Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.03.2014Norm
WRG 1959, §27 Abs1 litgRechtssatz
Indem sich nicht aus der Aktenlage ergibt, dass für diverse Bachregulierungen erteilte Bewilligungen eingehalten werden, weiters, ob durch die mangelnde Instandhaltung des Umlaufgrabens der Wasserkraftanlage eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer gegeben ist, und welche Grundstücke zu verschottern sind, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, was die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde nach sich zieht.
Schlagworte
Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.23.2014.001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014