RS Lvwg 2014/3/17 LVwG-AV-23-2014/001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.03.2014

Norm

WRG 1959, §27 Abs1 litg
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Indem sich nicht aus der Aktenlage ergibt, dass für diverse Bachregulierungen erteilte Bewilligungen eingehalten werden, weiters, ob durch die mangelnde Instandhaltung des Umlaufgrabens der Wasserkraftanlage eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer gegeben ist, und welche Grundstücke zu verschottern sind, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, was die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde nach sich zieht.

Schlagworte

Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959;
Notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.23.2014.001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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