RS Lvwg 2014/6/24 LVwG-ME-13-0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Norm

KFG 1967

Rechtssatz

Durch Einholung einer Auskunft eines ÖAMTC Mitarbeiters, der als entsprechend verlässlicher Fachmann eingeschätzt werden konnte und durfte, ist der Lenker dem Erfordernis, alles Zumutbare zu veranlassen, um sich die Überzeugung zu verschaffen, dass das Kraftfahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, in  ausreichendem Maße nachgekommen.

Schlagworte

Zustand des Kraftfahrzeuges -Zumutbare Veranlassungen des Lenkers; ÖAMTC-Mitarbeiter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0104

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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