RS Lvwg 2014/5/14 LVwG-MD-13-0146

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Veröffentlicht am 14.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.05.2014

Rechtssatz

Ist dem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Strafe bekämpft wird, so ist der Behörde versagt, von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides war gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht aufzugreifen und der angefochtene Bescheid zu beheben.Ist dem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Strafe bekämpft wird, so ist der Behörde versagt, von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides war gemäß Paragraph 27, VwGVG vom Verwaltungsgericht aufzugreifen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Schlagworte

Unzuständigkeit der belangten Behörde;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0146

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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