TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/14 LVwG-2026/37/0498-14, LVwG-2026/37/0499-14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2026
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Entscheidungsdatum

14.08.2026

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §10
WRG 1959 §11
WRG 1959 §12
WRG 1959 §13
WRG 1959 §32
WRG 1959 §56
WRG 1959 §105
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Adresse 1,
**** Z, gegen die Spruchteile A) und C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2026, Zl ***, im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: BB GmbH; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Adresse 1, , **** Z, gegen die Spruchteile A) und C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2026, Zl ***, im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: BB GmbH; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ergänzend zu den siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen des Spruchteiles C) I) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2026,
Zl ***, und der geologischen Nebenbestimmung 5. des Spruch-
teiles C) III) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2026, Zl ***, an den Sonden GW *** und GW *** folgende Parameter zu messen sind:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ergänzend zu den siedlungswasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen des Spruchteiles C) römisch eins) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2026, , Zl ***, und der geologischen Nebenbestimmung 5. des Spruch-, teiles C) römisch drei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2026, Zl ***, an den Sonden GW *** und GW *** folgende Parameter zu messen sind:

„Dimethachlor

Metazachlor“

 

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

1.
Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 30.09.2022 beantragte die durch ihren Geschäftsführer CC vertretene mitbeteiligte Partei (= BB GmbH, Adresse 2, **** X) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Bewässerungsanlage auf Gst **1, GB ***** Z. Dem Antrag waren die Einreichpläne „BB GmbH – Errichtung und Betrieb eines Bewässerungsbrunnens zur Feldbewässerung auf Gst **1 KG Z – Brunnen BB 01/2022 – Wasserrechtsoperat 2022“ beigefügt.Mit Schriftsatz vom 30.09.2022 beantragte die durch ihren Geschäftsführer CC vertretene mitbeteiligte Partei (= BB GmbH, Adresse 2, **** römisch zehn) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Bewässerungsanlage auf Gst **1, GB ***** Z. Dem Antrag waren die Einreichpläne „BB GmbH – Errichtung und Betrieb eines Bewässerungsbrunnens zur Feldbewässerung auf Gst **1 KG Z – Brunnen BB 01 aus 2022, – Wasserrechtsoperat 2022“ beigefügt.

Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens forderten der wasserfachliche Amtssachverständige DD und die hydrogeologische Amtssachverständige EE die Durchführung eines normgemäßen Pumpversuchs mit der
1,2-fachen Entnahmemenge.
Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens forderten der wasserfachliche Amtssachverständige DD und die hydrogeologische Amtssachverständige EE die Durchführung eines normgemäßen Pumpversuchs mit der , 1,2-fachen Entnahmemenge.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 beantragte die mitbeteiligte Partei die Durchführung eines Pumpversuchs entsprechend den Unterlagen der JJ GmbH vom 31.10.2025. Zu diesem Ansuchen äußerten sich der wasserbautechnische Amtssachverständige FF im Schriftsatz vom 20.11.2025, Zl ***, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (WWPO) im Schriftsatz vom 25.11.2025, Zl ***, der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige DD im Schriftsatz vom 26.11.2025, Zl ***, und die hydrogeologische Amtssachverständige
EE in der Stellungnahme vom 13.01.2026, Zl ***. Mit Schriftsatz vom 13.06.2026 nahm die Fischereigesellschaft Y Stellung und erhob bei Einhaltung näher umschriebener Rahmenbedingungen gegen den beantragten Pumpversuch keinen Einwand.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 beantragte die mitbeteiligte Partei die Durchführung eines Pumpversuchs entsprechend den Unterlagen der JJ GmbH vom 31.10.2025. Zu diesem Ansuchen äußerten sich der wasserbautechnische Amtssachverständige FF im Schriftsatz vom 20.11.2025, Zl ***, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (WWPO) im Schriftsatz vom 25.11.2025, Zl ***, der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige DD im Schriftsatz vom 26.11.2025, Zl ***, und die hydrogeologische Amtssachverständige , EE in der Stellungnahme vom 13.01.2026, Zl ***. Mit Schriftsatz vom 13.06.2026 nahm die Fischereigesellschaft Y Stellung und erhob bei Einhaltung näher umschriebener Rahmenbedingungen gegen den beantragten Pumpversuch keinen Einwand.

Am 15.01.2026 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der naturkundliche und limnologische Amtssachverständige eine Stellungnahme abgab.

Mit den Spruchteilen A) und C) des Bescheides vom 26.01.2026, Zl ***, hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für einen näheren beschriebenen Pumpversuch auf dem Gst **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 10 l/s, 20 l/s und 30 l/s einschließlich der Einleitung dieser Wässer in den Zer Gießen nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit den Spruchteilen B) und C) des Bescheides vom 26.01.2026, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für den eben beschriebenen Pumpversuch und die damit verbundene Einleitung der gepumpten Wässer im Ausmaß von max 30 l/s in den Zer Gießen nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung umfasst auch eine Probebohrung (DN *** bzw DN ***) direkt neben dem Brunnen zwecks Aufnahme des Untergrundes.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2026 erhob die Marktgemeinde Z (= Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2026,
Zl ***, und beantragte den angefochtenen Bescheid im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu beheben und die beantragte wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unabhängig davon regte die die Beschwerdeführerin an, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol zur Erlassung eines Schutzgebietes betreffend das
Gst **1, GB ***** Z, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auszusetzen.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2026 erhob die Marktgemeinde Z (= Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2026, , Zl ***, und beantragte den angefochtenen Bescheid im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu beheben und die beantragte wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unabhängig davon regte die die Beschwerdeführerin an, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol zur Erlassung eines Schutzgebietes betreffend das , Gst **1, GB ***** Z, gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auszusetzen.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid vom 26.01.2026 vor.

2.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Beschwerdevorbringen äußerte sich die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 23.03.2026. Der Landeshauptmann von Tirol informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 03.03.2026, Zl ***, über das Verfahren zur Erlassung eines Schutzgebietes zum Schutz des wasser- und naturschutzrechtlich bewilligten Tiefbrunnens der Beschwerdeführerin. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die belangte Behörde den Bescheid vom 22.10.1990, Zl ***, über die Erklärung des „Zer Gießen“ (Gst **2, GB ***** Z) samt den beiden Parzellen Gp **3 und Gp **4, beide GB ***** Z, im Mündungsbereich zum Naturdenkmal (ohne gesonderte Vorschreibungen).

Das WWPO erhob in der Stellungnahme vom 26.06.2026, Zl ***, gegen die Durchführung eines kurzfristigen Pumpversuchs mit maximal 30 l/s – vorbehaltlich positiver Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen – keinen Einwand. Erläuternd führte das WWPO aus, dass durch den vorgesehenen Pumpversuch die wasserwirtschaftliche Grundlage für die Bemessung eines zukünftigen Bewässerungsbrunnens sowie weitere Nachweise für das wasserrechtliche Verfahren ermittelt werden.

Am 29.06.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 26.02.2026. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass während des Pumpversuchs jedenfalls der von ihr betriebene Entnahmebrunnen stillgelegt werden müsse, da das über diesen Brunnen gewonnene Wasser direkt in die Wasserversorgungsleitung eingebracht werde. Die Einstellung des von ihr [= der Beschwerdeführerin] betriebenen Entnahmebrunnens sei erforderlich, weil eine Verschleppung von durch Pestizide ausgelöste Belastungen in den Trinkwasserbrunnen selbst oder den Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens nicht ausgeschlossen werden könne. Damit werde durch den beantragten Pumpversuch unzulässigerweise in das ihr [= der Beschwerdeführerin] eingeräumte Wasserrecht in quantitativer, aber auch in qualitativer Weise eingegriffen. Die mitbeteiligte Partei verwies insbesondere auf ihre Äußerung vom 23.03.2026.

Eingangs der Verhandlung klärte das erkennende Gericht mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin, dass sich die Beschwerde (ausschließlich) gegen die wasserrechtliche Bewilligung des angefochtenen Bescheides vom 26.01.2026 richtet. Die naturschutzrechtliche Bewilligung, deren Anknüpfungspunkt insbesondere die Einleitung in den Zer Gießen ist, ist nicht Gegenstand der Beschwerde. Zudem erläuterte das erkennende Gericht, dass entgegen der Anregung der Beschwerdeführerin das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2026, Zl ***, im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol zur Erlassung eines Schutzgebietes auf dem Gst **1, GB ***** Z, ausgesetzt wird.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des GG, JJ GmbH, als Partei, durch die Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF, der siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen KK, der hydrogeologischen Amtssachverständigen EE und durch Verlesung des behördlichen Aktes, Zl ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol,
Zlen LVwG-2026/37/0498 und LVwG-2026/37/0499.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des GG, JJ GmbH, als Partei, durch die Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF, der siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen KK, der hydrogeologischen Amtssachverständigen EE und durch Verlesung des behördlichen Aktes, Zl ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, , Zlen LVwG-2026/37/0498 und LVwG-2026/37/0499.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2026, Zlen LVwG-2026/37/0498-13 und LVwG-2026/37/0499-13, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei eine Ausfertigung der Niederschrift. Keine der Verfahrensparteien erhob Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.06.2026.

II.römisch zwei.
Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

1.
Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich der nunmehr bewilligte Probebrunnen im räumlichen Nahbereich zur bestehenden und mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.09.1974, Zl *** (Brunnen GW *** und GW ***) und vom 12.12.2024, Zl *** (neuer Entnahmebrunnen GW ***) wasserrechtlich bewilligten Trinkwasserversorgungsanlage auf Gst **5, GB ***** Z, befinde. Folglich begründe sich ihre Parteistellung als Inhaberin der rechtmäßig bestehenden Wasserrechte (öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage auf Gst **5, GB ***** Z) im unmittelbaren Nahebereich der geplanten Maßnahmen, als auch als Betreiberin der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage. Entsprechende Einwendungen hätte sie [= die Beschwerdeführerin] im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 erhoben. Sie
[= die Beschwerdeführerin] sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Unversehrtheit ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzungen verletzt. Darüber hinaus werde der gemäß § 105 WRG 1959 gebotene Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der konsequenten Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ihrer Bürger mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser, nur mangelnd berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich der nunmehr bewilligte Probebrunnen im räumlichen Nahbereich zur bestehenden und mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.09.1974, Zl *** (Brunnen GW *** und GW ***) und vom 12.12.2024, Zl *** (neuer Entnahmebrunnen GW ***) wasserrechtlich bewilligten Trinkwasserversorgungsanlage auf Gst **5, GB ***** Z, befinde. Folglich begründe sich ihre Parteistellung als Inhaberin der rechtmäßig bestehenden Wasserrechte (öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage auf Gst **5, GB ***** Z) im unmittelbaren Nahebereich der geplanten Maßnahmen, als auch als Betreiberin der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage. Entsprechende Einwendungen hätte sie [= die Beschwerdeführerin] im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 erhoben. Sie , [= die Beschwerdeführerin] sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Unversehrtheit ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzungen verletzt. Darüber hinaus werde der gemäß Paragraph 105, WRG 1959 gebotene Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der konsequenten Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ihrer Bürger mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser, nur mangelnd berücksichtigt.

Ausdrücklich bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Sachverständige aus dem Bereich Hydrogeologie die von ihr [= der Beschwerdeführerin] in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Fragen und Bedenken nicht ausreichend behandelt habe. Der wesentliche Themenkomplex einer möglichen Verschleppung der in diesem Gebiet amtsbekannten Belastungen in den Einzugsbereich der Trinkwasserversorgung und damit eine mögliche Gefährdung der bestehenden Rechte und der öffentlichen Trinkwasserversorgung seien überhaupt nicht erhoben worden. Das Ermittlungsverfahren sei daher unzureichend. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Auflagen seien nicht dazu geeignet, eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung durch eine qualitative Beeinträchtigung hintanzuhalten, da eine Einschwemmung von Schadstoffen durch die in der Beweissicherung gewählten Parameter nicht erkannt werden könnte.

Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, in der Begründung dazulegen, warum die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer qualitativen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht weiter behandelt worden seien. Dies widerspreche den Anforderungen des § 58 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, in der Begründung dazulegen, warum die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer qualitativen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht weiter behandelt worden seien. Dies widerspreche den Anforderungen des Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Unter Hinweis auf § 13 WRG 1959 rügte die Beschwerdeführerin, dass im angefochtenen Bescheid der wasserrechtliche Konsens des Pumpversuches (Maß- und Art der Wasserbenutzung) nicht hinreichend genau festgelegt worden sei. Es werde zwar die maximale Pumpleistung mit 10 l/s, 20 l/s und 30 l/s angegeben, allerdings fehle die Angabe einer Gesamtwassermenge und die zulässige Dauer der bewilligten Wassernutzung. In der Bewilligung werde nicht unterschieden, ob die Konsenswassermenge des bewilligten Pumpversuchs mit 30 l/s nur für wenige Minuten oder für mehrere Stunden oder gar Tage genützt werde. Dies würde zu massiven Unterschieden in den zu erwartenden Auswirkungen führen. Eine mögliche Beeinträchtigung der sensiblen Versorgung der Gemeindebürger mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sei durch die bewilligten Maßnahmen nicht auszuschließen. Daher werde nicht nur der mangelnde Schutz der rechtmäßig geübten Wasserrechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959, sondern auch die Verletzung des
§ 13 Abs 3 WRG 1959 gerügt. Im schlechtesten Falle könne das bestehende Wasserecht durch die Beschwerdeführerin über unbestimmte Zeit gar nicht mehr für die bewilligten und im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke verwendet werden.
Unter Hinweis auf Paragraph 13, WRG 1959 rügte die Beschwerdeführerin, dass im angefochtenen Bescheid der wasserrechtliche Konsens des Pumpversuches (Maß- und Art der Wasserbenutzung) nicht hinreichend genau festgelegt worden sei. Es werde zwar die maximale Pumpleistung mit 10 l/s, 20 l/s und 30 l/s angegeben, allerdings fehle die Angabe einer Gesamtwassermenge und die zulässige Dauer der bewilligten Wassernutzung. In der Bewilligung werde nicht unterschieden, ob die Konsenswassermenge des bewilligten Pumpversuchs mit 30 l/s nur für wenige Minuten oder für mehrere Stunden oder gar Tage genützt werde. Dies würde zu massiven Unterschieden in den zu erwartenden Auswirkungen führen. Eine mögliche Beeinträchtigung der sensiblen Versorgung der Gemeindebürger mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sei durch die bewilligten Maßnahmen nicht auszuschließen. Daher werde nicht nur der mangelnde Schutz der rechtmäßig geübten Wasserrechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, sondern auch die Verletzung des , Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gerügt. Im schlechtesten Falle könne das bestehende Wasserecht durch die Beschwerdeführerin über unbestimmte Zeit gar nicht mehr für die bewilligten und im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke verwendet werden.

Unabhängig davon verweist die Beschwerdeführerin auf das im Hinblick auf ihre Trinkwasserversorgung beim Landeshauptmann von Tirol anhängige Verfahren zur Schutzgebietsausweisung. Dementsprechend sei auch das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol zur Erlassung eines Schutzgebietes auf dem Gst **1, GB ***** Z, auszusetzen.

2.
Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

Die mitbeteiligte Partei brachte vor, dass das Beschwerdevorbringen den unmissverständlichen Ausführungen der hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 13.01.2026 widerspreche, wonach durch die Errichtung der Erkundungsbohrung und den Pumpversuch aufgrund der nur kurzzeitigen Entnahme bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid angeführten Nebenbestimmungen keine negativen Beeinträchtigungen fremder Rechte und des Grundwassers zu erwarten seien. Die Beschwerdeführerin verkenne zudem, dass die temporäre Ausleitung des Wassers im Zuge des Pumpversuchs in den Zer Gießen erfolge. Diese Einleitung habe entsprechend dem wasserbautechnischem Amtssachverständigen in Fließrichtung etwa auf Niederwasserniveau und kolksicher zu erfolgen. Folglich sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschleppung nachgewiesener Belastungen im Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens durch den Pumpversuch denklogisch ausgeschlossen. Vielmehr würden sich die Einwände der Beschwerdeführerin ganz rechtsirrig nicht auf den verfahrensgegenständlichen Pumpversuch, sondern auf eine wasserrechtliche Bewilligung für den geplanten Bewässerungsbrunnen zur Feldbewässerung auf Gst **1, GB ***** Z, beziehen. Die mitbeteiligte Partei hob zudem hervor, dass entsprechend den Neben-bestimmungen und Auflagen der Pumpversuch zur Überprüfung der Annahmen (kf-Wert, Bodenaufbau) mit den möglichen Pumpstufen 10 l/s, 20 l/s und 30 l/s fachgerecht und unter fachkundiger Aufsicht durchzuführen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, ob der Pumpversuch mit 30 l/s nur für wenige Minuten oder für mehrere Stunden oder gar Tage genützt werde, sei daher nicht relevant. Vielmehr lasse sich die Dauer des Pumpversuchs zum Erreichen des beschriebenen Beharrungszustandes zeitlich nicht vorherbestimmen. Eine zeitliche Limitierung habe daher in den Bewilligungsbescheid nicht aufgenommen werden können. Unabhängig davon entspreche es weder dem Stand der Technik noch fachlichen Vorgaben, sollte der Pumpversuch länger durchgeführt werden, als es für die fachliche Beurteilung notwendig sei. Pumpversuche würden regelmäßig durchgeführt. Aus den Erfahrungswerten könne auf einen Beharrungszustand in einer Zeitdauer von 120 Minuten ausgegangen werden. Anschließend sei ein fachgerechter Pumpversuch wieder zu beenden.

III.    Sachverhalt: römisch drei. Sachverhalt:

1.       Zur Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin:

Der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung haben mit Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, den Ausbau des Tiefbrunnens Z wasser- und naturschutzrechtlich bewilligt. Für den Trinkwasserbrunnen neu (GW ***) wurde eine Entnahme von Grundwasser für Trinkwasserzwecke im Ausmaß von maximal 35 l/s (136 m³/h) bewilligt. Zusätzlich erfolgte die Bewilligung für Pumpversuche im Ausmaß von maximal 52,5 l/s (189 m3/h). Die Umsetzung der bewilligten Maßnahmen hat bis 31.12.2027 zu erfolgen.

Entsprechend dem Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, sind die durch die Pumpversuche gewonnenen Daten zur detaillierten Ausarbeitung der Ausdehnung der Schutzzone II einzuarbeiten. Das fertiggestellte Projekt zur Ausweisung der Schutzzone II samt Vorschlag der Ge- und Verbote ist direkt im Anschluss an die abgeschlossenen Pumpversuche (Brunnen- und Grundwasserleitertest), spätestens jedoch bis 31.12.2027 der Behörde vorzulegen.Entsprechend dem Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, sind die durch die Pumpversuche gewonnenen Daten zur detaillierten Ausarbeitung der Ausdehnung der Schutzzone römisch zwei einzuarbeiten. Das fertiggestellte Projekt zur Ausweisung der Schutzzone römisch zwei samt Vorschlag der Ge- und Verbote ist direkt im Anschluss an die abgeschlossenen Pumpversuche (Brunnen- und Grundwasserleitertest), spätestens jedoch bis 31.12.2027 der Behörde vorzulegen.

Am 22.12.2025 wurden die mit Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, geforderten Unterlagen zur Ausweisung eines Trinkwasserschutzgebietes, insbesondere der Schutzzone II, vorgelegt. Dieses Verfahren ist derzeit beim Landeshauptmann von Tirol anhängig. Am 22.12.2025 wurden die mit Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, geforderten Unterlagen zur Ausweisung eines Trinkwasserschutzgebietes, insbesondere der Schutzzone römisch zwei, vorgelegt. Dieses Verfahren ist derzeit beim Landeshauptmann von Tirol anhängig.

2.       Zum gegenständlichen Projekt:

2.1.
Allgemeine Angaben:

Es ist geplant, den Pumpversuch im bestehenden Entnahmebrunnen (GOK ca 582,60 m.ü.A.) im südwestlichen Eck des Gst **1, GB ***** Z, durchzuführen. Die temporäre Ausleitung im Zuge des Pumpversuchs ist in den Zer Gießen (Gst **2 GB ***** Z) beabsichtigt. Ergänzend dazu erfolgt eine Probebohrung (DN *** bzw DN ***) direkt neben dem Brunnen, um die Untergrundaufnahme nachzuholen.

Im bestehenden Brunnen DN *** wird ein mehrstufiger Pumpversuch zur Überprüfung der Annahmen (kf-Wert, Bodenaufbau) der Grundwassernutzung durchgeführt. Geplant sind Pumpversuche mit einer Wassermenge von 10 l/s (die Hälfte der für den Brunnen beantragten Konsenswassermenge), mit der beantragten Konsenswassermenge von 20 l/s und mit dem 1,5-fachen der Konsenswassermenge, also 30 l/s.

Die Pumpstufe 1 (10 l/s) wird solange gefahren, bis ein Beharrungszustand des Grundwassers erreicht wird. Gleichzeitig mit dem Pumpversuch werden über Grundwassersonden im Nahbereich Daten zum Grundwasserspiegel erhoben. Damit sollen allfällige Auswirkungen des Pumpversuchs im Umgebungsbereich geklärt werden. Der Beharrungszustand wird etwa nach ein bis zwei Stunden erreicht sein.

Nach Erreichen des Beharrungszustandes wird die zweite Pumpstufe begonnen. Dieser Pumpversuch entspricht im Wesentlichen jenem der ersten Pumpstufe. Sobald bei der zweiten Pumpstufe der Beharrungszustand erreicht wird (ebenfalls nach ca ein bis zwei Stunden) wird die dritte Pumpstufe gefahren.

Der Pumpversuch wird in der Niederwasserperiode über den Zeitraum von
maximal 48 Stunden durchgeführt. Wie lange es tatsächlich dauert, hängt insbesondere vom Bodenaufbau ab.
Der Pumpversuch wird in der Niederwasserperiode über den Zeitraum von , maximal 48 Stunden durchgeführt. Wie lange es tatsächlich dauert, hängt insbesondere vom Bodenaufbau ab.

Die Wässer des Pumpversuchs werden in den Zer Gießen ausgeleitet. Für diese temporäre Ausleitung wird eine Leitung mit einer Länge von rund 30 bis 40 Metern verlegt, wobei die Wegparzelle Gst **6, GB ***** Z (= Feldweg im Bereich des Entnahmebrunnens), gequert werden muss. Möglich ist eine Überbrückung in der Höhe, sodass landwirtschaftliche Fahrzeuge darunter durchfahren können, oder eine Verlegung im Weg selbst. Im Zer Gießen werden Kolkschutzmaßnahmen errichtet und daher die Ausleitung kolksicher in Stromrichtung ausgeführt.

Durch den Pumpversuch werden ausschließlich die Gst **2, Gst **7 und Gst **6, alle GB ***** Z, berührt.

2.2.
Fachliche Beurteilungen:

Für die Einleitung der im Zuge des Pumpversuchs gewonnenen Wässer in den Zer Gießen wird im Bereich der Einmündung eine kolksichere Ausführung sichergestellt.

Da der Pumpversuch lediglich temporär (48 Stunden) geplant ist und keine dauerhaften Einrichtungen vorgesehen sind, entspricht die Einleitung der gepumpten Wässer in den Zer Gießen aus wasserbautechnischer Sicht dem Stand der Technik. Die vorgesehenen drei Pumpstufen stellen sicher, dass eine geregelte Einleitung in den Zer Gießen möglich ist. Unabhängig davon wird die Einleitung von Wässern in den Zer Gießen bei Auftritt eines Hochwasserereignisses beendet (vgl Nebenbestimmung 6. in Spruchpunkt C) II) des Bescheides vom 26.01.2026, Zl ***).Da der Pumpversuch lediglich temporär (48 Stunden) geplant ist und keine dauerhaften Einrichtungen vorgesehen sind, entspricht die Einleitung der gepumpten Wässer in den Zer Gießen aus wasserbautechnischer Sicht dem Stand der Technik. Die vorgesehenen drei Pumpstufen stellen sicher, dass eine geregelte Einleitung in den Zer Gießen möglich ist. Unabhängig davon wird die Einleitung von Wässern in den Zer Gießen bei Auftritt eines Hochwasserereignisses beendet vergleiche Nebenbestimmung 6. in Spruchpunkt C) römisch zwei) des Bescheides vom 26.01.2026, Zl ***).

Aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht ist die Durchführung des Pumpversuches im Hinblick auf den beabsichtigten Betrieb des von der mitbeteiligten Partei beantragten Bewässerungsbrunnens erforderlich. Der Pumpversuch dient dazu, den Bodenaufbau zu erkunden und die Leistungsfähigkeit des Bewässerungsbrunnens zu überprüfen.

Grundsätzlich kann ein Pumpversuch Einwirkungen auf Fließrichtungen des Grundwassers hervorrufen und damit die, anderen Grundwasserentnahmen zur Verfügung stehenden Wassermengen beeinflussen. Im konkreten Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass das beim Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführerin gewonnene Trinkwasser und die beim gegenständlichen Pumpversuch anfallenden Wässern dem Grundwasserkörper des Inntals und damit einem sehr großen und potenten Grundwasserkörper entnommen werden.

Eine qualitative Veränderung des Grundwasserkörpers ist durch den gegenständlichen Pumpversuch ausgeschlossen. Die beim Pumpversuch gewonnenen Wässer werden direkt in den Zer Gießen verbracht. Eine Aufbringung auf Flächen im Nahbereich des Trinkwasserbrunnens findet nicht statt. Die Entnahme von Trinkwasser aus dem Trinkwasserbrunnen steht der Beschwerdeführerin auch während des Pumpversuchs in vollem Ausmaß zur Verfügung. Aufgrund des im Bereich W – Z durch Grundwasserunter-suchungen dokumentierten Vorliegens einer Belastung des Grundwassers durch den Metaboliten Dimethachlor CGA *** ist neben der Beprobung auf die Parameter Leitfähigkeit und Temperatur eine weitergehende Beprobung erforderlich.

Aus hydrogeologischer Sicht ist der gegenständliche Versuch im Hinblick auf den beabsichtigten Betrieb des von der mitbeteiligten Partei beantragten Bewässerungsbrunnens erforderlich. Mit dem Pumpversuch einschließlich der Probebohrung werden Daten generiert, die in weiterer Folge in ein 3D-Modell eingespeist werden können. Mit einem derartigen Modell ist es möglich, allfällige gegenseitige Einwirkungen des von der mitbeteiligten Partei geplanten Bewässerungsbrunnens und des von der Beschwerdeführerin betriebenen Trinkwasser-brunnens darzustellen. Mit dem Pumpversuch wird der kf-Wert und damit die Durchlässigkeit des Untergrundes erhoben. Darüber hinaus können die Parameter Temperatur und Leitfähigkeit erhoben werden. Durch den Pumpversuch wird ein Vergleich des Grundwasserkörpers im Urzustand und während des Pumpversuchs ermöglicht und die durch den Pumpversuch bewirkte Absenkung des Grundwasserkörpers festgestellt.

Eine Voraussage zur möglichen Absenkung eines Grundwasserspiegels, bezogen auf den Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens der Beschwerdeführerin, lässt sich nicht voraussagen. Wenn überhaupt, wird eine Absenkung des Grundwasserspiegels aufgrund des großen und potenten Grundwasserkörpers des Inns sehr geringfügig sein. Da der Pumpversuch über eine äußerst kurze Zeitspanne stattfindet, wird es zu keinen dauerhaften Veränderungen der Fließrichtungen im Grundwasserkörper kommen. Aus hydrogeologischer Sicht sind durch den beantragten Pumpversuch Einwirkungen auf den Grundwasserkörper nicht zu erwarten.

IV.      Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung:

Die in Kapitel 1 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 außer Streit gestellt.

Projektant GG erläuterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Einreichprojekt vom 31.10.2025 die wesentlichen Kenndaten des Pumpversuchs. Ausdrücklich hielt er fest, dass auch ohne Parallelmessung im Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführerin Daten bei anderen, im Nahbereich befindlichen Grundwassersonden gemessen werden können. Die Aussagen des GG in Verbindung mit den Angaben im Einreichprojekt bilden die Grundlage für die Feststellungen im Kapitel 2.1 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung fanden Einvernahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF, der siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen KK und der hydrogeologischen Amtssachverständigen
EE statt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich zur geplanten Einleitung der gepumpten Wässer in den Zer Gießen und beurteilte die vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die kolksichere Ausleitung, als dem Stand der Technik entsprechend. Seine Ausführungen blieben unwidersprochen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung fanden Einvernahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF, der siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen KK und der hydrogeologischen Amtssachverständigen , EE statt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich zur geplanten Einleitung der gepumpten Wässer in den Zer Gießen und beurteilte die vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die kolksichere Ausleitung, als dem Stand der Technik entsprechend. Seine Ausführungen blieben unwidersprochen.

Die siedlungswasserwirtschaftliche und hydrogeologische Amtssachverständige hielten übereinstimmend fest, dass im Hinblick auf das anhängige wasserrechtliche Verfahren für den von der mitbeteiligten Partei beantragten Bewässerungsbrunnen die Durchführung eines Pumpversuches unerlässlich sei, um den Bodenaufbau zu erkunden und die Leistungsfähigkeit des Brunnens zu überprüfen. Ausgehend von den ermittelten Daten ließen sich mögliche Auswirkungen des geplanten Bewässerungsbrunnens besser beurteilen. Beide Amtssachverständige wiesen auf den wesentlichen Umstand hin, dass die gepumpten Wässer nicht auf Flächen aufgebracht, sondern unmittelbar in den Zer Gießen eingeleitet würden. Der von der Beschwerdeführerin befürchtete Eintrag verunreinigter Wässer in den Einzugsbereich des von der Beschwerdeführerin betriebenen Trinkwasserbrunnens finde somit nicht statt. Ausdrücklich hob die siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige hervor, dass durch einen Pumpversuch es zu keinen qualitativen Veränderungen des Grundwasserkörpers kommen kann. Im Hinblick auf die Größe des Grundwasserkörpers des Inns schlossen beide Amtssachverständige auch quantitative Veränderungen im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin für den Betrieb ihres Trinkwasserbrunnens eingeräumte Konsenswassermenge aus. Die hydrogeologische Amtssachverständigen verneinte dauerhafte Veränderungen der Fließrichtungen im Grundwasserkörper durch den nur kurzfristig stattfindenden Pumpversuch. Die siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige hielt allerdings im Hinblick auf die festgestellte Pestizidbelastung im Bereich W – Z neben der Erhebung der Parameter Temperatur und Leitfähigkeit die Beprobung auf weitere Parameter für erforderlich.

Die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssach-verständigen und der siedlungswasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Amtssach-verständigen bilden die Grundlage der Feststellungen in Kapitel 2.2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.       Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:

1.
Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§§ 9, 10, 11 und 56), BGBl I Nr 82/2003 (§§ 12 und 13) und BGBl I Nr 14/2011 (§§ 32 und 105), lauten samt Überschriften auszugsweise, wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997, (Paragraphen 9, 10, 11 und 56), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2003, (Paragraphen 12 und 13) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, (Paragraphen 32 und 105), lauten samt Überschriften auszugsweise, wie folgt:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

[…]“

„Benutzung des Grundwassers.

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Paragraph 10, (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

[…]“

„Bewilligung.

§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Paragraph 11, (1) Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

[…]“

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]“

„Maß und Art der Wasserbenutzung.

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.Paragraph 13, (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

[…]

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

[…]“

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)
die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

[…]“

„Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt.

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.Paragraph 56, (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.“

„Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]

d)
ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)       die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

[…]

m)
eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

[…]“

2.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und
BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 29,) und , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017, (Paragraph 28,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]Paragraph 29, […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2.
das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

VI.      Erwägungen: römisch sechs. Erwägungen:

1.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid vom 26.01.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin am 27.01.2026 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20.02.2026 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an der für die Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.
Zum Prüfungsumfang:

Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 klar, dass sich ihre Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung des Bescheides vom 26.01.2026, Zl ***, und damit gegen Spruchteil A) und C) des eben zitierten Bescheides im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung richtet. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Pumpversuch einschließlich der entsprechenden Auflagen ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.
In der Sache:

3.1.
Einleitung:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Durchführung eines mehrstufigen Pumpversuches im bestehenden Brunnen DN *** und nicht die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den geplanten Bewässerungsbrunnen zur Feldbewässerung auf Gst **1, GB ***** Z. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher ausschließlich zu prüfen, ob der beantragte Pumpversuch in nachteiliger Weise Wasserrechte der Beschwerdeführerin beeinflusst, und sich nicht mit der Genehmigungsfähigkeit des Bewässerungsbrunnens auseinanderzusetzen.

3.2.
Zur Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erstreckt sich gemäß
§ 99 Abs 1 lit c WRG 1959 auf „Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungs-anlagen“, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min oder aus anderen Gewässern 1000 l/min übersteigt. Der Pumpversuch steht im Zusammenhang mit dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30.09.2022 auf „Errichtung und Betrieb eines Bewässerungsbrunnens“ auf dem Gst **1, GB ***** Z, und damit einer Bewässerungsanlage. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs 1 lit c iVm § 98 WRG 1959 war somit die belangte Behörde zuständige Wasserrechtsbehörde für das Bewilligungs-verfahren im Zusammenhang mit dem im Schriftsatz vom 03.11.2025 beantragten Pumpversuch.
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erstreckt sich gemäß , Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 auf „Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungs-anlagen“, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min oder aus anderen Gewässern 1000 l/min übersteigt. Der Pumpversuch steht im Zusammenhang mit dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30.09.2022 auf „Errichtung und Betrieb eines Bewässerungsbrunnens“ auf dem Gst **1, GB ***** Z, und damit einer Bewässerungsanlage. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 98, WRG 1959 war somit die belangte Behörde zuständige Wasserrechtsbehörde für das Bewilligungs-verfahren im Zusammenhang mit dem im Schriftsatz vom 03.11.2025 beantragten Pumpversuch.

3.3.
Zur Bewilligungspflicht:

Gegenstand des Antrages der mitbeteiligten Partei ist ein mehrstufiger Pumpversuch im bestehenden Brunnen DN *** zur Überprüfung der Annahmen (kf-Wert, Bodenaufbau) der Grundwassernutzung mit Pumpstufen 10,0 l/s – 20,0 l/s – 30,0 l/s. Die Wässer des Pumpversuchs werden in den Zer Gießen ausgeleitet. Der Pumpversuch als solcher und der damit verbundene vorübergehende Eingriff in den Wasserhaushalt unterliegt der Bewilligungs-pflicht des § 56 Abs 1 WRG 1959, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte grundsätzlich nicht auszuschließen ist. Die Einleitung in den Zer Gießen erfüllt den Bewilligungstatbestand des § 32 Abs 2 lit a WRG 1959. Gegenstand des Antrages der mitbeteiligten Partei ist ein mehrstufiger Pumpversuch im bestehenden Brunnen DN *** zur Überprüfung der Annahmen (kf-Wert, Bodenaufbau) der Grundwassernutzung mit Pumpstufen 10,0 l/s – 20,0 l/s – 30,0 l/s. Die Wässer des Pumpversuchs werden in den Zer Gießen ausgeleitet. Der Pumpversuch als solcher und der damit verbundene vorübergehende Eingriff in den Wasserhaushalt unterliegt der Bewilligungs-pflicht des Paragraph 56, Absatz eins, WRG 1959, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte grundsätzlich nicht auszuschließen ist. Die Einleitung in den Zer Gießen erfüllt den Bewilligungstatbestand des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959.

3.4.
Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:

§ 12 Abs 2 WRG 1959 nennt als – schutzbedürftige – bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum. Diese Rechte vermitteln aufgrund des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in einem wasserrechtlichem Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich oder der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nennt als – schutzbedürftige – bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und das Grundeigentum. Diese Rechte vermitteln aufgrund des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in einem wasserrechtlichem Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich oder der Sachlage nach nicht auszuschließen ist.

Im Rahmen der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d in Verbindung mit (iVm) § 13 Abs 3 WRG 1959 ist die Gemeinde nicht bloß Formalpartei, sondern hat inhaltlich bestimmte Rechtsansprüche, die verteidigt werden können. Diese Parteistellung ist allerdings insofern beschränkt, als die Gemeinde nur einwenden kann, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Bei § 13 Abs 3 WRG 1959 handelt es sich um die Wahrung öffentlicher Interessen. Die Bestimmung erlaubt daher Vorschreibungen im Sinne des § 105 WRG 1959, auch wenn die Gemeinde selbst kein Vorbringen im Sinne des § 13 Abs 3 WRG 1959 erstattet hat. Die Wasserversorgung der Gemeinde im Sinne des § 13 Abs 3 WRG 1959 hat in der Regel Vorrang vor allen anderen denkbaren Wasserbenutzungen [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG ON5 § 13 (Stand 1.4.2025 rdb.at)]. Im Rahmen der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 ist die Gemeinde nicht bloß Formalpartei, sondern hat inhaltlich bestimmte Rechtsansprüche, die verteidigt werden können. Diese Parteistellung ist allerdings insofern beschränkt, als die Gemeinde nur einwenden kann, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Bei Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 handelt es sich um die Wahrung öffentlicher Interessen. Die Bestimmung erlaubt daher Vorschreibungen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959, auch wenn die Gemeinde selbst kein Vorbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 erstattet hat. Die Wasserversorgung der Gemeinde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 hat in der Regel Vorrang vor allen anderen denkbaren Wasserbenutzungen [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG ON5 Paragraph 13, (Stand 1.4.2025 rdb.at)].

Das Vorhaben berührt auch das Gst **6, GB ***** Z, und damit öffentliches Gut. Als betroffene Grundeigentümerin forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 allerdings lediglich, dass die durch die temporäre Einleitung gequerte Gemeindestraße jederzeit ungehindert befahrbar und begehbar bleibt und zwecks Verhinderung von Setzungen eine Beweissicherung durchzuführen ist. Dieses Vorbringen ist nicht als Einwendung gegen die Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst **6, GB ***** Z, zu werten. Im Sinne dieses Vorbringens formulierte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt C) V.) eine entsprechende Auflage. Das Vorhaben berührt auch das Gst **6, GB ***** Z, und damit öffentliches Gut. Als betroffene Grundeigentümerin forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 allerdings lediglich, dass die durch die temporäre Einleitung gequerte Gemeindestraße jederzeit ungehindert befahrbar und begehbar bleibt und zwecks Verhinderung von Setzungen eine Beweissicherung durchzuführen ist. Dieses Vorbringen ist nicht als Einwendung gegen die Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst **6, GB ***** Z, zu werten. Im Sinne dieses Vorbringens formulierte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt C) römisch fünf.) eine entsprechende Auflage.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2024, Zl ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Erneuerung und Ausbau des Tiefbrunnens Z (GW ***) und der damit verbundenen Berechtigung zur Entnahme von Grundwasser für Trinkwasserzwecke im Ausmaß von
maximal 35 l/s (126m³/h) Inhaberin eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechtes. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Überschneidung des von ihr betriebenen Trinkwasserbrunnens
(GW ***) und des im südwestlichen Eck des Gst **1, GB ***** Z, bereits bestehenden Brunnens DN ***, über den der mehrstufige Pumpversuch durchgeführt werden soll, hin. Ergänzend dazu machte sie eine mögliche Beeinträchtigung dieses Wasserbenutzungsrechtes, etwa durch Verschleppung von Belastungen in den Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens durch eine zusätzliche Nutzung im naheliegenden Bewässerungs-brunnen, geltend. Die Beschwerdeführerin ist daher Partei des gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahrens als Inhaberin eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungs-rechtes gemäß § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG 1959.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2024, Zl ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Erneuerung und Ausbau des Tiefbrunnens Z (GW ***) und der damit verbundenen Berechtigung zur Entnahme von Grundwasser für Trinkwasserzwecke im Ausmaß von , maximal 35 l/s (126m³/h) Inhaberin eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechtes. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Überschneidung des von ihr betriebenen Trinkwasserbrunnens , (GW ***) und des im südwestlichen Eck des Gst **1, GB ***** Z, bereits bestehenden Brunnens DN ***, über den der mehrstufige Pumpversuch durchgeführt werden soll, hin. Ergänzend dazu machte sie eine mögliche Beeinträchtigung dieses Wasserbenutzungsrechtes, etwa durch Verschleppung von Belastungen in den Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens durch eine zusätzliche Nutzung im naheliegenden Bewässerungs-brunnen, geltend. Die Beschwerdeführerin ist daher Partei des gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahrens als Inhaberin eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungs-rechtes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959.

Unabhängig davon ist ein möglicher Eingriff in die durch § 13 Abs 3 WRG 1959 umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen. Unabhängig davon ist ein möglicher Eingriff in die durch Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen.

3.5.
Schlussfolgerung:

Der auf eine Zeit von 48 Stunden beschränkte Pumpversuch bewirkt keine qualitative Veränderung des Grundwassers. Eine diesbezügliche Beeinträchtigung des von der Beschwerdeführerin betriebenen Brunnens durch die Verschleppung der im relevanten Gebiet amtsbekannten Belastungen in den Einzugsbereich der Trinkwasserversorgung scheidet aus, da die gepumpten Wässer nicht auf Flächen aufgebracht, sondern direkt in den Zer Gießen eingeleitet werden.

Während des Pumpversuchs steht der Beschwerdeführerin Grundwasser zum Betrieb ihres Trinkwasserbrunnens in der ihr eingeräumten Menge zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der Größe und Potenz des Grundwasserkörpers des Inns. Es ergeben sich somit keine quantitativen Auswirkungen auf das der Beschwerdeführerin eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb des Trinkwasserbrunnens. Der zeitlich begrenzte Pumpversuch führt auch zu keinen nachhaltigen Veränderungen der Fließrichtungen im Grundwasserkörper, auch dadurch ist eine nachteilige Beeinflussung des Betriebs des von der Beschwerdeführerin betriebenen Grundwasserbrunnens nicht anzunehmen.

Das der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser wird durch den Pumpversuch somit nicht nachteilig beeinflusst. Eine Verletzung des durch § 12 Abs 1 WRG 1959 geschützten Rechtes tritt durch den von der mitbeteiligten Partei beantragten Pumpversuch nicht ein. Das der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser wird durch den Pumpversuch somit nicht nachteilig beeinflusst. Eine Verletzung des durch Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 geschützten Rechtes tritt durch den von der mitbeteiligten Partei beantragten Pumpversuch nicht ein.

Die in § 13 Abs 3 WRG 1959 definierte beschränkte Parteistellung setzt die Möglichkeit einer Entziehung des für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderlichen Wassers voraus. Das Verfahren ergab keine Umstände, dass durch den Pumpversuch nicht ausreichend Wasser für die Bekämpfung von Feuersgefahren oder für sonstige öffentliche Zwecke zur Verfügung steht. Insbesondere wird die der Beschwerdeführerin für den Betrieb ihres Trinkwasserbrunnens eingeräumte Konsenswassermenge auch während des Pumpversuchs nicht eingeschränkt. Der von der mitbeteiligten Partei beantragte Pumpversuch beeinträchtigt nicht die in
§ 13 Abs 3 WRG 1959 umschriebenen Rechte der Beschwerdeführerin.
Die in Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 definierte beschränkte Parteistellung setzt die Möglichkeit einer Entziehung des für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderlichen Wassers voraus. Das Verfahren ergab keine Umstände, dass durch den Pumpversuch nicht ausreichend Wasser für die Bekämpfung von Feuersgefahren oder für sonstige öffentliche Zwecke zur Verfügung steht. Insbesondere wird die der Beschwerdeführerin für den Betrieb ihres Trinkwasserbrunnens eingeräumte Konsenswassermenge auch während des Pumpversuchs nicht eingeschränkt. Der von der mitbeteiligten Partei beantragte Pumpversuch beeinträchtigt nicht die in , Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 umschriebenen Rechte der Beschwerdeführerin.

4.       Ergebnis:

4.1.    Zum Erkenntnis:

Das der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2024, Zl ***, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von maximal 35 l/s (126 m3/h) zum Betrieb des Trinkwasserbrunnens Neu (GW ***) wird nicht beeinträchtigt. Die mit dem angefochtenen Bescheid – Spruchteil A) und C) – erteilte wasserrechtliche Bewilligung verletzt somit nicht das durch
§ 12 Abs 1 WRG 1959 geschützte Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin. Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung verletzt auch nicht in § 13 Abs 3 WRG 1959 umschriebenen Rechte der Beschwerdeführerin. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides dahingehend zu erweitern, dass neben den Parametern Leitfähigkeit und Temperatur auch die Parameter „Dimethachlor“ und „Metazachlor“ zu beproben sind. Diese Parameter ergeben sich insbesondere aus der im Bereich W-Z durch die Grundwasseruntersuchungen (Landes-Sondermessprogramm „Pestizide Z-W“) dokumentierten Belastung des Grundwassers durch den Metaboliten Dimethachlor CGA ***. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2024, Zl ***, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von maximal 35 l/s (126 m3/h) zum Betrieb des Trinkwasserbrunnens Neu (GW ***) wird nicht beeinträchtigt. Die mit dem angefochtenen Bescheid – Spruchteil A) und C) – erteilte wasserrechtliche Bewilligung verletzt somit nicht das durch , Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 geschützte Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin. Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung verletzt auch nicht in Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 umschriebenen Rechte der Beschwerdeführerin. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides dahingehend zu erweitern, dass neben den Parametern Leitfähigkeit und Temperatur auch die Parameter „Dimethachlor“ und „Metazachlor“ zu beproben sind. Diese Parameter ergeben sich insbesondere aus der im Bereich W-Z durch die Grundwasseruntersuchungen (Landes-Sondermessprogramm „Pestizide Z-W“) dokumentierten Belastung des Grundwassers durch den Metaboliten Dimethachlor CGA ***. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Derzeit ist beim Landeshauptmann von Tirol im Hinblick auf den mit Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, wasserrechtlich und naturschutzrechtlich genehmigten Trinkwasserbrunnen neu (GW ***) ein Verfahren zur Erlassung einer Schongebietsverordnung nach § 34 Abs 2 WRG 1959 anhängig. Mit einer solchen Verordnung können für einen bestimmten Bereich (Schongebiet) neben Nutzungsbeschränkungen auch Anzeige- und Bewilligungspflichten sowie Schutzziele festgelegt werden. Das Verfahren zur Erlassung der Schutzgebietsverordnung setzt sich aber nicht mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Pumpversuchs auseinander. Im Falle der Erlassung einer Schongebietsverordnung werden (zukünftig) generell alle geplanten Maßnahmen innerhalb des Schutzgebietes auf ihre Vereinbarkeit mit den in der Verordnung normierten Ge- und Verboten zu prüfen sein. Aus den dargelegten Gründen liegen im Hinblick auf das anhängige Verfahren zur Erlassung einer Schongebietsverordnung die in § 38 AVG definierten Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens über den Antrag auf Durchführung des von der mitbeteiligten Partei beantragten Pumpversuches nicht vor.Derzeit ist beim Landeshauptmann von Tirol im Hinblick auf den mit Bescheid vom 12.12.2024, Zl ***, wasserrechtlich und naturschutzrechtlich genehmigten Trinkwasserbrunnen neu (GW ***) ein Verfahren zur Erlassung einer Schongebietsverordnung nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 anhängig. Mit einer solchen Verordnung können für einen bestimmten Bereich (Schongebiet) neben Nutzungsbeschränkungen auch Anzeige- und Bewilligungspflichten sowie Schutzziele festgelegt werden. Das Verfahren zur Erlassung der Schutzgebietsverordnung setzt sich aber nicht mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Pumpversuchs auseinander. Im Falle der Erlassung einer Schongebietsverordnung werden (zukünftig) generell alle geplanten Maßnahmen innerhalb des Schutzgebietes auf ihre Vereinbarkeit mit den in der Verordnung normierten Ge- und Verboten zu prüfen sein. Aus den dargelegten Gründen liegen im Hinblick auf das anhängige Verfahren zur Erlassung einer Schongebietsverordnung die in Paragraph 38, AVG definierten Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens über den Antrag auf Durchführung des von der mitbeteiligten Partei beantragten Pumpversuches nicht vor.

4.2.    Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (VwGH 30.04.2021,
Ra 2021/21/0071).
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Ziffer 2, des Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (VwGH 30.04.2021,, Ra 2021/21/0071).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die damit zusammenhängende erforderliche Beweiswürdigung rechtfertigt den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben die an der mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 teilnehmenden Verfahrensparteien – Beschwerdeführerin und mitbeteiligte Partei – auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.

VII.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung war zu klären, ob wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte sich dabei umfangreich mit der Frage einer möglichen Beeinträchtigung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des Trinkwasserbrunnens neu
(GW ***) auseinander. Ebenso prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Beeinträchtigung der in § 13 Abs 3 WRG 1959 umschriebenen Interessen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erörterte diese Rechtsfragen anhand der klaren Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 und des
§ 13 Abs 3 WRG 1959. Dabei wich das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
Im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung war zu klären, ob wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte sich dabei umfangreich mit der Frage einer möglichen Beeinträchtigung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des Trinkwasserbrunnens neu , (GW ***) auseinander. Ebenso prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Beeinträchtigung der in Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 umschriebenen Interessen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erörterte diese Rechtsfragen anhand der klaren Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 und des , Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959. Dabei wich das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Pumpversuch
Bewässerungsanlage
Wasserbenutzungsrecht
geschützte Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.0498.14

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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