RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0085

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;

Rechtssatz

Eine Bezugnahme auf eine vom Bundesministerium für Finanzen hinausgegebene Richtlinie für die Berücksichtigung von Zeiten für die Feststellung des Vorrückungsstichtages vermag die gebotene nachvollziehbare Begründung nicht zu ersetzen, zumal die besondere Bedeutung der Vordienstzeit des Beschwerdeführers konkret im Hinblick auf seine Tätigkeit als Richter und nicht im Hinblick auf ein abstraktes Tätigkeitsbild eines Richteramtsanwärters zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120085.X04

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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