RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0236

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §3;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs3 idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs4 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall Ausländer von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des AuslBG mit Etikettierarbeiten beschäftigt worden sind. Wenn die Etikettierung für sich alleine gesehen auch ein eigener Arbeitsschritt gewesen sein mag, so erfolgte dieser im Rahmen eines Gesamtarbeitsablaufes. Die Tätigkeiten der Arbeitskräfte im vorliegenden Fall sind daher Tätigkeiten, die nicht in einem abgetrennten Arbeitsbereich im Sinn eines eigenständigen Betriebes erfolgten. Unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des vorliegenden Vertragsverhältnisses lag nicht ein Werkvertrag vor, sondern hat es sich angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Beschwerdeführer übernommenen, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienten, um die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer gehandelt (Hinweis u.a. auf das E 7.7.1999, Zl. 97/09/0311, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090236.X01

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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