RS Vwgh 2004/11/17 2003/09/0102

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs8 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Der Adoptivsohn lebt mit seinem Adoptivvater nicht im gemeinsamen Haushalt. Da es bei Beurteilung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auf die TATSÄCHLICHE UNTERHALTSLEISTUNG und nicht auf eine allenfalls nach Privatrecht festzusetzende UnterhaltsVERPFLICHTUNG ankommt, muss in einem Fall nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG eine Unterhaltsleistung NICHT zwingend in Geld bestehen. Im Falle einer reinen Geldalimentation ist die Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes als Orientierungshilfe anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090102.X02

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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