RS Lvwg 2014/2/19 LVwG-NK-13-0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.02.2014

Rechtssatz

Es ist nicht vom Hervorkommen eines neues Beweismittels iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG auszugehen, wenn dem Antragsteller (nachträglich) bekannt geworden ist, dass ein Durability-Test im relevanten Zeitraum bei der Lebensmittel-Untersuchungsanstalt nicht beschafft werden hätte können, da Es ist nicht vom Hervorkommen eines neues Beweismittels iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG auszugehen, wenn dem Antragsteller (nachträglich) bekannt geworden ist, dass ein Durability-Test im relevanten Zeitraum bei der Lebensmittel-Untersuchungsanstalt nicht beschafft werden hätte können, da

es lediglich darauf ankam, dafür Sorge zu tragen, dass im Fall des Nicht-Vorliegens eines Durability-Tests in keinem der beprobten Produkte Listerienbakterien enthalten sind. Der Beurteilung der Frage, warum die Beischaffung eines Durability-Tests nicht möglich war, kommt keine rechtliche Relevanz zu.

Schlagworte

Wiederaufnahme; Hervorkommen neuer Beweismittel; Lebensmittelrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0063

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten