RS Vwgh 2004/11/17 2000/14/0142

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1988 §12;
EStG 1988 §24;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. März 2003, 97/13/0052, ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, in welchem Wirtschaftsjahr der Veräußerungserlös aus einem Grundstücksgeschäft zu erfassen ist, nicht darauf an, wann die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums erfolgt ist. Maßgebend ist, in welchem Wirtschaftsjahr das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft übertragen wurde (Hinweis E 30. Mai 2001, 99/13/0025). Wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft - wenn der Käufer bereits in der Lage ist, das Grundstück zu gebrauchen und zu nutzen und von dieser Herrschaftsgewalt jeden auszuschließen - ist auch möglich, wenn der zivilrechtliche Eigentumserwerb noch nicht erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140142.X08

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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