TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/20 LVwG-2026/34/2169-6

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Veröffentlicht am 20.08.2026
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Entscheidungsdatum

20.08.2026

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §352 Abs8
  1. GewO 1994 § 352 heute
  2. GewO 1994 § 352 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 352 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 352 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  5. GewO 1994 § 352 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 352 gültig von 30.11.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 352 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 352 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol vom 2.7.2026, PS/HS, betreffend Feststellung gemäß § 352 Abs 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dass die Voraussetzungen über die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung nicht erfüllt sind, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol vom 2.7.2026, PS/HS, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 352, Absatz 8, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dass die Voraussetzungen über die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung nicht erfüllt sind,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.5.2026 bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 352 Abs 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung.Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.5.2026 bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 352, Absatz 8, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2017,, die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.7.2026 stellte die belangte Behörde über diesen Antrag gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses für das Handwerk mangels positiver Absolvierung der fachlich praktischen Prüfung (Modul 1 Teil B) vom 26.2.2026, welche unter Einhaltung der seit 1.8.2021 in Kraft befindlichen Verordnung der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen , Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (im Folgenden: Konditoren-Meisterprüfungsordnung) normierten Prüfungsordnung abgehalten worden sei, nicht erfüllt seien.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.7.2026 stellte die belangte Behörde über diesen Antrag gemäß Paragraph 352, Absatz 8, GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses für das Handwerk mangels positiver Absolvierung der fachlich praktischen Prüfung (Modul 1 Teil B) vom 26.2.2026, welche unter Einhaltung der seit 1.8.2021 in Kraft befindlichen Verordnung der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen , Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (im Folgenden: Konditoren-Meisterprüfungsordnung) normierten Prüfungsordnung abgehalten worden sei, nicht erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG). Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid mangelhaft begründet und die Punktevergabe im Akt nicht nachvollziehbar dokumentiert sei. Zudem werden Verfahrensfehler durch die Verweigerung von Fotokopien bei der Akteneinsicht sowie eine mangelnde Transparenz bei den angewendeten Bewertungskriterien geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abänderung dahingehend, dass das Bestehen der Prüfung festgestellt wird und in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom 2.7.2027, die Beschwerde, die Prüfungsanmeldung vom 2.4.2025, die Einladung zur Prüfung vom 21.10.2025, die Niederschrift über den Beschluss der Prüfungskommission betreffend den Prüfungstermin vom 23.2.2026 bis zum 26.2.2026 betreffend das Modul 1 Teil B, das Prüfungsprotokoll mit Beurteilung und Unterschriften, Ablauf- und Aufgabenbeschreibung und Beurteilungsbögen der Prüfungskommission, die Bestellungsnachweise der Kommissionsmitglieder, die Bestätigung der belangten Behörde vom 9.2.2023 betreffend das Modul 2, den nach der Prüfung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geführten E-Mail-Verkehr und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.8.2026 (vgl OZ 3) sowie den Antrag vom 28.5.2026 (vgl OZ 4).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom 2.7.2027, die Beschwerde, die Prüfungsanmeldung vom 2.4.2025, die Einladung zur Prüfung vom 21.10.2025, die Niederschrift über den Beschluss der Prüfungskommission betreffend den Prüfungstermin vom 23.2.2026 bis zum 26.2.2026 betreffend das Modul 1 Teil B, das Prüfungsprotokoll mit Beurteilung und Unterschriften, Ablauf- und Aufgabenbeschreibung und Beurteilungsbögen der Prüfungskommission, die Bestellungsnachweise der Kommissionsmitglieder, die Bestätigung der belangten Behörde vom 9.2.2023 betreffend das Modul 2, den nach der Prüfung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geführten E-Mail-Verkehr und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.8.2026 vergleiche , OZ 3) sowie den Antrag vom 28.5.2026 vergleiche OZ 4).

Mit E-Mail vom 20.8.2026 übermittelte das LVwG der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde den maßgeblichen Sachverhalt sowie die vorläufige Rechtsauffassung und räumte die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vgl OZ 4). In der Folge verzichteten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und beantragten eine schriftliche Entscheidung (vgl OZ 5, 6). Gegen den übermittelten Sachverhalt wurde von den Parteien keine Einwände erhoben (vgl OZ 5, 6).Mit E-Mail vom 20.8.2026 übermittelte das LVwG der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde den maßgeblichen Sachverhalt sowie die vorläufige Rechtsauffassung und räumte die Gelegenheit zur Stellungnahme ein vergleiche OZ 4). In der Folge verzichteten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und beantragten eine schriftliche Entscheidung vergleiche OZ 5, 6). Gegen den übermittelten Sachverhalt wurde von den Parteien keine Einwände erhoben vergleiche OZ 5, 6).

Da beide Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben, konnte von dieser gemäß § 24 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.Da beide Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben, konnte von dieser gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.

I.römisch eins.
Sachverhalt:

Am 3.11.2021 legte die Beschwerdeführerin die Unternehmerprüfung erfolgreich ab, weshalb sie Modul 5 (Unternehmerprüfung) nachgewiesen hat; zugleich wurde ihr damit Modul 4 (Ausbilderprüfung) gemäß § 1 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl II Nr 262/1998 in der Fassung BGBl II Nr 478/2005, gleichgehalten.Am 3.11.2021 legte die Beschwerdeführerin die Unternehmerprüfung erfolgreich ab, weshalb sie Modul 5 (Unternehmerprüfung) nachgewiesen hat; zugleich wurde ihr damit Modul 4 (Ausbilderprüfung) gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 262 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 478 aus 2005,, gleichgehalten.

Die Beschwerdeführerin hat zudem die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditorin (Zuckerbäckerin) erfolgreich abgelegt, weshalb ihr gemäß § 3 Abs 5 Konditoren-Meisterprüfungsordnung Modul 1 Teil A (Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung) als bestanden anzurechnen ist.Die Beschwerdeführerin hat zudem die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditorin (Zuckerbäckerin) erfolgreich abgelegt, weshalb ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Konditoren-Meisterprüfungsordnung Modul 1 Teil A (Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung) als bestanden anzurechnen ist.

Ebenso wurde ihr aufgrund der bereits erfolgreich abgelegten Meisterprüfung Bäcker gemäß § 3 Abs 5 Konditoren-Meisterprüfungsordnung Modul 3 (fachlich schriftliche Prüfung) angerechnet.Ebenso wurde ihr aufgrund der bereits erfolgreich abgelegten Meisterprüfung Bäcker gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Konditoren-Meisterprüfungsordnung Modul 3 (fachlich schriftliche Prüfung) angerechnet.

Am 9.2.2023 bestätigte die belangte Behörde schließlich, dass die Beschwerdeführerin auch Modul 2 (fachlich mündliche Prüfung) erfolgreich absolviert hat.

Die Beschwerdeführerin meldete sich rechtzeitig für das Modul 1 Teil B (Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau) an. Mit schriftlicher Einladung der belangten Behörde vom 21.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Ablegung des Moduls 1 Teil B für den Zeitraum vom 23.2.2026, 08:00 Uhr, bis zum 26.2.2026, 14:00 Uhr, geladen. Die Beschwerdeführerin erschien zum anberaumten Prüfungstermin und absolvierte den entsprechenden Prüfungsteil. Die Prüfung wurde von einer mit Bescheid bestellten, dreiköpfigen Prüfungskommission durchgeführt, die aus der Vorsitzenden sowie den beiden Beisitzerinnen bestand. Über den Ablauf der Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Beratung und die Beschlussfassung wurde am 26.2.2026 eine Prüfungsniederschrift angefertigt. Die Prüfungsniederschrift weist als einstimmigen Beschluss der Prüfungskommission für die Leistung der Beschwerdeführerin im Modul 1 Teil B das Prüfungsergebnis „Nicht bestanden (5)“ aus. Die Prüfungsniederschrift wurde am 26.2.2026 von der Vorsitzenden sowie den beiden Beisitzerinnen eigenhändig unterzeichnet.

Für das Modul 1 Teil B liegt weder ein positiver Leistungsnachweis noch eine gesetzliche Anrechnung vor. Eine Ungültigerklärung des Prüfungsantritts durch den Landeshauptmann gemäß § 352 Abs 11 GewO 1994 ist nicht erfolgt.Für das Modul 1 Teil B liegt weder ein positiver Leistungsnachweis noch eine gesetzliche Anrechnung vor. Eine Ungültigerklärung des Prüfungsantritts durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 352, Absatz 11, GewO 1994 ist nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin nahm am 2.4.2026 bei der belangten Behörde Akteneinsicht.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 4). Da die beiden Parteien keine Einwendungen erhoben haben, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl OZ 5, 6).Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht vergleiche OZ 4). Da die beiden Parteien keine Einwendungen erhoben haben, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden vergleiche , OZ 5, 6).

III.römisch drei.
Rechtslage:

1. Die §§ 350 bis 352 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lauten wie folgt: 1. Die Paragraphen 350 bis 352 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2017,, lauten wie folgt:

„Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 350. Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.Paragraph 350, Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.

Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen

§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.Paragraph 351, (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn dessen Mitwirkung im Hinblick auf das zu prüfende Fachgebiet der Meister- oder Befähigungsprüfung in der Prüfungsordnung angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben den Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.

(3) Die Vorsitzenden sind vom Landeshauptmann mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen mit den für die Durchführung der Prüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Bestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung steht. Die Funktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.

(4) Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechenden Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.

(5) Die Meisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Die Meisterprüfungsstelle kann bei Verhinderung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 3 oder Beisitzers gemäß Abs. 4 eine andere Person, die über die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, ad hoc mit der Übernahme der jeweiligen Prüftätigkeit betrauen. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beisitzer stellen; diesem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 verfügt. Auf Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu entscheiden.(5) Die Meisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Die Meisterprüfungsstelle kann bei Verhinderung eines Vorsitzenden gemäß Absatz 3, oder Beisitzers gemäß Absatz 4, eine andere Person, die über die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, ad hoc mit der Übernahme der jeweiligen Prüftätigkeit betrauen. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beisitzer stellen; diesem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, verfügt. Auf Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen. Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.

[…]“

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.Paragraph 352, (1) Die Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidaten frei.(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz eins,) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidaten frei.

(3) Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.

(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskommission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben.

(5) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.

(7) Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.(7) Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.

(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.

(10) Bei der Durchführung der Prüfungen haben die Prüfungskandidaten ein Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch erfüllt werden können.

(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

(12) Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(13) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

2. Die Verordnung der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Konditoren-Meisterprüfungsordnung), in Kraft getreten am 1.8.2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet: „Aufgrund der Paragraphen 24 und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kandidaten-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kandidaten-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

[…]

Gliederung und Durchführung

§ 3. (1) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.Paragraph 3, (1) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

[…]

[…]

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 4. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2020, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung. Paragraph 4, Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

[…]

Modul 1 Teil B

§ 6. (1) Das Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“. Paragraph 6, (1) Das Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“.

[…]“

3. Art I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl I Nr 87/2008 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt: 3. Artikel römisch eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Artikel I„Artikel römisch eins

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

[…]

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

1.
[…]

[…]

6.
auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“

4. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet wie folgt: 4. Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lautet wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung:

Die verfahrensgegenständliche Prüfung fand im Zeitraum vom 23.2.2026 bis zum 26.2.2026 unter Anwesenheit der vollständigen Kommission (Vorsitzende und zwei Beisitzerinnen) statt. Über das Ergebnis wurde eine von allen drei Prüferinnen ordnungsgemäß unterzeichnete Niederschrift gemäß § 352 Abs 6 GewO 1994 errichtet, die als Prüfungsergebnis die Note „Nicht bestanden (5)“ ausweist.Die verfahrensgegenständliche Prüfung fand im Zeitraum vom 23.2.2026 bis zum 26.2.2026 unter Anwesenheit der vollständigen Kommission (Vorsitzende und zwei Beisitzerinnen) statt. Über das Ergebnis wurde eine von allen drei Prüferinnen ordnungsgemäß unterzeichnete Niederschrift gemäß Paragraph 352, Absatz 6, GewO 1994 errichtet, die als Prüfungsergebnis die Note „Nicht bestanden (5)“ ausweist.

Im Verfahren nach § 352 Abs 8 GewO 1994 hat die belangte Behörde ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zeugnisses vorliegen – sprich, ob die vorgeschriebenen Module positiv absolviert wurden oder nicht. Es besteht hingegen keine Befugnis, das Ergebnis einer abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen, Gründe für eine Bewertung zu hinterfragen oder ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzen [vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogel-sang/Höllbacher (Hrsg), GewO4 (2020) § 352 GewO 1994 Rz 12; Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 352 Anm 6 (Stand 1.10.2017, rdb.at)].Im Verfahren nach Paragraph 352, Absatz 8, GewO 1994 hat die belangte Behörde ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zeugnisses vorliegen – sprich, ob die vorgeschriebenen Module positiv absolviert wurden oder nicht. Es besteht hingegen keine Befugnis, das Ergebnis einer abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen, Gründe für eine Bewertung zu hinterfragen oder ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzen [vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogel-sang/Höllbacher (Hrsg), GewO4 (2020) Paragraph 352, GewO 1994 Rz 12; Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 352, Anmerkung 6 (Stand 1.10.2017, rdb.at)].

Die inhaltliche Bewertung stellt ein unanfechtbares Werturteil der fachkundigen Prüferinnen dar. Da Prüfungsleistungen für Dritte nachträglich nur begrenzt nachvollziehbar sind, schließt Art I Abs 3 Z 6 EGVG die Durchführung eines nachträglichen Beweisverfahrens nach dem AVG über die Qualität der Prüfungsleistung ausdrücklich aus (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogel-sang/Höllbacher, GewO4 § 352 GewO 1994 Rz 12).Die inhaltliche Bewertung stellt ein unanfechtbares Werturteil der fachkundigen Prüferinnen dar. Da Prüfungsleistungen für Dritte nachträglich nur begrenzt nachvollziehbar sind, schließt Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 6, EGVG die Durchführung eines nachträglichen Beweisverfahrens nach dem AVG über die Qualität der Prüfungsleistung ausdrücklich aus vergleiche , Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogel-sang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 352, GewO 1994 Rz 12).

Soweit die Beschwerdeführerin Mängel im Prüfungsablauf geltend macht, wird darauf verwiesen, dass die Ungültigerklärung einer Prüfung wegen schwerer Mängel nach § 352 Abs 11 GewO 1994 ausschließlich dem Landeshauptmann im Wege der Aufsicht obliegt [Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 352 Anm 7 (Stand 1.10.2017, rdb.at)]. Weder die belangte Behörde noch das LVwG besitzen im Feststellungsverfahren nach § 352 Abs 8 GewO 1994 die Zuständigkeit, Prüfungsinvalidierungen vorzunehmen.Soweit die Beschwerdeführerin Mängel im Prüfungsablauf geltend macht, wird darauf verwiesen, dass die Ungültigerklärung einer Prüfung wegen schwerer Mängel nach Paragraph 352, Absatz 11, GewO 1994 ausschließlich dem Landeshauptmann im Wege der Aufsicht obliegt [Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 352, Anmerkung 7 (Stand 1.10.2017, rdb.at)]. Weder die belangte Behörde noch das LVwG besitzen im Feststellungsverfahren nach Paragraph 352, Absatz 8, GewO 1994 die Zuständigkeit, Prüfungsinvalidierungen vorzunehmen.

Da das negative Prüfungsergebnis laut Niederschrift rechtswirksam vorliegt, vom Landeshauptmann nicht für ungültig erklärt wurde und auch keine Anrechnungstatbestände für Vorqualifikationen gegeben sind, ist das Modul 1 Teil B nicht positiv absolviert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 sind somit nicht erfüllt.Da das negative Prüfungsergebnis laut Niederschrift rechtswirksam vorliegt, vom Landeshauptmann nicht für ungültig erklärt wurde und auch keine Anrechnungstatbestände für Vorqualifikationen gegeben sind, ist das Modul 1 Teil B nicht positiv absolviert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses gemäß Paragraph 352, Absatz 8, GewO 1994 sind somit nicht erfüllt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig. Beim Beschwerderecht nach § 352 Abs 12 GewO 1994 handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG. Da für diesen Fall eine gesetzliche Ermächtigung nach Art 133 Abs 8 B-VG fehlt, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig [vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 352 Anm 6 (Stand 1.10.2017, rdb.at) unter Verweis auf VwGH 26.2.2003, 2002/04/0175]. Die ordentliche Revision ist unzulässig. Beim Beschwerderecht nach Paragraph 352, Absatz 12, GewO 1994 handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG. Da für diesen Fall eine gesetzliche Ermächtigung nach Artikel 133, Absatz 8, B-VG fehlt, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig [vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 352, Anmerkung 6 (Stand 1.10.2017, rdb.at) unter Verweis auf VwGH 26.2.2003, 2002/04/0175].

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses
Feststellung gemäß §352 Abs8 GewO 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.2169.6

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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