Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2014Norm
AVG §13 Abs7Rechtssatz
Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Berufung nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der erstinstanzliche Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist.
Schlagworte
Verfahrenseinleitender Antrag-Zurückziehung; Einstellung des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0221Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014