RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0059

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

Während eines Karenzurlaubes kann die Frage des Bestehens einer dauernden Unfähigkeit zur Verwendung an der Dienststelle, der der Beamte angehört, lediglich abstrakt vorgenommen werden. In diesem Verständnis liegt Dienstunfähigkeit (nur) dann vor, wenn es abstrakt - das heißt losgelöst von der konkreten, durch die aktuelle Personalsituation bestimmten Arbeitsplatzorganisation der Dienststelle - unmöglich wäre, dort einen Arbeitsplatz zu konfigurieren, welcher in dienstrechtlich zulässiger Weise dem Beamten, wäre er nicht in Karenz, zugewiesen werden könnte und dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seiner körperlichen oder geistigen Verfassung auch erfüllen kann. Besteht hingegen eine solche Möglichkeit, so kommt eine Versetzung in den Ruhestand während der Dauer des Karenzurlaubes nicht in Betracht. Erst nach Beendigung des Karenzurlaubes wäre - allenfalls auf Grund eines neuerlichen Antrages des Beamten auf Ruhestandsversetzung - zu prüfen, ob ein solcherart tauglicher Arbeitsplatz für den Beamten an seiner Dienststelle auch tatsächlich zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120059.X07

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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