TE Vfgh Erkenntnis 1980/5/8 G1/80, G2/80, G16/80, G17/80, G18/80, G19/80, G20/80, G21/80, G22/80, G2

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Veröffentlicht am 08.05.1980
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Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs5
ERP-FondsG §5 Abs2 Z2
ERP-FondsG §23 Abs3
GebührenG 1957 §28 Abs1 Z2
GebührenG 1957 §33 TP8
GebührenG 1957 §33 TP19
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 266/1980 am 27. Juni 1980; siehe Anlaßfälle VfSlg. 8840, 8842, 8843/1980

Leitsatz

Gebührengesetz 1957; §33 TP8 Abs1 und §33 TP19 Abs1 (jeweils idF BGBl. 668/1976) gleichheitswidrig

Spruch

Abs1 der Tarifpost 8 und Abs1 der Tarifpost 19 des §33 des Gebührengesetzes 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, idF der Novelle BGBl. 668/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Abs1 der Tarifpost 8 und Abs1 der Tarifpost 19 des §33 des Gebührengesetzes 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 668 aus 1976,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 1981 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. (in Zusammenfassung) Beim VfGH sind Verfahren über die unten näher bezeichneten Beschwerden nach Art144 B-VG anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide von Finanzlandesdirektionen richten. Mit diesen Bescheiden wurden den Beschwerdeführern Rechtsgeschäftsgebühren, und zwar zT nach §33 TP8 Abs1 GebG, und zum Teil nach §33 TP19 Abs1 GebG (jeweils idF der Nov. BGBl. 668/1976) teilweise iVm anderen Bestimmungen des Gebührengesetzes, teilweise iVm ArtII Abs2 der zitierten Nov., vorgeschrieben.römisch eins.1. (in Zusammenfassung) Beim VfGH sind Verfahren über die unten näher bezeichneten Beschwerden nach Art144 B-VG anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide von Finanzlandesdirektionen richten. Mit diesen Bescheiden wurden den Beschwerdeführern Rechtsgeschäftsgebühren, und zwar zT nach §33 TP8 Abs1 GebG, und zum Teil nach §33 TP19 Abs1 GebG (jeweils in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 668 aus 1976,) teilweise in Verbindung mit anderen Bestimmungen des Gebührengesetzes, teilweise in Verbindung mit ArtII Abs2 der zitierten Nov., vorgeschrieben.

Der VfGH hat gem. Art140 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit von Abs1 der TP8 und Abs1 der TP19 des §33 GebG 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, idF der Nov. BGBl. 668/1976, von Amts wegen zu prüfen.Der VfGH hat gem. Art140 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit von Abs1 der TP8 und Abs1 der TP19 des §33 GebG 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 668 aus 1976,, von Amts wegen zu prüfen.

2. (in Zusammenfassung) Das Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 wurde aus Anlaß der Beschwerden zu B433 und 458/77, 371, 372 und 578/78, 84, 255 - 266 und 462/79 sowie 8 und 9/80 eingeleitet und betrifft §33 TP19 Abs1 GebG 1957.

Das Gesetzesprüfungsverfahren G2/80 wurde aus Anlaß der Beschwerden zu B534, 540 und 546/78 eingeleitet und betrifft §33 TP8 Abs1 GebG 1957.

Aus Anlaß der Beschwerdefälle B84/79 und B255 bis 266/79 hat der VfGH auch beschlossen, gem. Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juni 1977, Z 110750/2-IV/11/77, AÖFV 174/1977, von Amts wegen zu prüfen.Aus Anlaß der Beschwerdefälle B84/79 und B255 bis 266/79 hat der VfGH auch beschlossen, gem. Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juni 1977, Ziffer 110750 /, 2 -, römisch vier /, 11 /, 77,, AÖFV 174/1977, von Amts wegen zu prüfen.

3. (in Zusammenfassung) Der VwGH hat aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gem. Art140 B-VG Anträge auf Aufhebung des Abs1 der TP19 und des Abs1 der TP8 des §33 GebG 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, idF der Nov. BGBl. 668/1976, wegen Verfassungswidrigkeit, gestellt:3. (in Zusammenfassung) Der VwGH hat aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gem. Art140 B-VG Anträge auf Aufhebung des Abs1 der TP19 und des Abs1 der TP8 des §33 GebG 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 668 aus 1976,, wegen Verfassungswidrigkeit, gestellt:

a) Den Anträgen zu G16, 18, 19, 21, 24, 25/80 liegen Beschwerden von Kreditinstituten gegen Bescheide von Finanzlandesdirektionen zugrunde, mit welchen diesen für Kreditverträge Rechtsgeschäftsgebühren nach §33 TP19 GebG vorgeschrieben wurden.

b) Den Anträgen zu G17, 20, 22, 23/80 liegen Beschwerden von Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften gegen Bescheide von Finanzlandesdirektionen zugrunde, mit welchen diesen für Darlehensverträge Rechtsgeschäftsgebühren nach §33 TP8 GebG vorgeschrieben wurden.

4. a) Die Bedenken des VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 gingen von der vorläufigen Annahme aus, daß der Gesetzgeber des Gebührengesetzes soweit er in seinen Regelungen nach wirtschaftlichen Überlegungen differenziert auch Gleichartigkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht zu beachten habe. Unter dem Aspekt eines Vergleiches zwischen der Gebührenpflicht gem. §33 TP8 GebG (für Darlehensverträge) und §33 TP19 GebG (für Kreditverträge) schien dem VfGH für verschiedene Ausnahmen von der Gebührenpflicht, die nur im Bereich eines der beiden Vertragstypen, nicht aber - obwohl die wirtschaftliche Bedeutung in diesen Fällen gleich zu sein scheint - im Bereich auch des anderen Vertragstyps vorgesehen sind, kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorhanden zu sein. Im einzelnen hatte der Gerichtshof Bedenken hinsichtlich der Gebührenfreiheit von Fremdwährungskrediten (TP19 Abs1), denen entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Gebührenpflicht von Darlehensverträgen nicht gegenüberstehen bzw, hinsichtlich der Gebührenfreiheit von Lombard- und Faustpfanddarlehen (TP8 Abs2 Z1 und 2) sowie von Schulderklärungen, Anerkennungen und Mitteilungen in bezug auf Darlehen (TP8 Abs2 Z4), denen wiederum keine analogen Ausnahmen hinsichtlich der Gebührenpflicht von Kreditverträgen gegenüberstehen.

Derartige unterschiedliche Ausnahmen schienen dem VfGH die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der die Gebührenpflicht anordnenden Bestimmung selbst zu bewirken. Der Gerichtshof ging dabei von der Annahme aus, daß es nicht darauf anzukommen scheine, ob es sich in den Anlaßfällen um bestimmte, von den unterschiedlichen Ausnahmeregelungen betroffene Rechtsgeschäfte handle. Vielmehr dürfte die allfällige Unsachlichkeit der Ausnahmen die im Beschwerdefall jedenfalls anzuwendende Bestimmung des §33 TP19 Abs1 GebG über die Gebührenpflicht selbst gleichheitswidrig machen.

b) Die Bedenken des VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren G2/80 gingen von denselben Überlegungen aus. Der VfGH nahm an, daß die einer sachlichen Rechtfertigung anscheinend entbehrenden, unterschiedlichen Ausnahmen auch für das (umgekehrte) Verhältnis der TP8 zur TP19 gelten und die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der die Gebührenpflicht für Darlehensverträge anordnenden Bestimmung selbst zu bewirken vermögen.

c) Der VwGH schloß sich in seinen vorhin näher umschriebenen Gesetzesprüfungsanträgen zu G16 - 25/80 den Bedenken an, die der VfGH in den die Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 und G2/80 einleitenden Beschlüssen dargelegt hatte.

d) Aus Anlaß der Verfahren B371 und 372/78 hatte der Verfassungsgerichtshof noch zusätzlich Bedenken hinsichtlich der Ausnahmen von der Gebührenpflicht betreffend bestimmte Kreditverträge zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften (TP19 Abs4 Z4) und Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (TP19 Abs4 Z6), denen entsprechende Ausnahmen von der Gebührenpflicht im Bereich der Darlehensverträge nicht gegenüberstünden.

5. a) Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 darauf hingewiesen, daß es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechtsgeschäften nicht um solche handle, bei deren gebührenrechtlicher Behandlung jene (für Darlehens- und Kreditverträge zum Teil unterschiedlich normierten) gesetzlichen Ausnahmeregelungen, derentwegen der VfGH das Prüfungsverfahren eingeleitet habe, anzuwenden gewesen seien. Es könnten daher für die Anlaßfälle die Ausnahmeregelungen in §33 TP8 und 19 nicht präjudiziell sein. Die Bundesregierung beantragte, die Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einzustellen. Dies sei auch deshalb geboten, weil eine allfällige Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine grundlegende Änderung des verbleibenden Gesetzestextes, und zwar des §20 Z5 GebG, bewirken würde.

Für den Fall, "daß der VfGH an der Präjudizialität der beschwerdegegenständlichen Fälle für die Durchführung der unter G1/80 und G2/80 anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren festhalten" sollte, beantragte die Bundesregierung die "Abweisung des Gesetzesprüfungsantrages". Die Bundesregierung ging mit dem VfGH davon aus, daß Darlehensverträge und Kreditverträge zwar gleiche wirtschaftliche Ziele verfolgen, aber in verschiedenen Rechtsformen in Erscheinung treten. Ihre rechtliche Affinität sei nicht so eng, daß sie gleich behandelt werden müßten. Der Bundesregierung erschien es nicht konsequent, dem Gesetzgeber im Grundsatz zuzubilligen, daß er Darlehensverträge und Kreditverträge als rechtlich verschieden im Hinblick auf die Gebührenpflicht unterschiedlich behandeln dürfe, wenn bei der Ausgestaltung im einzelnen nicht die wesentliche Ungleichheit in der Rechtsform, sondern eine mögliche Gleichheit der wirtschaftlichen Zwecke entscheidend sein solle.

Die Bundesregierung verwies auch auf die weitgehende wirtschaftliche Austauschbarkeit der beiden Rechtsformen: Es bestünde kein ersichtlicher Grund, warum die vertragschließenden Parteien, wenn ein bestimmtes Darlehen und ein bestimmter Kredit ohnehin das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgten, diese beiden Rechtsgeschäfte nicht beliebig austauschen könnten. Sollte sich aber die Austauschbarkeit der Rechtsgeschäfte als wirtschaftlich nicht möglich erweisen, falle damit die Annahme der wirtschaftlich gleichen Zielsetzung der beiden Rechtsgeschäfte weg.

Zusammenfassend führte die Bundesregierung aus, daß der Gesetzgeber des Gebührengesetzes als Ordnungsprinzip der Regelung die Vergebührungspflicht bestimmter Rechtsgeschäfte vorgesehen habe. Die dabei in Ausnahmen von diesem Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommenden Regelungen berührten nicht den Grundsatz der Regelungen des §33 TP8 und 19 und seien sachlich gerechtfertigt. Diesen Ausnahmen lägen nicht irgendwelche Gründe, sondern von der Bundesregierung einzeln dargelegte wirtschaftliche und wirtschaftspolitische Überlegungen zugrunde, die eine sachliche Rechtfertigung der Differenzierung bewirkten.

Für den Fall einer Aufhebung beantragt die Bundesregierung, von Aussprüchen nach Art140 Abs6 und Abs7 zweiter Satz B-VG abzusehen und für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

b) Die Bundesregierung erklärte, daß sie die in der Äußerung zum Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 vorgetragenen Argumente auch auf das Verfahren G2/80 sowie auf allfällige weitere, sachverhaltsähnliche, mit den genannten Verfahren verbundene Gesetzesprüfungsverfahren beziehe.

c) Zu den vom VfGH in den Verfahren B371 und 372/78 aufgeworfenen zusätzlichen Bedenken hat die Bundesregierung keine Äußerung erstattet. Der Vertreter der Bundesregierung hat aber in der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Bundesregierung vorgetragen und die in diesen Prüfungsbeschlüssen hinsichtlich ihrer Gleichheitsmäßigkeit in Frage gestellten Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestimmter Kreditverträge als sachlich gerechtfertigt bezeichnet.

6. Der VfGH hat die Verfahren gem. §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.6. Der VfGH hat die Verfahren gem. §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

1. Gegenstand der unter B433 und 458/77, 371, 372 und 578/78, 84,

255 - 266 und 462/79 sowie 8 und 9/80 protokollierten

Beschwerdeverfahren ist die Vorschreibung von Rechtsgeschäftsgebühren betreffend Kreditverträge. Diese Vorschreibungen gründeten sich in allen Fällen (auch) auf §33 TP19 Abs1 GebG idF der Nov. BGBl. 668/1976.Beschwerdeverfahren ist die Vorschreibung von Rechtsgeschäftsgebühren betreffend Kreditverträge. Diese Vorschreibungen gründeten sich in allen Fällen (auch) auf §33 TP19 Abs1 GebG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 668 aus 1976,.

Gegenstand der unter B534, 540 und 546/78 protokollierten Beschwerdeverfahren ist die Vorschreibung von Rechtsgeschäftsgebühren betreffend Darlehensverträge. Die Vorschreibungen gründeten sich in diesen Fällen (auch) auf §33 TP8 Abs1 GebG idF der Nov. BGBl. 668/1976.Gegenstand der unter B534, 540 und 546/78 protokollierten Beschwerdeverfahren ist die Vorschreibung von Rechtsgeschäftsgebühren betreffend Darlehensverträge. Die Vorschreibungen gründeten sich in diesen Fällen (auch) auf §33 TP8 Abs1 GebG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 668 aus 1976,.

Der VfGH ist bei den die Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden, diese Beschwerdeverfahren betreffenden Beschlüssen vorläufig davon ausgegangen, daß die Beschwerden zulässig sind. Diese Annahme trifft zu. Auch die Bundesregierung ist der Sache nach dieser Auffassung nicht entgegengetreten; sie hat zwar die Einstellung der Verfahren mangels Präjudizialität beantragt, in der Begründung dieses Antrages jedoch nicht die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen bezweifelt, sondern nur dargetan, daß bei der Beurteilung der Anlaß zur Gesetzesprüfung bildenden Fälle jene Ausnahmeregelungen in den TP8 und 19 des §33 GebG, die beim VfGH Bedenken hinsichtlich ihrer sachlichen Rechtfertigung erweckt haben, nicht anzuwenden seien.

Es kann nicht bezweifelt werden, daß die belangten Behörden bei der Gebührenvorschreibung in den Anlaßfällen die Bestimmungen des §33 TP8 Abs1 und TP19 Abs1 GebG als diejenigen Bestimmungen anzuwenden hatten, die die Gebührenpflicht hinsichtlich von Darlehensverträgen und Kreditverträgen begründen; auch der VfGH hat diese Bestimmungen anzuwenden. Die Prozeßvoraussetzungen für die amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren sind daher hinsichtlich beider in Prüfung gezogener Bestimmungen gegeben.

2. Die den Anträgen des VwGH zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren betreffen ebenfalls die Vorschreibungen von Darlehensvertrags- bzw. Kreditvertragsgebühren, die in Anwendung des §33 TP8 bzw. 19 GebG erfolgten. Die Anträge sind zulässig. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Annahme des VwGH spricht, daß für die bei ihm anhängigen Beschwerdefälle die Präjudizialität des Abs1 der TP8 und des Abs1 der TP19 des §33 GebG gegeben ist.

III. In der Sache hat der VfGH erwogen:römisch drei. In der Sache hat der VfGH erwogen:

1. a) Der VfGH ist in den genannten Prüfungsbeschlüssen davon ausgegangen, daß der wirtschaftliche Begriff des Kredites weit über die vom GebG in §33 TP8 und TP19 erfaßten Erscheinungen hinausgeht. Eine Kreditierung könne sich in vielerlei wirtschaftlichen Zusammenhängen und Rechtsformen vollziehen. Von der Einräumung einer Zahlungsfrist, der Übergabe der Kaufsache vor Kaufpreiszahlung oder der Bevorschussung verschiedenster Leistungen über die einzelnen Formen der Krediteröffnung einschließlich des Haftungs- oder Garantiekredites bis zum Darlehen ließen sich mannigfaltige Unterschiede feststellen. Dieselbe Rechtsform könne unterschiedlichen Zwecken dienen, derselbe Zweck in unterschiedlicher Rechtsform erreicht werden. Der an die Rechtsform anknüpfende Gesetzgeber sei daher an sich nicht verhalten, seine Regelungen den jeweiligen wirtschaftlichen Zwecken des Rechtsgeschäfts anzupassen. Er könne vielmehr an Unterschiede in der Rechtsform auch dann anknüpfen, wenn mit dem Rechtsgeschäft gleiche wirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Nur soweit er selbst nach wirtschaftlichen Überlegungen differenziere, habe er auch Gleichartigkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht zu beachten. Der VfGH hielt einen pauschalen Vergleich des wirtschaftlichen Zwecks von Darlehen und Kreditvertrag (in der Umschreibung des §33 TP19 GebG) aus diesen Gründen für verfehlt. Er ging vielmehr davon aus, daß eine unterschiedliche Behandlung von Darlehen und Kreditvertrag grundsätzlich zulässig sei, soweit dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Diese wurde hinsichtlich der unterschiedlichen Tarifsätze und der Beschränkung der TP19 auf Geldkredite als gegeben angenommen. Hingegen fand der Gerichtshof vorläufig keine Rechtfertigung für verschiedene, im Bereich der Kreditverträge und der Darlehensverträge unterschiedlich gestaltete Ausnahmen.

b) Die Bundesregierung hält die den Ausgangspunkt der Bedenken des VfGH bildende vorläufige Ansicht für richtig, daß der Gesetzgeber an Unterschiede der Rechtsform auch dann anknüpfen könne, wenn mit dem Rechtsgeschäft gleiche wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Der VfGH bestätige damit nach Ansicht der Bundesregierung, daß der Gesetzgeber im Bereich der Rechtsgebühren als Steuern vom Rechtsverkehr Rechtsgeschäfte mit verschiedenen Rechtsformen ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht nur bei unterschiedlichen wirtschaftlichen Zielen, sondern sogar bei gleichen wirtschaftlichen Zielen unterschiedlich regeln könne. Die Bundesregierung hält die Auffassung des VfGH deshalb für richtig, weil im Bereich der Rechtsgebühren das wirtschaftliche Ziel und der wirtschaftliche Erfolg eines Rechtsgeschäftes jedenfalls insofern ohne Bedeutung sei, als ein nicht in den Tarif des §33 GebG aufgenommenes Rechtsgeschäft auch dann keiner Rechtsgebühr unterworfen werden könne, wenn mit diesem Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Zweck wie mit einem gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft verwirklicht werden könne. Die Ansicht des VfGH sei daher zutreffend, daß der Darlehensvertrag und der Kreditvertrag zwar gleiche wirtschaftliche Ziele, nämlich die Kreditgewährung, verfolgen, daß sie aber in verschiedenen Rechtsformen in Erscheinung treten und ihre rechtliche Affinität nicht so eng sei, daß sie im Rahmen einer an die Rechtsform anknüpfenden Gesetzgebung gleich behandelt werden müßten. Es sei aber auf Grundlage dieser Überlegungen problematisch, wenn der Gerichtshof immer dann, wenn der Gesetzgeber bei der gebührenrechtlichen Behandlung von (hinsichtlich der Rechtsform verschiedenen) Kreditverträgen und Darlehensverträgen unterschiedliche Regelungen treffe, den Unterschied in der Rechtsform nicht mehr als Kriterium ansehe, sondern letztlich doch wieder auf die hinter der Rechtsform stehenden wirtschaftlichen Zielsetzungen zurückgreife. Bei einer solchen Vorgangsweise würden die Überlegungen zur rechtlichen Anknüpfung bedeutungslos. Es erscheine nicht konsequent, dem Gesetzgeber im Grundsatz zuzubilligen, daß Darlehensverträge und Kreditverträge rechtlich verschieden seien und eine daran anknüpfende Gesetzgebung daher den Gleichheitsgrundsatz nicht verletze, wenn dann in der Folge im einzelnen, etwa bei der Frage des Lombarddarlehens und des Lombardkredites, nicht die wesentliche Ungleichheit in der Rechtsform, sondern eine mögliche Gleichheit der wirtschaftlichen Zwecke entscheidend sein solle.

c) Mit diesen Ausführungen mißversteht die Bundesregierung den Ausgangspunkt der Überlegungen des VfGH, der den gleichheitsrechtlichen Bedenken zugrunde liegt. Der Gerichtshof hält den Gesetzgeber des Gebührengesetzes dann für verpflichtet, wirtschaftliche Gleichartigkeiten zu beachten, wenn er selbst nicht bloß an die Rechtsform anknüpft, sondern auch nach wirtschaftlichen Zielsetzungen differenziert. Läßt sich nämlich eine bestimmte Regelung nur aus bestimmten wirtschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Zielen heraus erklären, so muß der Gesetzgeber diese wirtschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Ziele zur Vermeidung einer unsachlichen Differenzierung auch bei Abgabentatbeständen berücksichtigen, die wirtschaftlich im wesentlichen gleichgelagert sind.

Unter dieser Prämisse erweist sich ein Vergleich zwischen der Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehensverträge und jener für Kreditverträge hinsichtlich der unterschiedlichen Ausnahmen als notwendig, weil zwischen beiden Formen der Kreditierung eine weitgehende wirtschaftliche Gleichartigkeit und rechtliche Affinität besteht.

Der Ausgangspunkt der Überlegungen des VfGH wird auch aus der Entstehungsgeschichte der TP19 in §33 GebG deutlich: Wegen ihrer wirtschaftlichen Ähnlichkeit mit Darlehensverträgen, den darüber errichteten Urkunden, Schuldscheinen und Schuldbriefen, die schon seit dem Kaiserlichen Patent vom 9. Feber 1850, RGBl. 50/1850, einer Gebührenpflicht "nach dem Werthe der dargeliehenen Sache" unterworfen sind, wurden mit der GebG-Nov. BGBl. 668/1976 auch bestimmte Kreditverträge der Gebührenpflicht unterworfen; diese Gebührenpflicht von Kreditverträgen wurde aber im einzelnen, insb. hinsichtlich der Ausnahmen von der Gebührenpflicht, von der Gebührenpflicht für Darlehensverträge verschieden ausgebildet.Der Ausgangspunkt der Überlegungen des VfGH wird auch aus der Entstehungsgeschichte der TP19 in §33 GebG deutlich: Wegen ihrer wirtschaftlichen Ähnlichkeit mit Darlehensverträgen, den darüber errichteten Urkunden, Schuldscheinen und Schuldbriefen, die schon seit dem Kaiserlichen Patent vom 9. Feber 1850, RGBl. 50/1850, einer Gebührenpflicht "nach dem Werthe der dargeliehenen Sache" unterworfen sind, wurden mit der GebG-Nov. Bundesgesetzblatt 668 aus 1976, auch bestimmte Kreditverträge der Gebührenpflicht unterworfen; diese Gebührenpflicht von Kreditverträgen wurde aber im einzelnen, insb. hinsichtlich der Ausnahmen von der Gebührenpflicht, von der Gebührenpflicht für Darlehensverträge verschieden ausgebildet.

Der Grund für die Einbeziehung auch der Kreditverträge in die Gebührenpflicht lag zweifellos in der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit dieser beiden Formen der Kreditgewährung. Nach den Erläuterungen zu einer - nicht Gesetz gewordenen - Regierungsvorlage aus 1975, die ebenfalls schon das Ziel hatte, Kreditverträge in die Gebührenpflicht einzubeziehen, sollten Rechtsgeschäfte, die ihrer rechtlichen Natur und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach zu bereits gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften in einer engen Beziehung stehen (wie zB Kreditverträge zu Darlehensverträgen) in den Tarif aufgenommen werden, da es nicht vertretbar erscheine, zueinander derart nahestehende Rechtsgeschäfte gebührenrechtlich differenziert zu behandeln. (EB zur RV der GebG-Nov. 1975, 1317 BlgNR, XIII. GP).Der Grund für die Einbeziehung auch der Kreditverträge in die Gebührenpflicht lag zweifellos in der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit dieser beiden Formen der Kreditgewährung. Nach den Erläuterungen zu einer - nicht Gesetz gewordenen - Regierungsvorlage aus 1975, die ebenfalls schon das Ziel hatte, Kreditverträge in die Gebührenpflicht einzubeziehen, sollten Rechtsgeschäfte, die ihrer rechtlichen Natur und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach zu bereits gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften in einer engen Beziehung stehen (wie zB Kreditverträge zu Darlehensverträgen) in den Tarif aufgenommen werden, da es nicht vertretbar erscheine, zueinander derart nahestehende Rechtsgeschäfte gebührenrechtlich differenziert zu behandeln. (EB zur Regierungsvorlage der GebG-Nov. 1975, 1317 BlgNR, römisch dreizehn. GP).

Neben der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit von Darlehensverträgen iS der TP8 und Kreditverträgen iS der TP19 des §33 GebG ist nach Ansicht des VfGH aber auch die enge rechtliche Affinität der beiden Vertragstypen von Bedeutung. Zwar wird von der Lehre und Judikatur im allgemeinen (vgl. Ruppe, Quartalshefte der Girozentrale H 3/1975, S 40 ff.) der Krediteröffnungsvertrag (Kreditvertrag) als Konsensualkontrakt dem Darlehensvertrag, der nach §983 ABGB als Realkontrakt erst mit der Zuzählung der Darlehensvaluta zustande kommt, gegenübergestellt und vom Darlehensvertrag dadurch abgegrenzt, daß er nicht auf den künftigen Abschluß eines Hauptvertrages gerichtet ist, sondern auf Erfüllung, also Zur-Verfügung-Stellung von Krediten. Dennoch wird in der Literatur vielfach auf die Unschärfe der rechtlichen Abgrenzung von Darlehensverträgen und Kreditverträgen hingewiesen (vgl. etwa Stanzl in Klang, 2. Auflage, IV/1, S 693 ff.; Hämmerle, Handelsrecht III,Neben der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit von Darlehensverträgen iS der TP8 und Kreditverträgen iS der TP19 des §33 GebG ist nach Ansicht des VfGH aber auch die enge rechtliche Affinität der beiden Vertragstypen von Bedeutung. Zwar wird von der Lehre und Judikatur im allgemeinen vergleiche Ruppe, Quartalshefte der Girozentrale H 3/1975, S 40 ff.) der Krediteröffnungsvertrag (Kreditvertrag) als Konsensualkontrakt dem Darlehensvertrag, der nach §983 ABGB als Realkontrakt erst mit der Zuzählung der Darlehensvaluta zustande kommt, gegenübergestellt und vom Darlehensvertrag dadurch abgegrenzt, daß er nicht auf den künftigen Abschluß eines Hauptvertrages gerichtet ist, sondern auf Erfüllung, also Zur-Verfügung-Stellung von Krediten. Dennoch wird in der Literatur vielfach auf die Unschärfe der rechtlichen Abgrenzung von Darlehensverträgen und Kreditverträgen hingewiesen vergleiche etwa Stanzl in Klang, 2. Auflage, IV/1, S 693 ff.; Hämmerle, Handelsrecht römisch drei,

2. Aufl., S 189; Gassner, Anw. 1977, S 103 ff.; Gaier, Kommentar zum GebG, S 234 f.).

Auch in der Rechtsprechung des VwGH tritt die Unterschiedlichkeit in den Rechtsformen nicht immer klar zu Tage. So behandelte der VwGH - entsprechend der eben formulierten allgemeinen Ansicht - Verträge, in denen der eine Vertragsteil zusagt, dem anderen Kredit einzuräumen, nicht als Darlehensvertrag iS des §33 TP8 GebG (vgl. zB VwSlg. 29 F/1948, 1228 F/1955, 4405 F/1972) und anerkannte damit - zumindest implizit - eine grundsätzliche Unterscheidung von Darlehensvertrag und Kreditvertrag; andererseits qualifizierte er die Auszahlung von Geldbeträgen im Rahmen eines revolvierenden Kreditvertrages als Darlehen (VwSlg. 1893 F/1958, 2664 F/1962, 21. 9. 1977 Z 285, 349/77, ÖStZB 1978, 67), was die Ansicht voraussetzt, daß ein Kreditvertrag nur durch den Abschluß von Darlehensverträgen erfüllt werden könne und im Effekt auf eine Qualifikation des Kreditvertrages als Darlehensvorvertrag hinausläuft (so auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 5. Aufl., S 292).Auch in der Rechtsprechung des VwGH tritt die Unterschiedlichkeit in den Rechtsformen nicht immer klar zu Tage. So behandelte der VwGH - entsprechend der eben formulierten allgemeinen Ansicht - Verträge, in denen der eine Vertragsteil zusagt, dem anderen Kredit einzuräumen, nicht als Darlehensvertrag iS des §33 TP8 GebG vergleiche zB VwSlg. 29 F/1948, 1228 F/1955, 4405 F/1972) und anerkannte damit - zumindest implizit - eine grundsätzliche Unterscheidung von Darlehensvertrag und Kreditvertrag; andererseits qualifizierte er die Auszahlung von Geldbeträgen im Rahmen eines revolvierenden Kreditvertrages als Darlehen (VwSlg. 1893 F/1958, 2664 F/1962, 21. 9. 1977 Ziffer 285, 349 /, 77,, ÖStZB 1978, 67), was die Ansicht voraussetzt, daß ein Kreditvertrag nur durch den Abschluß von Darlehensverträgen erfüllt werden könne und im Effekt auf eine Qualifikation des Kreditvertrages als Darlehensvorvertrag hinausläuft (so auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 5. Aufl., S 292).

Diese Auffassung des VwGH wurde wiederum von der Literatur stark kritisiert (vgl. etwa Ruppe, aaO S 42 f.; Raschbacher, ÖStZ 1978, 59 ff.); sie steht in diametralem Gegensatz zur Ansicht etwa von Schinnerer (Bankverträge II, 2. Aufl., S 21, 41), der darauf hingewiesen hat, daß beim Kreditvertrag der Erfüllungshandlung (Kreditanspruchnahme) keine selbständige rechtliche Bedeutung zukomme, weil die Disposition des Kunden seitens der Bank lediglich einen technischen Vorgang auslöse, während bei Annahme eines Darlehensvertrages für jeden Einzelfall eine Willensübereinstimmung von Bank und Kunden unterstellt werden müßte.Diese Auffassung des VwGH wurde wiederum von der Literatur stark kritisiert vergleiche etwa Ruppe, aaO S 42 f.; Raschbacher, ÖStZ 1978, 59 ff.); sie steht in diametralem Gegensatz zur Ansicht etwa von Schinnerer (Bankverträge römisch zwei, 2. Aufl., S 21, 41), der darauf hingewiesen hat, daß beim Kreditvertrag der Erfüllungshandlung (Kreditanspruchnahme) keine selbständige rechtliche Bedeutung zukomme, weil die Disposition des Kunden seitens der Bank lediglich einen technischen Vorgang auslöse, während bei Annahme eines Darlehensvertrages für jeden Einzelfall eine Willensübereinstimmung von Bank und Kunden unterstellt werden müßte.

Selbst der Gesetzgeber scheidet die Begriffe Darlehensvertrag und Kreditvertrag nicht streng voneinander. So verwendet er etwa im WBFG 1968 (§10 Abs1 lita und §§11 ff.) den Begriff "Darlehen", obwohl es sich bei dem dort vorgesehenen Finanzierungsinstrument wie aus den Einzelregelungen des WBFG 1968 deutlich wird - nicht um einen Real-, sondern um einen Konsensualkontrakt handelt, der gebührenrechtlich nicht als Darlehen iS der TP8, sondern als Kredit iS der TP19 zu qualifizieren wäre. (Die Frage der Unterstellung unter diese Tatbestände stellt sich freilich im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des §35 WBFG 1968 nicht.)

Auch im Gewerberecht wurden die Begriffe nicht streng voneinander geschieden. So definiert etwa §1 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung (BGBl. 304/1977) Kredite iS dieser Verordnung als "Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens".Auch im Gewerberecht wurden die Begriffe nicht streng voneinander geschieden. So definiert etwa §1 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung Bundesgesetzblatt 304 aus 1977,) Kredite iS dieser Verordnung als "Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens".

Ist aber die rechtliche Affinität zwischen Darlehensverträgen und Kreditverträgen so groß, daß eine klare und deutliche Scheidung der beiden Rechtsformen derartige Schwierigkeiten macht, und ist überdies eine weitgehende wirtschaftliche Gleichartigkeit vorhanden, so muß sich die eine Gebührenpflicht der Kreditverträge anordnende Norm auch einen Vergleich mit der die Gebührenpflicht von Darlehensgewährungen normierenden Regelung des Gebührengesetzes gefallen lassen. Aus den dargelegten Erwägungen der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit und rechtlichen Affinität von Darlehensverträgen und Kreditverträgen hält der VfGH eine derartige Überprüfung am Gleichheitsgrundsatz trotz der allgemeinen Formenstrenge des Gebührengesetzes, die sich daraus ergibt, daß die einzelnen Tatbestände an spezifische zivilrechtliche Gestaltungen und nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten abgabenrechtliche Folgen knüpfen (vgl. Reeger - Stoll, Die Bundesabgabenordnung, 5. Aufl., Wien 1975, S 28 ff., insb. S 30; Frotz - Hügel - Popp, Kommentar zum GebG. Anm. B I 2c zu §§15 - 18), für notwendig und zulässig.Ist aber die rechtliche Affinität zwischen Darlehensverträgen und Kreditverträgen so groß, daß eine klare und deutliche Scheidung der beiden Rechtsformen derartige Schwierigkeiten macht, und ist überdies eine weitgehende wirtschaftliche Gleichartigkeit vorhanden, so muß sich die eine Gebührenpflicht der Kreditverträge anordnende Norm auch einen Vergleich mit der die Gebührenpflicht von Darlehensgewährungen normierenden Regelung des Gebührengesetzes gefallen lassen. Aus den dargelegten Erwägungen der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit und rechtlichen Affinität von Darlehensverträgen und Kreditverträgen hält der VfGH eine derartige Überprüfung am Gleichheitsgrundsatz trotz der allgemeinen Formenstrenge des Gebührengesetzes, die sich daraus ergibt, daß die einzelnen Tatbestände an spezifische zivilrechtliche Gestaltungen und nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten abgabenrechtliche Folgen knüpfen vergleiche Reeger - Stoll, Die Bundesabgabenordnung, 5. Aufl., Wien 1975, S 28 ff., insb. S 30; Frotz - Hügel - Popp, Kommentar zum GebG. Anmerkung B römisch eins 2c zu §§15 - 18), für notwendig und zulässig.

2. Unter dieser Annahme, die sich nunmehr als zutreffend herausgestellt hat, vermochte der VfGH in seinen Unterbrechungsbeschlüssen vorläufig keine Rechtfertigung dafür zu finden, daß Kreditverträge in Fremdwährungen schlechthin (TP19 Abs1), Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (TP19 Abs4 Z6) und Kreditverträge zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften (TP19 Abs4 Z4) von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Ferner schien es dem VfGH unsachlich zu sein, daß Lombard- und Faustpfandkredite (TP8 Abs2 Z1 und 2) sowie Schulderklärungen in Kontoauszügen, die Anerkennung von Kontoauszügen uä. (TP8 Abs2 Z4) nur im Bereich der Darlehensverträge, nicht aber auch im Bereich der Kreditverträge von der Gebührenpflicht befreit sind.

a) Der VfGH konnte vorläufig keinen Grund für die Rechtfertigung der Regelu

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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