RS Vwgh 2004/11/17 2003/08/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §136 Abs5;
ASVG §292 Abs3;
ASVG §31 Abs5 Z16;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs4;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §4 Abs1 Z2;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0422 E 1. Juni 1999 RS 5(Hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß § 292 Abs 3 erster Satz ASVG ist das Nettoeinkommen, grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Damit knüpft das Gesetz dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des § 2 Abs 2 EStG 1988 an. Nur im Wege einer solchen Anknüpfung kann auch die Definition der Einkünfte iSd § 2 Abs 4 EStG 1988, als der "Gewinn (§§ 4 - 14)" bzw der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten", herangezogen werden; erst damit wird auch eine Berücksichtigung der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen gewinnmindernden Ausgaben ermöglicht (Hinweise zur vergleichbaren Verweisung des § 76a ASVG, E 17.12.1991, 89/08/0214, und E 20.2.1996, 95/08/0275, 0276). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 3 erster Satz ASVG einen anderen Umfang hat als der (von den Einkünften zu unterscheidende) Einkommensbegriff des § 2 Abs 2 EStG 1988: insbesondere die Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd § 18 Abs 6 EStG 1988), außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988 sind gemäß § 292 ASVG nicht (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge (zB Steuern, Sozialversicherungsbeiträge).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080044.X01

Im RIS seit

17.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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