Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.05.2014Norm
GSpG 1989, §2 Abs4Rechtssatz
Indem bei jeder Ausspielung die Möglichkeit eines Serienspiels und/oder Spieleinsatzes von über € 10,-- samt vorgeschaltetem Würfelspiel und des Gambelns bestand, wurde bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 168 StGB gesetzt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob vom konkreten Spieler im Rahmen der konkreten Ausspielung ein Spieleinsatz unter 10,-- Euro gesetzt wurde, nicht die Automatik-Start-Taste verwendet wurde oder nicht vom vorgeschalteten Würfelspiel oder der Gamble-Funktion Gebrauch gemacht wurde, da es nicht vom Verhalten des Spielers, sohin einer dritten Person, abhängen kann, ob eine Tathandlung gerichtlich strafbar ist oder eine Verwaltungsübertretung bildet.Indem bei jeder Ausspielung die Möglichkeit eines Serienspiels und/oder Spieleinsatzes von über € 10,-- samt vorgeschaltetem Würfelspiel und des Gambelns bestand, wurde bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 168, StGB gesetzt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob vom konkreten Spieler im Rahmen der konkreten Ausspielung ein Spieleinsatz unter 10,-- Euro gesetzt wurde, nicht die Automatik-Start-Taste verwendet wurde oder nicht vom vorgeschalteten Würfelspiel oder der Gamble-Funktion Gebrauch gemacht wurde, da es nicht vom Verhalten des Spielers, sohin einer dritten Person, abhängen kann, ob eine Tathandlung gerichtlich strafbar ist oder eine Verwaltungsübertretung bildet.
Schlagworte
Verbotene Ausspielung; geringe Beträge; Serienspiel; Beschlagnahme; GünstigkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0043Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014