RS Vwgh 2004/11/17 2003/04/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
GewO 1994 §361;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0132 E 23. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Anhörungsrecht kann nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040123.X04

Im RIS seit

24.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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