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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH bedarf es zwar keiner Begründung, die geeignet ist, dem Einspruch zum Erfolg zu verhelfen. Ein Rechtsmittel ist aber dann nicht formgerecht erstattet, wenn ihm jegliche Begründung fehlt (zur Rechtslage vor der AVG-Novelle 1998 Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 63 AVG, zu E 188ff wiedergegebene stRsp des VwGH).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080286.X01Im RIS seit
17.01.2005