TE Vfgh Erkenntnis 1980/5/8 G117/78

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Veröffentlicht am 08.05.1980
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art134 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art147 Abs2, Art147 Abs3
UOG §5 Abs7
UOG §12 Abs3 litb, §12 Abs3 litc
UOG §30 Abs4, §30 Abs5
UOG §111 Abs4 erster Satz
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 134 heute
  2. B-VG Art. 134 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 134 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2008 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 134 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 134 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 134 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 147 heute
  2. B-VG Art. 147 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 147 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 147 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 147 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  6. B-VG Art. 147 gültig von 01.07.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 147 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 147 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  9. B-VG Art. 147 gültig von 01.01.2004 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 147 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  11. B-VG Art. 147 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  12. B-VG Art. 147 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. B-VG Art. 147 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  14. B-VG Art. 147 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  15. B-VG Art. 147 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  16. B-VG Art. 147 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

UOG; Zuordnung von Universitätsprofessoren zu den Nachfolgefakultäten; Zugehörigkeit zu einem Fakultätskollegium B-VG; Art134 Abs3 und Art147 Abs2 und 3 enthalten keine institutionelle Garantie für die bestandenen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten

Spruch

1. Der Antrag, §30 Abs5 zweiter Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.1. Der Antrag, §30 Abs5 zweiter Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Den Anträgen,

§111 Abs4 erster und zweiter Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben,§111 Abs4 erster und zweiter Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, als verfassungswidrig aufzuheben,

§12 Abs3 litb und litc des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der BVG-Nov. 1977 (Bundesverfassungsgesetz vom 18. Oktober 1977, BGBl. 539/1977) zu erkennen, wird keine Folge gegeben.§12 Abs3 litb und litc des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der BVG-Nov. 1977 (Bundesverfassungsgesetz vom 18. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt 539 aus 1977,) zu erkennen, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.A. Das Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz - UOG), BGBl. 258/1975, ist im allgemeinen - besondere Bestimmungen können hier außer Betracht bleiben - mit Beginn des Studienjahres 1975/76 (d.i. gem. §19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. 177/1966, mit 1. Oktober 1975) in Kraft getreten.römisch eins.A. Das Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz - UOG), Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, ist im allgemeinen - besondere Bestimmungen können hier außer Betracht bleiben - mit Beginn des Studienjahres 1975/76 (d.i. gem. §19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt 177 aus 1966,, mit 1. Oktober 1975) in Kraft getreten.

Gem. §12 Abs3 UOG gliedert sich die Universität Innsbruck in sieben Fakultäten, darunter die Rechtswissenschaftliche Fakultät (litb) und die Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (litc).

§30 Abs5 UOG lautet:

"(5) Der Ordentliche Universitätsprofessor ist Mitglied des Fakultätskollegiums (§63 Abs1 lita) bzw. Universitätskollegiums (§76 Abs1 lita) derjenigen Fakultät (Universität), der das Institut, dem er zugewiesen wurde, eingegliedert ist (§61 Abs1). Gehört der Universitätsprofessor zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) an, so hat er sich durch Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) zu entscheiden."

Diese Bestimmungen gelten gem. §31 Abs8 UOG sinngemäß auch für Außerordentliche Universitätsprofessoren.

Der XX. Abschnitt "Übergangsbestimmungen und Vollziehung" (§§110 bis 117) enthält unter der Überschrift "Kollegialorgane und akademische Funktionäre" in §111 ua. folgende Bestimmungen:Der römisch zwanzig. Abschnitt "Übergangsbestimmungen und Vollziehung" (§§110 bis 117) enthält unter der Überschrift "Kollegialorgane und akademische Funktionäre" in §111 ua. folgende Bestimmungen:

"(4) Die Professorenkollegien der bisherigen Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck, der bisherigen Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck und Salzburg, die Fakultätskollegien der bisherigen Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik der Technischen Hochschulen in Wien und Graz sowie das Professorenkollegium der bisherigen Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz haben festzustellen, welchen der im §12 genannten Fakultäten ihrer Universität die Ordentlichen und Außerordentlichen Hochschulprofessoren ihrer Fakultät unter Bedachtnahme auf deren Lehrverpflichtung zuzuordnen sind. Die Angehörigen der im §50 Abs3 litb genannten Personengruppen gelten als jener Fakultät zugeordnet, der jener Ordentliche oder Außerordentliche Universitäts-(Hochschul-)Professor, dem sie bisher unmittelbar unterstanden, zugeordnet wurden ..."

Der verwiesene §50 Abs3 litb nennt bei Umschreibung der Angehörigen der Institutskonferenz die Personengruppen der "Vertreter der am Institut tätigen anderen Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb, mit Ausnahme der emeritierten Universitätsprofessoren und der Gastvortragenden)". Die Abgrenzung dieser Personengruppen ergibt sich aus §23 Abs1 bis 3 UOG.

B.1. Der VwGH hat anläßlich einer bei ihm anhängigen Beschwerde des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Mai 1976, Z 69873/8-11/76, an den VfGH gem. Art140 Abs1 B-VG iVm §62 VerfGG 1953 folgende Anträge gestellt:B.1. Der VwGH hat anläßlich einer bei ihm anhängigen Beschwerde des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Mai 1976, Ziffer 69873 /, 8 -, 11 /, 76,, an den VfGH gem. Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit §62 VerfGG 1953 folgende Anträge gestellt:

"§111 Abs4 erster und zweiter Satz, allenfalls auch §30 Abs5 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 11. April 1975 über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz - UOG), BGBl. Nr. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben,"§111 Abs4 erster und zweiter Satz, allenfalls auch §30 Abs5 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 11. April 1975 über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz - UOG), Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, als verfassungswidrig aufzuheben,

§12 Abs3 litb und litc UOG, BGBl. Nr. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der BVG-Novelle 1977 (Bundesverfassungsgesetz vom 18. Oktober 1977, BGBl. Nr. 539/1977) zu erkennen."§12 Abs3 litb und litc UOG, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der BVG-Novelle 1977 (Bundesverfassungsgesetz vom 18. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1977,) zu erkennen."

2. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde:

Das Professorenkollegium der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck befaßte sich in seiner Sitzung vom 14. Oktober 1975 (unter Punkt 2 der Tagesordnung) mit "Maßnahmen zur Durchführung des UOG, insbesondere Beschlußfassung gemäß §111 Abs4 UOG und gemäß dem 1. Durchführungserlaß zum UOG, Nr. 127 des Verordnungsblattes für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst und Wissenschaft und Forschung, 1975, insbesonders S 4 ff."

Ein Antrag auf Feststellung, "es sei unzulässig, daß ein Mitglied der gegenwärtigen rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät gemäß §111 Abs4 UOG mehr als einer Nachfolgefakultät zugeordnet wird", wurde abgelehnt.

Sodann wurde mit Beschluß festgestellt, "daß das Zuordnungsverfahren nach §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich dieser Fakultät fällt".

Anschließend wurde gem. §111 Abs4 UOG darüber Beschluß gefaßt, welchen der Nachfolgefakultäten (Rechtswissenschaftliche Fakultät sowie Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) die einzelnen Universitätsprofessoren unter Bedachtnahme auf deren Lehrverpflichtung jeweils zuzuordnen sind. Dabei wurden acht Professoren beiden Nachfolgefakultäten zugeordnet.

Auch in seiner Sitzung am 18. November 1975 befaßte sich das genannte Professorenkollegium (unter Punkt 2 der Tagesordnung) mit Maßnahmen zur Durchführung des UOG. Dabei wurde davon ausgegangen, daß das Zuordnungsverfahren gem. §111 Abs4 UOG im autonomen Wirkungsbereich durchzuführen sei. Es wurde zunächst beschlossen, daß über die Zuordnung von emeritierten Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, Universitätsdozenten und Lehrbeauftragten "in Analogie zu §111 Abs4 UOG entschieden" wird, und zwar in der Form, daß jeweils mit Beschluß festgestellt wird, welcher der künftigen Fakultäten der einzelne Universitätslehrer zugehören soll. Diese Feststellung ist anschließend jeweils getroffen worden.

Die Beschlüsse sind den Betroffenen in den Sitzungen am 14. Oktober und am 18. November 1975 bekannt gegeben worden und außerdem im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck verlautbart worden.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit dem beim VwGH angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1976 gem. §5 Abs4 und 5 litc

UOG

den Beschluß des Professorenkollegiums vom 14. Oktober 1975 insoweit aufgehoben, als er bezüglich der acht beiden Nachfolgefakultäten zugeordneten Universitätsprofessoren in einem Fall die Zuordnung zu der künftigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät und in sieben Fällen die Zuordnung zu der künftigen Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät betrifft,

den Beschluß des Professorenkollegiums vom 18. November 1975 insoweit aufgehoben, als zwei Universitätsdozenten der künftigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät und zwei Lehrbeauftragte der künftigen Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet wurden und ein emeritierter Universitätsprofessor vom Zuordnungsbeschluß überhaupt erfaßt wurde,

den Beschluß des Professorenkollegiums vom 14. Oktober 1975, daß das Zuordnungsverfahren nach §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Fakultät fällt, aufgehoben.

Die gegen diesen Bescheid beim VwGH erhobene Beschwerde des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ist auf Art131 Abs2 B-VG iVm §5 Abs6 (jetzt gem. Bundesgesetz BGBl. 443/1978: Abs7) UOG gestützt.Die gegen diesen Bescheid beim VwGH erhobene Beschwerde des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ist auf Art131 Abs2 B-VG in Verbindung mit §5 Abs6 (jetzt gem. Bundesgesetz BGBl. 443/1978: Abs7) UOG gestützt.

3. a) Der VwGH legt in der Begründung seiner Anträge zunächst dar, daß der verwaltungsgerichtlichen Behandlung der Beschwerde des Professorenkollegiums keiner der in §34 Abs1 VwGG 1965 aufgezählten Tatbestände entgegenstehe.

Bei der nach §5 Abs6 (jetzt Abs7) UOG für zulässig erklärten Beschwerde der betroffenen Organe der Universitäten gegen einen ein aufsichtsbehördliches Verfahren abschließenden Bescheid handle es sich um einen der in Art131 Abs2 B-VG vorgesehenen Fälle der sogenannten objektiven Beschwerde an den VwGH, die nicht an die Voraussetzung einer (behaupteten) Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers geknüpft sei. Betroffenes Organ iS des §5 Abs6 (jetzt Abs7) UOG sei im Falle der Aufhebung von Beschlüssen durch Bescheid der Aufsichtsbehörde jedenfalls jenes Organ der Universität, das den im Bescheid der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Beschluß in letzter Instanz gefaßt habe. Also sei davon auszugehen, daß die Möglichkeit der Beschwerdeführung vor dem VwGH schon nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, nach dem Charakter der darin verfügten Maßnahmen und nach der Art des vorausgegangenen aufsichtsbehördlichen Verfahrens ausschließlich dem beschwerdeführenden Professorenkollegium zugestanden sei. Eine Einschränkung der durch den Gesetzgeber auf breitester Basis, nämlich für den ganzen Bereich aufsichtsbehördlicher Verfahren nach §5 UOG, vorgesehenen Rechtskontrolle bestehe nicht. Der beschwerdeführenden Partei müsse ungeachtet der Übergangsvorschrift des §111 Abs1 UOG die Rechtsstellung als Organ der Universität und damit die Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin und bis zum endgültigen Abschluß dieses Verfahrens zukommen.

b) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §111 Abs4 UOG hat der VwGH Bedenken unter dem Aspekt des Art7 B-VG aus dem Grunde der ungleichen Verteilung der Pflichten und Rechte der Professoren, weil ihrer Pflicht, an einer zweiten Fakultät zu lehren, kein Recht zur Mitwirkung in dem betreffenden Fakultätskollegium gegenüberstehe.

Es scheine auch dem Gleichheitsgebot des Art7 B-VG zu widersprechen, daß ihrem Wesensgehalt nach gleiche Angelegenheiten (nämlich die Entscheidung zugunsten der Zugehörigkeit zu nur einem der in Betracht kommenden Kollegien) in §111 Abs4 erster Satz und in §30 Abs5 zweiter Satz in wesentlich anderer Weise geregelt würden, ohne daß ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung ersichtlich wäre: Nach §30 Abs5 habe sich der Ordentliche Universitätsprofessor (für Außerordentliche Universitätsprofessoren gelte diese Bestimmung nach §31 Abs8 sinngemäß), wenn er zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) angehöre, durch Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) zu entscheiden, und zwar ohne Beschränkung der Entscheidungsfreiheit. Hingegen ordne §111 Abs4 nicht nur eine Bedachtnahme auf die Lehrverpflichtung an, sondern unterwerfe die Betroffenen einer für sie nicht einmal anfechtbaren Entscheidung eines Kollegialorgans.

Da diese Verfassungswidrigkeit beide Bestimmungen erfasse, die Wesensgleiches ungleich regelten, sehe sich der VwGH auch zur Anfechtung des §30 Abs5 zweiter Satz UOG verpflichtet.

Gegen §30 Abs5 zweiter Satz bestünden weitere Bedenken unter dem Aspekt des Art18 B-VG. Weder aus der Bestimmung selbst, noch aus dem Zusammenhang, in dem sie im Gesetz stehe, sei zu erkennen, welche Grundsätze bei der vorgesehenen Erklärung vom Gesetzgeber als sachgerecht angesehen und mithin vom zur Erklärung Berechtigten zu beachten wären. Da die Erklärung nicht nur für die Rechtsstellung des Erklärenden, sondern auch für die Zusammensetzung und damit die Mehrheitsverhältnisse in einem für die Führung von Angelegenheiten einer autonomen Verwaltung zuständigen Kollegialorgan bedeutsam, ja ausschlaggebend sein kann, wäre der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, erkennbare Richtlinien aufzustellen.

§111 Abs4 zweiter Satz UOG erweise sich überall dort, wo das nach dem Gesetz ausschlaggebende Tatbestandsmerkmal der "bisherigen unmittelbaren Unterstellung" unter einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Professor fehle, als unvollziehbar und damit unter dem Aspekt des Art18 B-VG als bedenklich. Dies deshalb, weil die durchgehende Gliederung der Universitäten nach Instituten (§46 Abs1) eine erst durch das UOG selbst geschaffene organisatorische Neuerung sei, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aber weder die Notwendigkeit der Zugehörigkeit jedes Hochschullehrers zu einem Institut noch die daraus folgende Unterstellung unter den die Funktion des Institutsvorstandes ausübenden Universitätsprofessor bestanden hätten.

c) Bedenken gegen die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG hegt der VwGH unter dem Gesichtspunkt der Regelungen des Art147 Abs2, aber auch des Art134 Abs3 und Art147 Abs3 B-VG.

Die angewendeten Bestimmungen des UOG bauten auf dem Erfordernis der Trennung in Fakultäten nach den Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG auf.

Im Zeitpunkt der Erlassung des beim VwGH angefochtenen Bescheides habe Art147 Abs2 B-VG normiert, daß bestimmte Mitglieder des VfGH aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren an den Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten zu entnehmen seien. Mit der Änderung des B-VG durch das BVG vom 18. Oktober 1977, BGBl. 539/1977, die am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten sei, seien im Art147 Abs2 die Worte "Professoren an den rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten" durch die Worte "Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität" ersetzt worden. In den seit Erlassung des angefochtenen Bescheides unveränderten Bestimmungen des Art134 Abs3 und des Art147 Abs3 B-VG werde der Begriff "rechts- und staatswissenschaftliche Studien" verwendet und es habe die Meinung viel für sich, daß auch diese Stellen des B-VG jene Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten voraussetzen, an denen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien stattfänden.Im Zeitpunkt der Erlassung des beim VwGH angefochtenen Bescheides habe Art147 Abs2 B-VG normiert, daß bestimmte Mitglieder des VfGH aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren an den Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten zu entnehmen seien. Mit der Änderung des B-VG durch das BVG vom 18. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt 539 aus 1977,, die am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten sei, seien im Art147 Abs2 die Worte "Professoren an den rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten" durch die Worte "Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität" ersetzt worden. In den seit Erlassung des angefochtenen Bescheides unveränderten Bestimmungen des Art134 Abs3 und des Art147 Abs3 B-VG werde der Begriff "rechts- und staatswissenschaftliche Studien" verwendet und es habe die Meinung viel für sich, daß auch diese Stellen des B-VG jene Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten voraussetzen, an denen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien stattfänden.

Der VwGH ist der Auffassung, daß, wenn die Verfassung in einem organisatorischen Zusammenhang, bei den Vorschriften über die Bildung eines Organs eine Institution voraussetze, der einfache Gesetzgeber nicht berechtigt sei, diese Institution abzuschaffen. Die praktische Relevanz habe sich durch die Beschränkung des Personenkreises für den Nachwuchs des VfGH ergeben. Ferner sei auch nicht zu übersehen, daß die Verbindung rechts- und staatswissenschaftlicher Kenntnisse auch materiell von großer Bedeutung sei und die Einheit dieses Studienzusammenhanges in der Verfassungslage gesichert erschienen sei.

Aus den Ausführungen des VwGH ist zu entnehmen, daß er den Alternativantrag auf Feststellung, daß die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG im Zeitraum vor der B-VG-Nov. 1977 verfassungswidrig gewesen seien, im Hinblick auf die Neufassung des Art140 B-VG mit Wirkung vom 1. Juli 1976 durch das BVG BGBl. 302/1975 für gerechtfertigt hält. Werde aber dem Art134 Abs3 und dem Art147 Abs3 B-VG der Hinweis auf den Bestand rechts- und staatswissenschaftlicher Studien an Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten entnommen, so sei die Problematik, die bezüglich der Änderung des Art147 Abs2 B-VG vorliegen möge, nicht gegeben, weshalb auch der Alternativantrag auf Aufhebung des §12 Abs3 UOG in dem genannten Umfang gestellt worden sei.Aus den Ausführungen des VwGH ist zu entnehmen, daß er den Alternativantrag auf Feststellung, daß die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG im Zeitraum vor der B-VG-Nov. 1977 verfassungswidrig gewesen seien, im Hinblick auf die Neufassung des Art140 B-VG mit Wirkung vom 1. Juli 1976 durch das BVG Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, für gerechtfertigt hält. Werde aber dem Art134 Abs3 und dem Art147 Abs3 B-VG der Hinweis auf den Bestand rechts- und staatswissenschaftlicher Studien an Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten entnommen, so sei die Problematik, die bezüglich der Änderung des Art147 Abs2 B-VG vorliegen möge, nicht gegeben, weshalb auch der Alternativantrag auf Aufhebung des §12 Abs3 UOG in dem genannten Umfang gestellt worden sei.

C. Die Bundesregierung erstattete in dem Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung. Sie beantragte, der VfGH wolle die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufheben und auch hinsichtlich §12 Abs3 litb und c UOG die Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der B-VG-Nov. 1977, BGBl. 539, nicht feststellen. Im Falle der Aufhebung beantragte die Bundesregierung, für das Außerkrafttreten der Bestimmungen eine Frist von einem Jahr vorzusehen und von Aussprüchen nach Art140 Abs6 und nach Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG abzusehen.C. Die Bundesregierung erstattete in dem Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung. Sie beantragte, der VfGH wolle die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufheben und auch hinsichtlich §12 Abs3 litb und c UOG die Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der B-VG-Nov. 1977, Bundesgesetzblatt 539, nicht feststellen. Im Falle der Aufhebung beantragte die Bundesregierung, für das Außerkrafttreten der Bestimmungen eine Frist von einem Jahr vorzusehen und von Aussprüchen nach Art140 Abs6 und nach Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG abzusehen.

Zu dieser Äußerung nahm der VwGH Stellung, wobei er seine Anträge unverändert aufrecht hielt.

Dazu bezog die Bundesregierung Stellung und hielt ihrerseits den in ihrer Äußerung enthaltenen Antrag vollinhaltlich aufrecht.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

A. Mit dem beim VwGH angefochtenen Bescheid sind in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes (§3 Abs2, §5 UOG) im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universität Innsbruck gefaßte Beschlüsse des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät aufgehoben worden, und zwar Beschlüsse gem. §111 Abs4 UOG über Zuordnungen zu den in §12 Abs3 litb und c UOG angeführten Fakultäten und auch der Beschluß, daß das Zuordnungsverfahren nach §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Fakultät fällt.

Das beim VwGH beschwerdeführende Professorenkollegium hatte zwar iS des §111 Abs1 UOG seine Funktion als akademische Behörde nur bis zur Konstituierung der im UOG vorgesehenen neuen Kollegialorgane auszuüben. Es spricht aber nichts gegen die Annahme des VwGH, daß dem Professorenkollegium als dem von dem angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheide betroffenen Organ die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH gem. §5 Abs7 zukommt.

Wie immer der VwGH die Frage beurteilt, ob die Handhabung des §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) oder in den übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Universitäten fällt, nichts spricht gegen die Annahme des VwGH, daß er die von seinem Antrag erfaßten Bestimmungen des §111 Abs4 erster und zweiter Satz UOG und die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden hat; hingegen kann die Bestimmung des §30 Abs5 zweiter Satz UOG ganz offenbar und schon begrifflich nicht als eine Voraussetzung für die Entscheidung des VwGH in Betracht kommen (vgl. dazu VfSlg. 2701/1954, 4158/1962, 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 6278/1970, 7999/1977, 8136/1977, Erk. G104/78 vom 12. März 1979).Wie immer der VwGH die Frage beurteilt, ob die Handhabung des §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) oder in den übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Universitäten fällt, nichts spricht gegen die Annahme des VwGH, daß er die von seinem Antrag erfaßten Bestimmungen des §111 Abs4 erster und zweiter Satz UOG und die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden hat; hingegen kann die Bestimmung des §30 Abs5 zweiter Satz UOG ganz offenbar und schon begrifflich nicht als eine Voraussetzung für die Entscheidung des VwGH in Betracht kommen vergleiche dazu VfSlg. 2701/1954, 4158/1962, 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 6278/1970, 7999/1977, 8136/1977, Erk. G104/78 vom 12. März 1979).

§111 Abs4 UOG ist eine Übergangsbestimmung, die ua. die Zuordnung schon bisheriger Universitätsangehöriger - darunter der bisher, das ist vor dem 1. Oktober 1975, ernannten und gem. §110 Abs1 UOG übergeleiteten Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren - auf die nach dem UOG neu geschaffenen Nachfolgefakultäten bisheriger Fakultäten regelt.

§30 Abs5 UOG regelt dagegen die Mitgliedschaft zu einem Fakultätskollegium und die diesbezügliche Erklärung jener Ordentlichen Universitätsprofessoren (und gem. §31 Abs8 auch jener Außerordentlichen Universitätsprofessoren), welche bereits unter der Herrschaft des UOG, also nach dem 1. Oktober 1975, ernannt worden sind und gem. dem in §30 Abs4 geregelten Ernennungsakt zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) angehören. Es ist offenkundig, daß diese Regelung vom Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde nicht anzuwenden ist.

Der VfGH brauchte in diesem Zusammenhang noch nicht auf die Annahme des VwGH einzugehen, daß beide Bestimmungen Wesensgleiches ungleich regeln und daher beide verfassungswidrig wären, denn auch wenn die Annahme der Wesensgleichheit beider Bestimmungen zuträfe, kann - weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen - nur jene gesetzliche Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, die vom VwGH in der bei ihm anhängigen Beschwerdesache anzuwenden ist (vgl. zu einer ähnlichen Problematik VfSlg. 8539/1979).Der VfGH brauchte in diesem Zusammenhang noch nicht auf die Annahme des VwGH einzugehen, daß beide Bestimmungen Wesensgleiches ungleich regeln und daher beide verfassungswidrig wären, denn auch wenn die Annahme der Wesensgleichheit beider Bestimmungen zuträfe, kann - weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen - nur jene gesetzliche Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, die vom VwGH in der bei ihm anhängigen Beschwerdesache anzuwenden ist vergleiche zu einer ähnlichen Problematik VfSlg. 8539/1979).

Soweit der Antrag des VwGH §30 Abs5 zweiter Satz UOG betrifft, war er daher zurückzuweisen.

Bei dieser Rechtslage war auf die Bedenken, die der VwGH gegen §30 Abs5 zweiter Satz UOG dargelegt hat, nicht einzugehen.

B. In der Sache hat der VfGH über die bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §111 Abs4 UOG dargelegten Bedenken erwogen:

1. Der VwGH geht in seinem Antrag offensichtlich von der Annahme aus, daß die Übergangsbestimmung des §111 Abs4 erster Satz UOG nur die Möglichkeit der Zuordnung eines Hochschulprofessors zu einer einzigen der neuen Fakultäten bietet. Der VwGH entspricht mit seiner Antragstellung einer Anregung des beschwerdeführenden Professorenkollegiums, die dieses für den Fall vorgebracht hat, daß der VwGH zu der Überzeugung gelangen sollte, die Bestimmungen des §111 Abs4 UOG seien iS der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung auszulegen, daß nämlich ein Hochschulprofessor nur einer neuen Fakultät zugeordnet werden dürfe.

Nach Auffassung des VfGH hat jedoch §111 Abs4 erster Satz UOG nicht diesen Inhalt.

Diese Bestimmung enthält insofern eine Richtlinie für die Zuordnung zu einer neuen Fakultät, als sie die "Bedachtnahme auf die Lehrverpflichtung" des Hochschulprofessors anordnet; damit ist ein Zusammenhang zwischen der bestehenden Lehrverpflichtung und der neuen Fakultätsgliederung zum Ausdruck gebracht.

Der Wortlaut des Gesetzes bietet keinen Anhaltspunkt für die vom VwGH angenommene einschränkende Auslegung. §111 Abs4 erster Satz UOG - zunächst für sich betrachtet - schließt es nicht aus, einen Hochschulprofessor, der seiner Lehrverpflichtung bisher im Rahmen der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät einer Universität (§7 Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl. 154/1955) nachkam, beiden Nachfolgefakultäten (der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; §12 UOG) zuzuordnen.Der Wortlaut des Gesetzes bietet keinen Anhaltspunkt für die vom VwGH angenommene einschränkende Auslegung. §111 Abs4 erster Satz UOG - zunächst für sich betrachtet - schließt es nicht aus, einen Hochschulprofessor, der seiner Lehrverpflichtung bisher im Rahmen der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät einer Universität (§7 Hochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt 154 aus 1955,) nachkam, beiden Nachfolgefakultäten (der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; §12 UOG) zuzuordnen.

Eine solche für den Übergang bestimmte Möglichkeit zweifacher Zuordnung fügt sich aber auch in den Gesamtzusammenhang der durch das UOG geschaffenen Neuregelungen ein.

Bei der Ernennung eines (Ordentlichen oder Außerordentlichen) Universitätsprofessors ist gem. §30 Abs4 (§31 Abs8) UOG auszusprechen, welchem Institut er im Hinblick auf seine Lehrverpflichtung und den Wirkungsbereich des Institutes angehört, wobei die Angehörigkeit auch bei ein

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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