RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0286

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH bedarf es zwar keiner Begründung, die geeignet ist, dem Einspruch zum Erfolg zu verhelfen. Ein Rechtsmittel ist aber dann nicht formgerecht erstattet, wenn ihm jegliche Begründung fehlt (zur Rechtslage vor der AVG-Novelle 1998 Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 63 AVG, zu E 188ff wiedergegebene stRsp des VwGH).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080286.X01

Im RIS seit

17.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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