Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.03.2014Norm
WRG 1959, §27 Abs1 litgRechtssatz
Ein Werkskanal ist als zu den (gegenständlichen) Wasserbenutzungsrechten dazu gehöriger Kanal zu bewerten, ohne den diese Wasserrechte nicht ausgeübt werden können. Auf Grund der Zerstörung dieses Werkskanals durch die ursprünglich einmündenden Bäche, welche nunmehr den Werkskanal durchqueren, ist ein wesentlicher Anlagenteil zerstört. Dadurch ist der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 (Unterbrechung über 3 Jahre) eingetreten.Ein Werkskanal ist als zu den (gegenständlichen) Wasserbenutzungsrechten dazu gehöriger Kanal zu bewerten, ohne den diese Wasserrechte nicht ausgeübt werden können. Auf Grund der Zerstörung dieses Werkskanals durch die ursprünglich einmündenden Bäche, welche nunmehr den Werkskanal durchqueren, ist ein wesentlicher Anlagenteil zerstört. Dadurch ist der Erlöschenstatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 (Unterbrechung über 3 Jahre) eingetreten.
Schlagworte
Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.23.2014.001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014