RS Vwgh 2004/11/17 2003/09/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2 Z1;
AÜG §4 Abs2 Z3;
AÜG §4 Abs2 Z4;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/09/0028

Rechtssatz

Bei dem von einem Ausländer gelenkten Sattelzugfahrzeug handelte es sich um ein in Belgien zugelassenes Fahrzeug, in welchem Falle die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG nicht greift, zumal sich die Qualifikation als "auswärtige Arbeitsstelle, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist" nicht ohne weiteres auf den Sattelanhänger übertragen lässt. Ausführungen dazu, dass es in diesem Fall entscheidend gewesen wäre, festzustellen, ob das belgische Unternehmen als Zulassungsbesitzerin des gelenkten Sattelzuges bei Abwicklung des gegenständlichen grenzüberschreitenden Transportes als Arbeitskräfteüberlasser oder als Frachtführer bzw. Unterfrachtführer des Frachtführers tätig gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090025.X04

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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