RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0074

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §186;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §49 Abs1;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Der beantragten Einvernahme eines Zeugen wurde nicht nachgekommen, weil dieser im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat betreffend KD (deren Vernehmung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gleichfalls beantragt wurde) eine Zeugenaussage mit der Begründung verweigert hat, dass der Magistrat gegen ihn ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das AuslBG eingeleitet habe und er überdies mit KD zusammen im Familienverband gewohnt habe, weshalb ihm auch der Status eines Pflegeelternteils iSd § 49 Abs. 1 AVG zugekommen sei. Diese Begründung ist nicht geeignet darzulegen, weshalb von der Ladung eines Zeugen Abstand genommen wird, dessen Aussagen relevant sein und zu einem anderen Ergebnis führen können, zumal auch die Möglichkeit, dass ein Zeuge die Aussage gemäß § 49 Abs. 1 AVG verweigern darf, die Behörde nicht von dem Versuch entbindet, seine Aussage zu erwirken.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090074.X02

Im RIS seit

31.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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