Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.06.2014Norm
KFG 1967Rechtssatz
Durch Einholung einer Auskunft eines ÖAMTC Mitarbeiters, der als entsprechend verlässlicher Fachmann eingeschätzt werden konnte und durfte, ist der Lenker dem Erfordernis, alles Zumutbare zu veranlassen, um sich die Überzeugung zu verschaffen, dass das Kraftfahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, in ausreichendem Maße nachgekommen.
Schlagworte
Zustand des Kraftfahrzeuges -Zumutbare Veranlassungen des Lenkers; ÖAMTC-Mitarbeiter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0104Zuletzt aktualisiert am
26.08.2014