RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0070

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0116 E 9. Februar 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Das Arbeitslosengeld gebührt im zweiten Fall des § 46 Abs 5 AlVG, in dem für die Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruches die "persönliche Wiedermeldung" genügt, so wie nach der Rechtslage vor der Einfügung des § 46 Abs 5 AlVG nicht erst - wie bei der Geltendmachung nach § 46 Abs 1 in Verbindung mit § 17 Abs 1 AlVG - ab der Geltendmachung, sondern schon ab Wegfall des Unterbrechungstatbestandes bzw Ruhenstatbestandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080070.X01

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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