Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.05.2014Norm
GSpG 1989, §2 Abs4Rechtssatz
Um geringe Beträge iSd § 4 Abs. 1 Z. 2a GSpG wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen.Um geringe Beträge iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 a, GSpG wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen.
Schlagworte
Verbotene Ausspielung; geringe Beträge; Serienspiel; Beschlagnahme; GünstigkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0043Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014