Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2014Norm
AuslBG, §28a Abs3Rechtssatz
Obwohl das erkennende Gericht im Sinne des § 27 VwGVG an die Ausführungen im Beschwerdevorbringen gebunden ist und die Beschwerdepunkte den Maßstab des Prüfungsumfanges festlegen, hat das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und Art. 49 Grundrechte Charta Verfahrensmängel wahrzunehmen.Obwohl das erkennende Gericht im Sinne des Paragraph 27, VwGVG an die Ausführungen im Beschwerdevorbringen gebunden ist und die Beschwerdepunkte den Maßstab des Prüfungsumfanges festlegen, hat das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung von Artikel 6, EMRK und Artikel 49, Grundrechte Charta Verfahrensmängel wahrzunehmen.
Schlagworte
Rechtswirksame Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, Prüfungsumfang des VerwaltungsgerichtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.PL.13.0053Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014