Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2014Norm
VwGVG §32Rechtssatz
Es ist nicht vom Hervorkommen eines neues Beweismittels iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG auszugehen, wenn dem Antragsteller (nachträglich) bekannt geworden ist, dass ein Durability-Test im relevanten Zeitraum bei der Lebensmittel-Untersuchungsanstalt nicht beschafft werden hätte können, da Es ist nicht vom Hervorkommen eines neues Beweismittels iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG auszugehen, wenn dem Antragsteller (nachträglich) bekannt geworden ist, dass ein Durability-Test im relevanten Zeitraum bei der Lebensmittel-Untersuchungsanstalt nicht beschafft werden hätte können, da
es lediglich darauf ankam, dafür Sorge zu tragen, dass im Fall des Nicht-Vorliegens eines Durability-Tests in keinem der beprobten Produkte Listerienbakterien enthalten sind. Der Beurteilung der Frage, warum die Beischaffung eines Durability-Tests nicht möglich war, kommt keine rechtliche Relevanz zu.
Schlagworte
Wiederaufnahme; Hervorkommen neuer Beweismittel; LebensmittelrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0063Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014