Entscheidungsdatum
13.08.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §85 Z7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, pA CC Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.06.2026, Zl ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs 1 Ziffer 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel" mit dem Standort in **** Y, Adresse 2, (eingetragen unter GISA-Zahl ***) gemäß § 87 Abs 1 Ziffer 3 GewO 1994 entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel" mit dem Standort in **** Y, Adresse 2, (eingetragen unter GISA-Zahl ***) gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 GewO 1994 entzogen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 28.07.2026, übermittelt am 03.08.2026, zeigte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zurücklegung dieses Gewerbes an. Die Gewerbelöschung im GISA wurde am 03.08.2026 durchgeführt.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Berechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs 1 Ziffer 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel".Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Berechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel".
Der getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten und sind unstrittig. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer selbst informierten das LVwG Tirol über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und legten die diesbezüglichen Nachweise vor.
§§ 85 und 87 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 130/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 85 und 87 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:
Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen
§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:Paragraph 85, Die Gewerbeberechtigung endigt:
[…]
7. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, […]
[…]
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennParagraph 87, (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
[…]
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
[…]
Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).
Gegenständlich hat sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich geändert, der Beschwerdeführer ist nämlich mittlerweile nicht mehr Inhaber der beschwerdegegenständlichen Gewerbeberechtigung. Diese endet gemäß § 85 Z 7 GewO 1994 mit der erfolgten Zurücklegung (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Gewerbeordnung4, § 85, Rz 12).Gegenständlich hat sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich geändert, der Beschwerdeführer ist nämlich mittlerweile nicht mehr Inhaber der beschwerdegegenständlichen Gewerbeberechtigung. Diese endet gemäß Paragraph 85, Ziffer 7, GewO 1994 mit der erfolgten Zurücklegung vergleiche Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Gewerbeordnung4, Paragraph 85,, Rz 12).
Dementsprechend mangelt es dem angefochtenen Gewerbeentzugsbescheid an einer wesentlichen Grundlage, der aufrechten Gewerbeberechtigung. Mangels tauglichem Entziehungsobjekt ist das LVwG Tirol verpflichtet, den angefochten Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3, § 85, Rz 15a).Dementsprechend mangelt es dem angefochtenen Gewerbeentzugsbescheid an einer wesentlichen Grundlage, der aufrechten Gewerbeberechtigung. Mangels tauglichem Entziehungsobjekt ist das LVwG Tirol verpflichtet, den angefochten Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3, Paragraph 85,, Rz 15a).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Den Parteien wurde die nunmehr getroffene Entscheidung als vorläufige Rechtsansicht mit E-Mail vom 10.08.2026 zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden dagegen keine erhoben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Den Parteien wurde die nunmehr getroffene Entscheidung als vorläufige Rechtsansicht mit E-Mail vom 10.08.2026 zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden dagegen keine erhoben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen, einen unstrittigen Sacherhalt sowie die zitierte Judikatur.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen, einen unstrittigen Sacherhalt sowie die zitierte Judikatur.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
Entziehung GewerbeberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.18.2034.5Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026