2026 aus, dass er „bei der Rückfahrt nach Z am Abend des 13.09.2025 auf der Autobahn einheitlich eingeblendete ‚IG-L‘-Schriftzüge auf den VBA-Anzeigen bemerkte.“
Übereinstimmend zu der eben wiedergegebenen Aussage hielt der Beschwerdeführer fest, dass auf der relevanten VBA vor dem Radarstandort bei dessen Passieren die Beschränkung auf , 100 km mit dem Zusatz IG-L zu sehen gewesen sei. In diesem Sinne führte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zur abschließenden Stellungnahme vom 04.07.2026 aus, dass er „bei der Rückfahrt nach Z am Abend des 13.09.2025 auf der Autobahn einheitlich eingeblendete ‚IG-L‘-Schriftzüge auf den VBA-Anzeigen bemerkte.“

Zusammenfassend bestritt der Beschwerdeführer somit nicht, am 13.09.2025,
19.55 Uhr (Tatzeit) auf der A 12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881, Richtung Westen (Tatort), mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 119 km/h unterwegs gewesen zu sein. Vielmehr verwies er – wie bereits im Einspruch vom 21.12.2025 einschließlich der Ergänzung vom 05.01.2026 und in der Beschwerde vom 05.03.2016 – darauf, dass er – entgegen der in der Anzeige angeführten Fahrzeugmarke – zur Tatzeit mit einem Elektrofahrzeug gefahren sei und folglich die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h mit dem Zusatz IG-L für ihn entsprechend dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) nicht gegolten hätte.
Zusammenfassend bestritt der Beschwerdeführer somit nicht, am 13.09.2025, , 19.55 Uhr (Tatzeit) auf der A 12 Inntal Autobahn bei Strkm 44,881, Richtung Westen (Tatort), mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 119 km/h unterwegs gewesen zu sein. Vielmehr verwies er – wie bereits im Einspruch vom 21.12.2025 einschließlich der Ergänzung vom 05.01.2026 und in der Beschwerde vom 05.03.2016 – darauf, dass er – entgegen der in der Anzeige angeführten Fahrzeugmarke – zur Tatzeit mit einem Elektrofahrzeug gefahren sei und folglich die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h mit dem Zusatz IG-L für ihn entsprechend dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) nicht gegolten hätte.

Die eben wörtlich wiedergegebene Aussage widerspricht nicht dem Ergebnis der am 13.09.2025 um 19:55:22 Uhr durchgeführten punktuellen Geschwindigkeitsmessung bei Strkm 44,881 mit dem dort eingesetzten Radargerät (vgl angegebene Geschwindigkeit „126km/h“ auf dem „Gesamtbild“). Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h unterwegs war.Die eben wörtlich wiedergegebene Aussage widerspricht nicht dem Ergebnis der am 13.09.2025 um 19:55:22 Uhr durchgeführten punktuellen Geschwindigkeitsmessung bei Strkm 44,881 mit dem dort eingesetzten Radargerät vergleiche angegebene Geschwindigkeit „126km/h“ auf dem „Gesamtbild“). Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h unterwegs war.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die VBA/den Anzeigequerschnitt bei Strkm 43,1 passiert zu haben, als die Anzeige 100 km samt Zusatz IG-L aufschien, ist widerlegt. Diese(r) VBA/Anzeigequerschnitt zeigte vom 13.09.2025, 10:19:05 Uhr, bis 14.09.2025, 09:32:25 Uhr, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km ohne Zusatz IG-L an.

Ausgehend von den angeführten Beweismitteln trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.       Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:

1.       Straßenverkehrsordnung 1960:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159/1960, in den Fassungen BGBl I Nr. 52/2005 (§ 43), BGBl I Nr 99/2005 (§ 44c), BGBl I Nr. 39/2013 (§ 44), BGBl I Nr. 90/2023 (§ 99) und BGBl I Nr 52/2024
(§ 52), lauten samt Überschriften wie folgt:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, (Paragraph 43,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2005, (Paragraph 44 c,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, (Paragraph 44,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, (Paragraph 99,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024, , (Paragraph 52,), lauten samt Überschriften wie folgt:

„Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

§ 43. (1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch VerordnungParagraph 43, (1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

[…]

b)       wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1.       dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

[…]“

„Kundmachung der Verordnungen.

§ 44. (1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen ‚Autobahn‘, ‚Ende der Autobahn‘, ‚Autostraße‘, ‚Ende der Autostraße‘, ‚Einbahnstraße‘, ‚Ortstafel‘, ‚Ortsende‘, ‚Internationaler Hauptverkehrsweg‘, ‚Straße mit Vorrang‘, ‚Straße ohne Vorrang‘, ‚Straße für Omnibusse‘ und ‚Fahrstreifen für Omnibusse‘ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.Paragraph 44, (1) Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen ‚Autobahn‘, ‚Ende der Autobahn‘, ‚Autostraße‘, ‚Ende der Autostraße‘, ‚Einbahnstraße‘, ‚Ortstafel‘, ‚Ortsende‘, ‚Internationaler Hauptverkehrsweg‘, ‚Straße mit Vorrang‘, ‚Straße ohne Vorrang‘, ‚Straße für Omnibusse‘ und ‚Fahrstreifen für Omnibusse‘ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrs-beeinflussungssystem), so kann der in Abs. 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.(1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrs-beeinflussungssystem), so kann der in Absatz eins, genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.

[…]“

„Verkehrsbeeinflussung

§ 44c. (1) Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zweckmäßig sind.Paragraph 44 c, (1) Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zweckmäßig sind.

(2) In der Verordnung sind festzulegen:

      1. die Straße oder Straßenstrecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen,

      2. die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und

      3. die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei deren Auftreten die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems
(§ 44 Abs. 1a) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.“
(3) Verordnungen gemäß Absatz eins, sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems , (Paragraph 44, Absatz eins a,) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.“

„Die Vorschriftszeichen.

§ 52. Die Vorschriftszeichen sindParagraph 52, Die Vorschriftszeichen sind

a)       Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)       Gebotszeichen oder

c)       Vorrangzeichen

a)       Verbots- oder Beschränkungszeichen.

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

[…]“

„99. Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

 (a)  wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, (a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,

 […]

[…]“

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 52/1991 (§ 20), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 5,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (Paragraphen 19 und 45) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 1991, (Paragraph 20,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine  Verwaltungsübertretung bildet;

2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat  oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I
Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. […]Paragraph 44, […]

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der fortgesetzten Verhandlung erklärt werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“

VI.      Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Straferkenntnis vom 05.03.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2026 elektronisch zugestellt. Die Beschwerde vom 06.03.2026 wurde am 07.03.2026 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.       In der Sache:

2.1      Zur Geschwindigkeitsüberwachung:

Die Landesregierung ist gemäß § 94a Abs 1 StVO 1960 zuständige Behörde für die Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen und kann gemäß § 94a Abs 2 StVO 1960 Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen einsetzen. Für das Bundesland Tirol ist dies die FF der Landespolizeidirektion Tirol. Rechtsgrundlage für punktuelle Geschwindigkeitsmessungen ist § 98b StVO 1960. Bezogen auf die Tatzeit hat die Landesregierung die Standorte für Geschwindigkeitsmessungen auf der Autobahn mit Schriftsatz vom 21.08.2025,
Zl ***, angeordnet.
Die Landesregierung ist gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, StVO 1960 zuständige Behörde für die Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen und kann gemäß Paragraph 94 a, Absatz 2, StVO 1960 Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen einsetzen. Für das Bundesland Tirol ist dies die FF der Landespolizeidirektion Tirol. Rechtsgrundlage für punktuelle Geschwindigkeitsmessungen ist Paragraph 98 b, StVO 1960. Bezogen auf die Tatzeit hat die Landesregierung die Standorte für Geschwindigkeitsmessungen auf der Autobahn mit Schriftsatz vom 21.08.2025, , Zl ***, angeordnet.

Die Geschwindigkeitsüberwachung auf der A12 Inntalautobahn beim Standort Strkm 44,881, Richtungsfahrbahn Westen erfolgt somit durch die Landesregierung als zuständiger Behörde auf der Grundlage des § 98b StVO 1960. Die zuständige Straßenbehörde bedient sich dabei gemäß § 94a Abs 2 StVO 1960 der FF, welche der Landespolizeidirektion Tirol zugeordnet ist. Dass beim Einsatz mit Radargeräten und deren Funktionsweise auf entsprechende Fachfirmen zurückgegriffen und im Hinblick auf die technische Ausgestaltung der Koppelung zwischen der VBA/dem Anzeigenquerschnitt bei Strkm 43,1 und dem Radargerät bei Strkm 44,881 auch die ASFINAG eingebunden wird, ändert nichts an der Tatsache, dass die Landesregierung die Geschwindigkeitsüberwachung anordnet und die FF der Landespolizeidirektion Tirol im Auftrag der zuständigen Straßenverkehrsbehörde tätig ist. Die Geschwindigkeitsüberwachung auf der A12 Inntalautobahn beim Standort Strkm 44,881, Richtungsfahrbahn Westen erfolgt somit durch die Landesregierung als zuständiger Behörde auf der Grundlage des Paragraph 98 b, StVO 1960. Die zuständige Straßenbehörde bedient sich dabei gemäß Paragraph 94 a, Absatz 2, StVO 1960 der FF, welche der Landespolizeidirektion Tirol zugeordnet ist. Dass beim Einsatz mit Radargeräten und deren Funktionsweise auf entsprechende Fachfirmen zurückgegriffen und im Hinblick auf die technische Ausgestaltung der Koppelung zwischen der VBA/dem Anzeigenquerschnitt bei Strkm 43,1 und dem Radargerät bei Strkm 44,881 auch die ASFINAG eingebunden wird, ändert nichts an der Tatsache, dass die Landesregierung die Geschwindigkeitsüberwachung anordnet und die FF der Landespolizeidirektion Tirol im Auftrag der zuständigen Straßenverkehrsbehörde tätig ist.

Zur Tatzeit – 13.09.2025, 19:55 Uhr - war am Tatort – A12 Inntal Autobahn, Strkm 44,881, Fahrtrichtung Westen, - eine auf der StVO 1960 beruhende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet. Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht Tirol daraufhin, dass gemäß § 14 Abs 2a Z 2 IG-Luft Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie für den Betrieb auf Autobahnen oder Schnellstraßen nur dann nicht anzuwenden sind, sofern sie gemäß
§ 49 Abs 4 Z 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) gekennzeichnet sind. Entsprechend der eben zitierten Bestimmung hat bei Kraftfahrzeugen der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellantrieb die Farbe des Grundes der Kennzeichentafel weiß und die Farbe der Schriftzeichen grün zu sein.
Zur Tatzeit – 13.09.2025, 19:55 Uhr - war am Tatort – A12 Inntal Autobahn, Strkm 44,881, Fahrtrichtung Westen, - eine auf der StVO 1960 beruhende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet. Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht Tirol daraufhin, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 2 a, Ziffer 2, IG-Luft Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie für den Betrieb auf Autobahnen oder Schnellstraßen nur dann nicht anzuwenden sind, sofern sie gemäß , Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) gekennzeichnet sind. Entsprechend der eben zitierten Bestimmung hat bei Kraftfahrzeugen der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellantrieb die Farbe des Grundes der Kennzeichentafel weiß und die Farbe der Schriftzeichen grün zu sein.

Die auf der StVO 1960 beruhende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h wurde am 13.09.2025 ab 10:05:19 Uhr auf der VBA/dem Anzeigequerschnitt mit der Bezeichnung AQ_A12_1_43,108 (A12 Inntal Autobahn, Strkm 43,1, Fahrtrichtung Westen) automatisch geschaltet. Auslöser für diese Schaltung war die entsprechend der in der Verordnung vom 23.11.2022, Zl 2022-0.839.933, festgelegten Parameter erkannte Verkehrssituation „unruhiger Verkehr“. Grundlage waren die beim Messquerschnitt bei Strkm 40,06 minütlich erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten, welche die Basis für die der jeweiligen Verkehrssituation zugrunde liegenden algorithmischen Berechnungen sind. Wesentlich ist, dass die auf der Grundlage der StVO 1960 geschaltete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h automatisch erfolgte.

Grundlage für die Kundmachung der auf der StVO 1960 beruhenden Geschwindigkeits-reduzierung ist § 44a Abs 1 StVO 1960. Die Kundmachung der auf der StVO 1960 beruhenden Geschwindigkeitsreduktion erfolgte im Einklang mit § 44c Abs 3 in Verbindung mit (iVm)
§ 44 Abs 1a StVO 1960 durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem, konkret durch die Anzeige auf dem relevanten Überkopfwegweiser. Die Kundmachung erfolgte somit ordnungsgemäß.
Grundlage für die Kundmachung der auf der StVO 1960 beruhenden Geschwindigkeits-reduzierung ist Paragraph 44 a, Absatz eins, StVO 1960. Die Kundmachung der auf der StVO 1960 beruhenden Geschwindigkeitsreduktion erfolgte im Einklang mit Paragraph 44 c, Absatz 3, in Verbindung mit in Verbindung mit , Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem, konkret durch die Anzeige auf dem relevanten Überkopfwegweiser. Die Kundmachung erfolgte somit ordnungsgemäß.

Die auf § 44c StVO 1960 beruhende Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 23.11.2022, Zl 2022/0.839.933, definiert in Kapitel 3. den Begriff „beeinträchtigter Verkehrszustand“, welcher in die Kategorien „unruhiger Verkehr“, „dichter Verkehr“, „zähfließender Verkehr“ und „Stau“ unterteilt wird. Das Situationserkennungsverfahren „beeinträchtigter Verkehrszustand“ regelt Kapitel 4. der eben zitierten Verordnung. Diese teils hochkomplexen Regelungen beruhen auf den Erkenntnissen der Verkehrstechnik. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Sinnhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Verordnung in Frage stellt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, eine Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol die Gesetzeswidrigkeit der Verordnung vom 23.11.2022 nicht zu erkennen.Die auf Paragraph 44 c, StVO 1960 beruhende Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 23.11.2022, Zl 2022/0.839.933, definiert in Kapitel 3. den Begriff „beeinträchtigter Verkehrszustand“, welcher in die Kategorien „unruhiger Verkehr“, „dichter Verkehr“, „zähfließender Verkehr“ und „Stau“ unterteilt wird. Das Situationserkennungsverfahren „beeinträchtigter Verkehrszustand“ regelt Kapitel 4. der eben zitierten Verordnung. Diese teils hochkomplexen Regelungen beruhen auf den Erkenntnissen der Verkehrstechnik. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Sinnhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Verordnung in Frage stellt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, eine Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol die Gesetzeswidrigkeit der Verordnung vom 23.11.2022 nicht zu erkennen.

2.       In der Sache:

Durch die Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten, auf der
StVO 1960 beruhenden, zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verletzte der Beschwerdeführer – wie auch die belangte Behörde richtig anführte – die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO 1960.
Durch die Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten, auf der , StVO 1960 beruhenden, zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verletzte der Beschwerdeführer – wie auch die belangte Behörde richtig anführte – die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960.

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Wird etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr nicht eingehalten, so ist – soweit der Täter nicht mangelndes Verschulden bescheinigt – ohne weiteres von einer zumindest fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Um die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung vermutete Fahrlässigkeit zu entkräften muss sich der jeweilige Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht aus. Er hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Wird etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr nicht eingehalten, so ist – soweit der Täter nicht mangelndes Verschulden bescheinigt – ohne weiteres von einer zumindest fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Um die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung vermutete Fahrlässigkeit zu entkräften muss sich der jeweilige Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht aus. Er hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Die Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen eine gesetzeswidrige Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung vor. Dieses Vorbringen erwies sich als nicht begründet. Der Beschwerdeführer machte somit keine Umstände gelten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, entsprechend der Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO 1960 am Tatort die vorgegebene Geschwindigkeit einzuhalten. Folglich hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.Die Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen eine gesetzeswidrige Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung vor. Dieses Vorbringen erwies sich als nicht begründet. Der Beschwerdeführer machte somit keine Umstände gelten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, entsprechend der Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 am Tatort die vorgegebene Geschwindigkeit einzuhalten. Folglich hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.

Der Beschwerdeführer hat durch sein Fahrverhalten die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 in objektiver und subjektiver Weise verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat durch sein Fahrverhalten die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in objektiver und subjektiver Weise verwirklicht.

2.2        Zur Strafbemessung:

Die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung dient(e) der Verkehrssicherheit gemäß
§ 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO 1960. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Rechtsverletzung des § 52 lit a Z 10a StVO 1960 ist unter Berücksichtigung der Überschreitung im Ausmaß von 19 km/h nicht gering. Der Beschwerdeführer hat durch seine Fahrweise die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten und dadurch die Rechtsvorschrift des
§ 52 lit a Z 10a StVO 1960 rechtswidriger Weise verletzt.
Die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung dient(e) der Verkehrssicherheit gemäß , Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Rechtsverletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 ist unter Berücksichtigung der Überschreitung im Ausmaß von 19 km/h nicht gering. Der Beschwerdeführer hat durch seine Fahrweise die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten und dadurch die Rechtsvorschrift des , Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 rechtswidriger Weise verletzt.

Ausgehend von der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Verkehrs-
sicherheit – und dem nicht als gering zu qualifizierenden Verschulden, liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung nicht vor. § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 sieht eine Mindeststrafe nicht vor, daher ist der Sondertatbestand des § 20 VStG nicht näher zu prüfen.
Ausgehend von der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Verkehrs-, sicherheit – und dem nicht als gering zu qualifizierenden Verschulden, liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung nicht vor. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 sieht eine Mindeststrafe nicht vor, daher ist der Sondertatbestand des Paragraph 20, VStG nicht näher zu prüfen.

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 und schöpfte damit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Euro 726,00 mit rund 8 % aus. Diese geringfügige Geldstrafe ist unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Schuldform gerechtfertigt. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und drei Stunden entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 und schöpfte damit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Euro 726,00 mit rund 8 % aus. Diese geringfügige Geldstrafe ist unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Schuldform gerechtfertigt. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und drei Stunden entspricht den Vorgaben der Paragraphen 16 und 19 VStG.

3.       Ergebnis:

3.1      Zum Erkenntnis:

Der Beschwerdeführer verletzte durch sein Fahrverhalten die Rechtsvorschrift des
§ 52 lit a Z 10a StVO 1960 und beging somit die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen, die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der
§§ 16 und 19 VStG.
Der Beschwerdeführer verletzte durch sein Fahrverhalten die Rechtsvorschrift des , Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 und beging somit die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen, die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der , Paragraphen 16 und 19 VStG.

Die belangte Behörde hat die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung zitiert. Eine diesbezügliche Berichtigung war nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass in der Anzeige nicht jenes Fahrzeug angeführt worden sei, mit dem er tatsächlich zur Tatzeit unterwegs gewesen sei. Im angefochtenen Straferkenntnis heißt es in der Rubrik „betroffenes Fahrzeug“ lediglich „PKW, Kennzeichen:
44,881“. Diese Bezeichnung ist aufgrund der Angabe des Kennzeichens in Verbindung mit dem Tatort und der Tatzeit hinreichend bestimmt. Der Beschwerdeführer hatte auch keinen Zweifel, welcher konkrete Vorwurf ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemacht wurde.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass in der Anzeige nicht jenes Fahrzeug angeführt worden sei, mit dem er tatsächlich zur Tatzeit unterwegs gewesen sei. Im angefochtenen Straferkenntnis heißt es in der Rubrik „betroffenes Fahrzeug“ lediglich „PKW, Kennzeichen: , 44,881“. Diese Bezeichnung ist aufgrund der Angabe des Kennzeichens in Verbindung mit dem Tatort und der Tatzeit hinreichend bestimmt. Der Beschwerdeführer hatte auch keinen Zweifel, welcher konkrete Vorwurf ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemacht wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Dem Beschwerdeführer wird daher mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses insgesamt ein Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 12,00 auferlegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Dem Beschwerdeführer wird daher mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses insgesamt ein Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 12,00 auferlegt.

3.2      Zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 gemäß § 44 Abs 5 VwGVG von einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Nach Einlangen des vom Zeugen DD nachgereichten Beweismittels (Auswertung der Verkehrsdaten), räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Verfahrensparteien eine abschließende Stellungnahme ein. Beide Verfahrensparteien nahmen abschließend Stellung.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 gemäß Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG von einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Nach Einlangen des vom Zeugen DD nachgereichten Beweismittels (Auswertung der Verkehrsdaten), räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Verfahrensparteien eine abschließende Stellungnahme ein. Beide Verfahrensparteien nahmen abschließend Stellung.

Demensprechend war das Erkenntnis schriftlich auszufertigen.

VII.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im Rahmen eines umfangreichen ergänzenden Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt zu erheben. Davon ausgehend stützt sich die rechtliche Beurteilung auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 44c, 52 lit a Z 10a, 94a und 98b StVO 1960. Grundlage der Strafzumessung ist die eindeutige Bestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 iVm § 19 VStG. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im Rahmen eines umfangreichen ergänzenden Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt zu erheben. Davon ausgehend stützt sich die rechtliche Beurteilung auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Paragraphen 44 c, 52, Litera a, Ziffer 10 a, 94 a und 98 b StVO 1960. Grundlage der Strafzumessung ist die eindeutige Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 19, VStG. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist noch darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten und folglich eine Revision des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Für den Beschwerdeführer kommt gegen die vorliegende Entscheidung folglich nur eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht.Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist noch darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten und folglich eine Revision des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Für den Beschwerdeführer kommt gegen die vorliegende Entscheidung folglich nur eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.0714.15

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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