RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;
RDG §10 Abs1 idF 1988/230;
RDG §12 Abs1 idF 1988/230;

Rechtssatz

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72, VwSlg 8393 A/1973, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0097) bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausnahmslos auf den Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auf die Tätigkeit bei Antritt des Dienstes abzustellen ist, hat die belangte Behörde zu Recht nicht auf die Verwendung der Beschwerdeführerin als Richterin abgestellt, sondern jene Verwendung als Richteramtsanwärterin der Prüfung zu Grunde gelegt (zur Maßgeblichkeit der Verwendung als Richteramtsanwärter vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1981, Zl. 12/1593/80, mwN). Im Übrigen erhellt aus § 10 Abs. 1 erster Satz RDG und § 12 Abs. 1 erster Satz RDG, dass die Verwendung des Richteramtsanwärters auf seine spätere Verwendung als Richter (oder Staatsanwalt) ausgerichtet ist und der Verwendungserfolg des Richteramtsanwärters immer mit Blick auf seine spätere berufliche Tätigkeit beurteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120109.X03

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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