RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0109

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0174 E 29. November 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Anwendbarkeit von Zeiten gemäß § 12 Abs 3 GehG ist auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0110). Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrundezulegen (Hinweis E 9.5.1988, 87/12/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120109.X02

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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