RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ist ein dort vereinbartes Mindestentgelt (Mindestgehalt, Mindestlohn) dahin aufzufassen, dass der Dienstgeber im Sinne eines "Geldzahlungsgebotes" gezwungen ist, die genannten Mindestentgelte in Geld zu entrichten, soll doch mit der Festlegung der Bezahlung eines Mindestentgeltes in Geld die uneingeschränkte Verwendbarkeit dieses Entgeltes für den Arbeitnehmer gesichert werden. Die Hingabe von Naturalien statt Geld würde dem Wesensgehalt des kollektivvertraglichen Mindestentgelts zuwiderlaufen und dem Dienstnehmer eine bestimmte Einkommensverwendung aufdrängen. Aus diesem Grund ist in diesem Bereich die Substitution von Barlohn durch Naturallohn im Wege einer Sondervereinbarung (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz ArbVG) - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - ausgeschlossen (Hinweis auf die Entscheidungsbesprechung Löschniggs zu E 27.7.2001, 95/08/0037, RdA 2003/31 Punkt 3 und 5).

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnKollektivvertragSondervereinbarungEntgelt Begriff Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080089.X03

Im RIS seit

18.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten