Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.05.2014Norm
VwGVG §27Rechtssatz
Ist dem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Strafe bekämpft wird, so ist der Behörde versagt, von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides war gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht aufzugreifen und der angefochtene Bescheid zu beheben.Ist dem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Strafe bekämpft wird, so ist der Behörde versagt, von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides war gemäß Paragraph 27, VwGVG vom Verwaltungsgericht aufzugreifen und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Schlagworte
Unzuständigkeit der belangten Behörde;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0146Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014