RS Lvwg 2014/5/27 LVwG-NK-13-0043

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Norm

GSpG 1989, §2 Abs4
GSpG 1989, §4 Abs1 Z2a
GSpG 1989, §52
VStG §1 Abs2

Rechtssatz

Um geringe Beträge iSd § 4 Abs. 1 Z. 2a GSpG wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen.Um geringe Beträge iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 a, GSpG wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen.

Schlagworte

Verbotene Ausspielung; geringe Beträge; Serienspiel; Beschlagnahme; Günstigkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0043

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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