RS Vwgh 2004/11/17 2003/04/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79b;
GewO 1994 §79c;
GewO 1994 §81 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/04/0049 E 18. Mai 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0121 E 10. November 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Seit der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl I/63/1997, können zwar gemäß § 79c GewO 1994 die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufgehoben werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Diese Regelung bildet aber keine Durchbrechung der Rechtskraft des die fragliche Auflage vorschreibenden Genehmigungsbescheides. Sie gibt vielmehr lediglich der Behörde die Möglichkeit, nachträglichen Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen (hier:

Der Widerspruch der mit dem angefochtenen Bescheid im Wege des § 81 Abs 1 GewO 1994 erteilten Genehmigung zur Auflage des erstinstanzlichen Bescheides stellt sich inhaltlich als Beseitigung dieser Auflage dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040068.X01

Im RIS seit

24.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten