RS Lvwg 2014/5/27 LVwG-NK-13-0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Norm

GSpG 1989, §2 Abs4
GSpG 1989, §4 Abs1 Z2a
GSpG 1989, §52
VStG §1 Abs2

Rechtssatz

Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht (§ 52 Abs. 3 GSpG idF der Novelle BGBl. Nr. I 13/2014) ist in seiner Gesamtauswirkung (iSd § 1 Abs. 2 VStG) nicht als günstiger als das zur Zeit der Tat geltende Recht anzusehen, wenn durch das Vorliegen eines in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden Tatbestandes der Täter nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann und demnach der Täter durch die Annahme einer Verwaltungsübertretung nach dem zur Zeit der Entscheidung in Geltung stehenden § 52 Abs. 3 GSpG schlechter gestellt wäre. Außerdem ist der angedrohte Strafrahmen des nunmehr in Geltung stehenden § 52 Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht (Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 13 aus 2014,) ist in seiner Gesamtauswirkung (iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG) nicht als günstiger als das zur Zeit der Tat geltende Recht anzusehen, wenn durch das Vorliegen eines in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden Tatbestandes der Täter nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann und demnach der Täter durch die Annahme einer Verwaltungsübertretung nach dem zur Zeit der Entscheidung in Geltung stehenden Paragraph 52, Absatz 3, GSpG schlechter gestellt wäre. Außerdem ist der angedrohte Strafrahmen des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 52,

Abs. 2 GSpG dadurch, dass eine Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenständen vorgeworfen wird (Geldstrafe mindestens von 3.000,-- bis zu 30.000,--), höher als jener des § 52 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I 54/2010 (Geldstrafe bis zu 22.000,-- Euro).Absatz 2, GSpG dadurch, dass eine Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenständen vorgeworfen wird (Geldstrafe mindestens von 3.000,-- bis zu 30.000,--), höher als jener des Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010, (Geldstrafe bis zu 22.000,-- Euro).

Schlagworte

Verbotene Ausspielung; geringe Beträge; Serienspiel; Beschlagnahme; Günstigkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0043

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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