RS Lvwg 2014/3/17 LVwG-AV-23-2014/001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.03.2014

Norm

WRG 1959, §27 Abs1 litg
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Ein Werkskanal ist als zu den (gegenständlichen) Wasserbenutzungsrechten dazu gehöriger Kanal zu bewerten, ohne den diese Wasserrechte nicht ausgeübt werden können. Auf Grund der Zerstörung dieses Werkskanals durch die ursprünglich einmündenden Bäche, welche nunmehr den Werkskanal durchqueren, ist ein wesentlicher Anlagenteil zerstört. Dadurch ist der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 (Unterbrechung über 3 Jahre) eingetreten.Ein Werkskanal ist als zu den (gegenständlichen) Wasserbenutzungsrechten dazu gehöriger Kanal zu bewerten, ohne den diese Wasserrechte nicht ausgeübt werden können. Auf Grund der Zerstörung dieses Werkskanals durch die ursprünglich einmündenden Bäche, welche nunmehr den Werkskanal durchqueren, ist ein wesentlicher Anlagenteil zerstört. Dadurch ist der Erlöschenstatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 (Unterbrechung über 3 Jahre) eingetreten.

Schlagworte

Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959;
Notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.23.2014.001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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