RS Lvwg 2014/5/27 LVwG-NK-13-0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Norm

GSpG 1989, §2 Abs4
GSpG 1989, §4 Abs1 Z2a
GSpG 1989, §52
VStG §1 Abs2

Rechtssatz

Indem bei jeder Ausspielung die Möglichkeit eines Serienspiels und/oder Spieleinsatzes von über € 10,--  samt vorgeschaltetem Würfelspiel und des Gambelns bestand, wurde bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 168 StGB gesetzt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob vom konkreten Spieler im Rahmen der konkreten Ausspielung ein Spieleinsatz unter 10,-- Euro gesetzt wurde, nicht die Automatik-Start-Taste verwendet wurde oder nicht vom vorgeschalteten Würfelspiel oder der Gamble-Funktion Gebrauch gemacht wurde, da es nicht vom Verhalten des Spielers, sohin einer dritten Person, abhängen kann, ob eine Tathandlung gerichtlich strafbar ist oder eine Verwaltungsübertretung bildet.Indem bei jeder Ausspielung die Möglichkeit eines Serienspiels und/oder Spieleinsatzes von über € 10,--  samt vorgeschaltetem Würfelspiel und des Gambelns bestand, wurde bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 168, StGB gesetzt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob vom konkreten Spieler im Rahmen der konkreten Ausspielung ein Spieleinsatz unter 10,-- Euro gesetzt wurde, nicht die Automatik-Start-Taste verwendet wurde oder nicht vom vorgeschalteten Würfelspiel oder der Gamble-Funktion Gebrauch gemacht wurde, da es nicht vom Verhalten des Spielers, sohin einer dritten Person, abhängen kann, ob eine Tathandlung gerichtlich strafbar ist oder eine Verwaltungsübertretung bildet.

Schlagworte

Verbotene Ausspielung; geringe Beträge; Serienspiel; Beschlagnahme; Günstigkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0043

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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