RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0047 E 17. Dezember 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen; für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an (Hinweis E 15. Dezember 1992, 91/08/0077). Besteht aber eine solche zeitliche und sachliche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließt, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Beschäftigungsverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander anzunehmen (Hinweis E 3. Juli 2002, 99/08/0125; E 7. August 2002, 99/08/0140), dann kommt es bei der Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch den selben Dienstnehmer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zum Dienstgeber insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen (Hinweis E 16. Februar 1999, 96/08/0171).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080283.X01

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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